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Recht & Steuern
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Eine Sicherung von Einlagen stellt einen Grundpfeiler dar, auf dem die moderne Kreditwirtschaft in der EU aufbaut. Wie so häufig kamen die entscheidenden Anstöße für die Errichtung der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten von der EU: diese hat bereits mehrere Einlagensicherungsrichtlinien verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten in das eigene Recht umgesetzt werden mussten. Im deutschen Recht wurden die europäischen Vorgaben im Einlagensicherungsgesetz und in weiteren Gesetzen umgesetzt. In den anderen EU-Mitgliedstaaten existieren weitgehend vergleichbare Regelungen, da das europäische Recht für die Umsetzung von Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinien enge Grenzen setzt.

Was ist die gesetzliche Einlagensicherung?

Die gesetzliche Einlagensicherung ist die Verpflichtung aller sog. CRR-Kreditinstitute, ihre Einlagen durch eine Teilnahme an einem Einlagesicherungssystem zu sichern (§ 1 Einlagensicherungsgesetz, EinSiG). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob es sich um privat organisierte Kreditinstitute bzw. Genossenschaften oder um öffentlich-rechtliche Anstalten, wie Sparkassen, handelt. Unter einem CRR-Kreditinstitut versteht das deutsche Recht ein Kreditinstitut, das sowohl nach dem deutschen Recht als auch nach dem EU-Recht bestimmte Anforderungen an das Eigenkapital sowie andere zwingende Vorgaben erfüllen muss und befugt ist, dass Einlagen- und Kreditgeschäft zu betreiben.

Unter zu sichernden Einlagen fast das Einlagensicherungsgesetz Guthaben inklusive Festgeld und Spareinlagen, die einem Konto gutgeschrieben sind und von einem CRR-Kreditinstitut nach den gesetzlichen Regelungen oder nach einem Vertrag zwischen dem betreffenden Kreditinstitut und seinen Kunden zurückgezahlt werden müssen.

Damit umfasst die gesetzliche Einlagensicherung Guthaben von Privatpersonen und von Firmen, soweit diese nicht als bestimmte Instrumente des Kapitalmarkts gehalten und deshalb von der gesetzlichen Einlagensicherung explizit ausgeschlossen werden (siehe nachfolgend unten). Hervorzuheben ist, dass die gesetzliche Einlagensicherung nicht zwischen den Einlagen von Privatpersonen oder von Unternehmern unterscheidet: beide sind grundsätzlich von der gesetzlichen Einlagensicherung umfasst.

Nicht durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützte Einlagen

Hingegen gehören nicht zu den nach dem Einlagensicherungsgesetz zu sichernden Einlagen Inhaberschuldverschreibungen - das sind z. B. Schuldverschreibungen Pfandbriefe oder Anleihen von Banken - sowie bestimmte Finanzinstrumente wie Aktien und Derivate, ferner Guthaben, die von einem Kreditinstitut nur im Rahmen einer Garantie oder einer besonderen Vereinbarung zurückgezahlt werden müssen.

Darüber hinaus unterfallen nicht der gesetzlichen Einlagensicherung Guthaben, die nicht im Nennwert zurückzuzahlen sind. Dazu gehören z. B. Guthaben auf Konten, auf denen bestimmte Edelmetalle, wie Gold, Silber, Platin etc. gebucht werden, da die betreffenden Guthaben nicht zu Nennwert, sondern zu Wert des Edelmetalls oder zum Kurswert zurückgezahlt werden müssen. Weiterhin sind von der gesetzlichen Einlagensicherung eine ganze Reihe von Einlagen ausgenommen, deren Inhaber CRR-Kreditinstitute sowie bestimmte andere Finanzinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Investmentfonds, Pensions- und Rentenfonds sowie staatliche Stellen sind.

Eine andere Einschränkung für die gesetzliche Einlagensicherung macht § 5 Abs. 3 EinSiG. Verliert ein CRR-Kreditinstitut die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts, haftet das gesetzliche Einlagensicherungssystem nur für Verbindlichkeiten des betreffenden CRR-Kreditinstituts, die vor dem Verlust der Erlaubnis begründet wurden. Ein solcher Fall würde in der Regel nur greifen, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsansicht (BaFin) einem CRR-Kreditinstitut die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts entziehen würde und das betreffende CRR-Kreditinstitut nach dem entziehen der Erlaubnis weiterhin das Einlagengeschäft betreiben hätte. Dieser Fall ist eher theoretischer Natur und in Deutschland nur schwer vorstellbar.

Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen sind die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands öffentlicher Banken Deutschlands GmbH. Diese haben die gesetzliche Aufgabe, die Beiträge der gesetzlichen Einlagensicherung bei den CRR-Kreditinstituten zu erheben, die eingesammelten Mitteln anzulegen und im Entschädigungsfall die Einleger eines CRR-Kreditinstituts zu entschädigen. Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparkassen unterhalten gesonderte Einlagensicherungssysteme.

Einlagensicherungssysteme müssen mindestens ein Vermögen von 0,8 % der gedeckten Einlagen ihrer Pflichtmitglieder (Kreditinstitute) ansparen. Das betreffende Vermögen stammt aus jährlichen Beiträgen der Pflichtmitglieder, dazu kommen Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen, zu denen CRR-Kreditinstitute verpflichtet werden können.

Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung

Die Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung (die sog. Deckungssumme) ist in Deutschland auf 100.000 € pro Einleger begrenzt (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Für gesondert aufgeführte Guthaben steigt die Deckungssumme bis auf 500.000 € pro Einleger. Solche Guthaben dürfen nicht wiederkehrend sein und müssen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien, aus Beträgen, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, sowie aus bestimmten Schadenersatzleistungen stammen (§ 8 Abs. 2 EinSiG). Geschützt sind Guthaben aus Zahlungen nach dem Recht jeglicher Staaten nicht nur nach dem deutschem Recht. Wichtig ist, dass der erweiterte Schutz lediglich für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt wird, nachdem die vorbezeichneten Guthaben erstmalig übertragen werden können.

Bei Gemeinschaftskonten wird die Deckungssumme pro Person bzw. pro Einleger berechnet (§ 7 Abs. 4 EinSiG). Unterhalten mehrere Personen ein Gemeinschaftsskonto, das sind typischerweise Ehegatten mit einem Oder-Konto, wird die maximale Deckungssumme von 100.000 € für jede Person gewährt. Das gleiche gilt für andere Konten, an denen mehrere Personen uneingeschränkt nutzungsberechtigt sind (§ 7 Abs. 6 EinSiG): als Beispiel kann ein Konto einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft dienen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wird, sofern jeder Gesellschafter der betreffenden Berufsausübungsgemeinschaft über das GbR-Konto verfügungsberechtigt ist.

Was beim Treuhandkonto für die Einlagesicherung gilt

Abweichendes gilt bei einem Treuhandkonto (§ 7 Abs. 4a EinSiG), sofern das betreffende Konto als Treuhandkonto gekennzeichnet und das Treuhandverhältnis nachgewiesen ist. Unterhält z. B. ein Notar für einen seiner Mandanten ein Treuhandkonto, kann der betreffende Mandant die Deckungssumme beanspruchen. Gerade ein solcher Fall ist im modernen Wirtschaftsleben nicht zu unterschätzen. Erwirbt z. B. eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt ein Grundstück, wird der Kaufpreis regelmäßig zuerst auf ein Treuhandkonto des Notars überwiesen, der den Kauf- und Übereignungsvertrag in Bezug auf das betreffende Grundstück beurkundet hat.

Die Zeitspanne zwischen der Überweisung des Kaufpreises auf das Konto des Notars und die Weiterleitung des Kaufpreises auf das Konto des Verkäufers kann durchaus mehrere Monate betragen. Kommt in dieser Zwischenzeit das Kreditinstitut, bei dem das betreffende Treuhandkonto unterhalten wird, in die Schieflage, so dass die gesetzliche Einlagensicherung eingreifen muss, müsste ohne die explizite Regelung des Einlagensicherungsgesetz zu Treuhandkonten auf den Kontoinhaber (hier: der Notar) abgestellt werden: das Geld wäre in einem solchen Fall für den Treuhandgeber (hier: der Mandant) verloren.

Gemeinschaftskonten und Konten bei mehreren CRR-Kreditinstituten

Das Gesetz ordnet an, dass die Deckungssumme pro Einleger gegen ein CRR-Kreditinstitut richtet (§ 7 Abs. 3 EinSiG). Unterhält ein Einleger Guthaben bei mehreren CRR-Kreditinstituten greift die gesetzliche Einlagensicherung deshalb für jedes CRR-Kreditinstitut. Auf der anderen Seite ordnet das Gesetz an, dass es auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen ein CRR-Kreditinstitut ankommt. Es macht deshalb keinen Unterschied, ob ein Einleger bei einem CRR-Kreditinstitut mehrere Konten, zum Beispiel ein Firmenkonto, ein Spar- und ein Festgeldkonto errichtet: alle Guthaben eines Einlegers bei einem CR-Kreditinstitut müssen zusammengerechnet werden.

Anders sieht es nach dem Gesetz aus, wenn ein Einleger zum Beispiel ein Girokonto bei einem CRR-Kreditinstitut und bei einem anderen CRR-Kreditinstitut ein Festgeldkonto errichtet. Die Guthaben auf den Konten verschiedener CRR-Kreditinstitute müssen nach dem Gesetz nicht zusammengerechnet werden. Es empfiehlt sich deshalb, Guthaben, die über den Höchstbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung hinausgehen (100.000 € pro Einleger), auf Konten mehrerer CRR-Kreditinstitute aufzuteilen, damit für jedes Guthaben die gesetzliche Einlagensicherung greifen kann. Inwiefern die gesetzliche Regelung krisenfest ist, lässt sich aktuell mangels Präzedenzfälle nicht abschätzen. Nicht gänzlich auszuschließen ist z. B., dass in einer Krise, in welcher zahlreiche CRR-Kreditinstitute die gesetzliche Einlagensicherung gleichzeitig in Anspruch nehmen müssten, Guthaben eines Einlegers bei mehreren CRR-Kreditinstituten mangels Alternativen zusammengefasst würden, so dass die Deckungssumme der gesetzlichen Einlagensicherung nur einmal greifen würde.

Entschädigungsverfahren der gesetzlichen Einlagensicherung

Erfährt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass ein CRR-Kreditinstitut nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, muss die BaFin spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dieser Kenntnis den Entschädigungsfall feststellen. Das gleiche gilt, wenn die BaFin gegenüber dem betreffenden Kreditinstitut ein vorübergehendes Zahlungs- und Veräußerungsverbot erlassen, die Schließung des Kreditinstituts für den Publikumsverkehr angeordnet oder die Entgegennahme von Zahlungen durch das betreffende Kreditinstitut verboten hat und die betreffenden Maßnahmen länger als 6 Wochen andauern. Den Entschädigungsfall muss die BaFin unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt geben. Ferner hat die BaFin die zuständige Entschädigungseinrichtung über den Entschädigungsfall unverzüglich informieren.

Sobald eine Entschädigungseinrichtung von einem Entschädigungsfall Kenntnis erlangt hat, muss sie betroffene Einleger über den Entschädigungsfall informieren und deren Entschädigungsansprüche prüfen. Innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin muss die zuständige Entschädigungseinrichtung betroffene Einleger entschädigen. Hervorzuheben ist, dass kein Antrag auf eine Entschädigung erforderlich ist, vielmehr hat die zuständige Entschädigungseinrichtung betroffene Einleger ohne deren Antrag zu entschädigen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EinSiG).

Freiwillige Einlagensicherung

Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass neben der gesetzlichen Einlagensicherung die deutsche Kreditwirtschaft freiwillige Einlagensicherungseinrichtungen unterhält. Zu verweisen ist hier insbesondere auf die freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e. V. und auf die freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands öffentlicher Banken Deutschlands e. V. Die Sicherungsgrenzen je Gläubiger bzw. je Einleger übersteigen bei der freiwilligen Einlagensicherung die gesetzliche Deckungssumme und betragen im Jahr 2024 15 % des haftenden Eigenkapitals einer Bank. Im Jahr 2025 wird die Sicherungsgrenze 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals eines Kreditinstituts betragen.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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