Vermögensplanung: Ein Ehevertrag ist gut, zwei sind oft besser
Judith MeisterIn Deutschland werden Ehen meist ohne Ehevertrag geschlossen. Gerade für Zahnärztinnen und Zahnärzte lohnt es sich aber, sogar über mehrere Verträge nachzudenken.
Die Heiratssaison ist in vollem Gange – und auch in diesem Jahr haben und werden sich im Sommer wieder die meisten Paare ohne Ehevertrag das Ja-Wort geben. Diesem sorglosen Liebestaumel folgt aber in jedem zweiten Fall das böse Erwachen: Vor allem, wenn den guten Zeiten irgendwann auch schlechte folgen, zeigt sich, warum Verträge auch zwischen liebenden Partnern so wichtig sind.
Ehevertrag auch nach der Hochzeit möglich
Die gute Nachricht: Ein fehlender Ehevertrag lässt sich auch später noch nachholen. Wer nicht nur einmal, sondern sogar mehrfach den Gang zum Notar antritt, kann das Instrument – unabhängig von etwaigen Streitigkeiten mit dem Partner – sogar nutzen, um Steuern zu sparen.
Wenn die Praxis wegen der Scheidung verkauft werden muss
Paare, die ohne Ehevertrag heiraten, leben automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Bei einer Scheidung bzw. nach dem Tod eines Partners wird der während der Ehe erzielte Zugewinn nach gesetzlich vorgegebenen Regeln ausgeglichen.
Im Falle eines selbstständigen Zahnarztes oder einer selbstständigen Zahnärztin ist das nicht ohne: Denn hat die Praxis seit der Hochzeit erheblich an Wert gewonnen, muss der Praxisinhaber diesen Wertzuwachs bei einer Scheidung ohne Ehevertrag mit dem Ex teilen und ihn auszahlen. Das kann, je nachdem, wie hoch die Summe ist, eine existenzbedrohende Situation für das Unternehmen darstellen.
Der Abschluss eines notariellen Ehevertrags kann solche Probleme verhindern, etwa, indem die Praxis komplett aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert wird.
Eheverträge können aber noch aus anderen Gründen sinnvoll sein. Zum Beispiel dann, wenn sich die finanzielle Situation der Partner während der Ehe sehr unterschiedlich entwickelt. Schulbeispiele dafür sind Erbschaften oder die Konstellation, dass nur einer der beiden Partner berufstätig ist.
Schenken und Schenkungsteuer im neuen Güterstand
In solchen Konstellationen hat der vermögendere Partner oft den Wunsch, zumindest einen Teil seines neuen Vermögens – ohne Schenkungsteuer – auf seine bessere Hälfte zu übertragen. Hier kommt nun der Ehevertrag ins Spiel. Denn Paare, die in einer Zugewinngemeinschaft leben, können auch während der Ehe jederzeit ihren Güterstand wechseln und vereinbaren, dass in Zukunft Gütertrennung herrschen soll.
Der Vorteil dieses Kunstgriffs: Durch den Wechsel des Güterstands kann der weniger betuchte Ehegatte von seinem vermögenden Partner den Ausgleich des bis dahin erwirtschafteten Zugewinns verlangen, ohne das Steuern anfallen. Ist der Vermögenstransfer vollzogen, steht es den Eheleuten frei, wieder in den alten Güterstand zu wechseln und die Prozedur je nach Bedarf zu wiederholen.
Vollkommen kostenneutral ist ein solches Vorgehen aber trotzdem nicht. Der Grund: Die Änderung des Güterstandes erfordert stets eine notarielle Beurkundung. Die Eheleute müssen also die Zugewinngemeinschaft zunächst durch einen Ehevertrag beenden und Gütertrennung vereinbaren. Danach geht es erneut zum Notar, um mit einem weiteren Ehevertrag wieder zum gesetzlichen Güterstand zurückzukehren.