Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Wie die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB, die den Arzt in dieser Angelegenheit vertraten, wurde der Fall kürzlich vor dem Amtsgericht Heidelberg verhandelt. Der geschiedene, im Ruhestand befindliche Arzt verlangte, dass der Versorgungsausgleich aus dem Jahre 2007 einzustellen sei.

Was passiert, wenn die Versorgung nicht ausgezahlt werden kann?

Der Arzt berief sich darauf, dass seine geschiedene Ex-Frau bereits verstorben sei und somit die von der zuständigen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte für den Versorgungsausgleich einbehaltenen Beträge gar nicht mehr zur Auszahlung an seine Ex-Frau gelangen könnten. Letztlich würde also ein von ihm ursprünglich erarbeiteter Versorgungsbeitrag einbehalten, obwohl es keine unmittelbar Begünstigte mehr gäbe.
Ein direkter Antrag des Arztes an die ärztliche Versorgungsanstalt war ohne Erfolg geblieben, da die verstorbene Ex-Frau bereits länger als 36 Monate Versorgungszahlungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hatte.

Das Familiengericht gab dem Antrag des Arztes aber statt und entschied, dass der Versorgungsausgleich zumindest für den Zeitraum ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten aufzuheben ist. Der Arzt erhält daher in Zukunft seine Versorgungsbezüge wieder ungekürzt.

Welche Geschiedenen auf ähnliche Urteile hoffen dürfen

Wie die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mayer & Kügler weiter erklärt, sei ein derartiges Ergebnis ist zwar nicht in allen, wohl aber in vielen sog. „Altfällen“ möglich.  „Als Altfälle versteht man hierbei – kurz gesagt – solche Versorgungsausgleichsentscheidungen (Scheidungsurteile oder gesonderte Beschlüsse), die noch nach dem bis zum Ende August 2009 geltenden (alten) Versorgungsausgleichsrecht entschieden wurden.“

Besonders wichtig sei hierbei der Umstand, dass die oben erwähnte 36-Monats-Grenze für das familiengerichtliche Verfahren nicht gilt. Allerdings gelten andere Voraussetzungen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen an dieser Stelle nicht im Detail darstellen lassen.

Im Hinblick auf die oben erwähnte „Stichtagsregelung“ (Der Antrag wirkt jeweils (erst) ab Beginn des auf den Antragsmonat folgenden nächsten Monats) sollten Betroffene zügig Rechtsrat einholen.