Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Um jederzeit eine ausreichende (Notfall)-Versorgung zu gewährleisten, sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, turnusmäßig Not- und Wochenend-Dienst zu übernehmen. Doch was bedeutet es für angestellte Dentisten, wenn sie sich an Wochen- und Brückentagen permanent zur Verfügung halten und zu bestimmten Zeiten auch in der Praxis anwesend sein müssen?

Gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit

Ein Blick auf die gesetzlichen Vorgaben hilft nur bedingt bei der Beantwortung dieser Frage. So definiert etwa die europäischen Arbeitszeitrichtlinie die Arbeitszeit als „jede Zeitspanne, während der Beschäftigte arbeiten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und ihre Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen.“ Was keine Arbeitszeit in diesem Sinne ist, gilt also als Ruhezeit. Aber was ist, wenn der Arbeitnehmer gar nicht frei in der Gestaltung dieser Zeit ist?

Denn bisher ist leider nicht definiert, wie Zeiten zu beurteilen sind, in denen Beschäftigte sich für einen Arbeitseinsatz bereithalten, aber nicht wissen, ob sie wirklich zu einem ausrücken müssen oder nicht. Entsprechend beschäftigt diese Frage die Gerichte immer wieder. Und natürlich auch die Frage nach der Vergütung der Arbeitszeit bzw. Bereitschaft.

Grundsätzlich gilt: Beim Notfall-Dienst mit Rufbereitschaft sind die Einschränkungen für die private Lebensgestaltung regelmäßig geringer als bei Bereitschaftsdiensten, wie sie beispielsweise bei Krankenhausärzten üblich sind: Denn während Zahnärzte und ZFA in der Rufbereitschaft grundsätzlich ihren Freizeitbeschäftigungen nachgehen und sich in ihrem sozialen Umfeld aufhalten können, müssen Ärzte im Bereitschaftsdienst die Zeit in der Klinik verbringen.

Aus diesem Grund stufen die Gerichte Rufbereitschaft – anders als Bereitschaftsdienste – regelmäßig nicht als Arbeitszeit ein. Ein durchaus unangenehmer Nebeneffekt für alle Betroffenen.

Klare Regelungen im Arbeitsvertrag

Auch hier gilt jedoch, dass Ausnahmen die Regel bestätigen. Wenn etwa eine Rufbereitschaftszeit einen Arbeitnehmer derartig in Anspruch nimmt, dass die persönlichen Freizeitgestaltungsmöglichkeiten (fast) im gleichen Ausmaß beeinträchtigt sind wie im Bereitschaftsdienst, kann die Rufbereitschaft doch als Arbeitszeit gelten.

So entschied etwa das Oberverwaltungsgericht Münster im Herbst dieses Jahres, dass die Alarmbereitschaft von zwei Feuerwehrmännern vergütungspflichtige Arbeitszeit ist (OVG Münster, 6 A 856/23 und 6 A 857/23). Im konkreten Fall waren die beiden Arbeitnehmer regelmäßig zu 24-Stunden-Alarmbereitschaftsdiensten eingeteilt. Während dieser Dienste durften sie sich nicht weiter als zwölf Kilometer von der Feuerwache von entfernen und mussten bei einem Alarmfall innerhalb von 90 Sekunden einsatzbereit sein.

Solch strenge Vorgaben dürfte es im Bereich der zahnmedizinischen Versorgung zwar kaum geben. Um Streit zu vermeiden, sollten die Voraussetzungen und die Vergütung der Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag aber dennoch klar geregelt sein.

Normalerweise erhalten Zahnärzte und ZFA für solche Dienste ein pauschales Entgelt. Vielfach finden sich auch Regelungen, wonach Notfalleinsätze jenseits der Präsenz-Zeiten separat vergütet werden.

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