Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Dass vom brutto oft nur wenig netto übrigbleibt, ist ein offenes Geheimnis. Umso begehrter sind die steuerfreien Zuschläge, die in den Gesundheitsberufen oft für die Arbeit jenseits der klassischen Praxisöffnungszeiten gezahlt werden. Damit das Finanzamt bei solchen Extras nicht doch die Hand aufhält, sollten sowohl Arbeitgeber als auch Belegschaft allerdings einige wichtige Details beachten.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Zuschlags für Bereitschaftsdienste

Regel Nummer eins: Damit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von der Steuer verschont bleiben, müssen die Beschäftigten eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringen. Das Argument: Die Steuerfreiheit soll einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen schaffen, die durch Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entstehen und „die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören“.

Wichtig ist es zudem, die Arbeitszeiten, die solche Belastungen darstellen, richtig anzusetzen. Als Nachtarbeit definiert das Steuerrecht dabei die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Sonn- und Feiertagsarbeit umfasst den vollen Tag, also die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr.

Das bedeutet: Wenn angestellte Zahnärzte oder ZFA am Wochenende oder am Feiertag in der Praxis sind, weil sie Bereitschaftsdienst haben, gilt diese Zeit vollständig als Arbeitszeit: Schließlich müssen sie sich während der gesamten Zeit bereithalten und nach Aufforderung ihres Chefs mit der Arbeit beginnen.

Entsprechend besteht das Gehalt, dass sie für den Bereitschaftsdienst erhalten, aus zwei Komponenten: Den Löwenanteil stellt das sogenannte Bereitschaftsdienstentgelt – also ein Stundenlohn, der ganz normal zu versteuern ist, aber geringer ausfallen kann als der reguläre Stundenlohn, da während des Bereitschaftsdienstes (im Normalfall) eben nicht immer gearbeitet wird.

Wie Arbeitgeber den steuerfreien Zuschlag bestimmen

Auf diesen Stundenlohn aufgeschlagen wird dann ein steuerfreier Zuschuss. Ihn darf der Arbeitgeber im Rahmen bestimmter Grenzen frei bestimmen. Allerdings darf der Zuschlag maximal 25 Prozent des Stundenlohns für Nachtarbeit, maximal 50 Prozent des Stundenlohns für Sonntagsarbeit und maximal 125 Prozent des Stundenlohns an allen gesetzlichen Feiertagen betragen. Doch ist der Stundenlohn, der die Berechnungsbasis des Zuschlags darstellt, nun der normale Stundenlohn oder der verringerte Satz, der für Bereitschaftsdienste gezahlt wird?

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun geklärt und eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung getroffen: Die steuerfreien Zuschläge für Bereitschaftsdienste müssen sich am Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem (verringerten) Bereitschaftsdienstentgelt bemessen (BFH, Az. VI R 1/22).