Praxis-GbR: Wer darf eine Kündigung aussprechen?
Judith MeisterZahnarztpraxen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen bei Kündigungen einiges beachten. Welche Vorteile bringt die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister?
Dass die GbR nach wie vor als die einfachste aller Gesellschaftsformen gilt, erklärt sich aus der Geschichte. Denn bis 2024 war diese Art des Zusammenschlusses, für deren Entstehen ein Handschlag unter Kollegen ausreichte, für die Außenwelt oft kaum erkennbar.
Mit dem 1. Januar 2024 hat sich das geändert. Seit diesem Datum gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Danach können Zahnärzte ihre GbR nun freiwillig in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen lassen, § 707 BGB. Entscheiden sich die Partner für diesen Schritt, muss ihre Praxis den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. eGbR“ führen. So verlangt es § 707a BGB.
Die Neuerung beschert Zahnärzte erhebliche Vorteile. Nicht nur entsteht durch die Eintragung mehr Transparenz, vor allem in Bezug auf den Gesellschaftsnamen, die Gesellschafter und – aus Sicht des Arbeitsrechts besonders wichtig – die Vertretungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter. Dieser Umstand wird in der Praxis oft unterschätzt. Dabei ist die Zahl der Kündigungsschutzverfahren, in denen es genau um diese Frage geht, beträchtlich.
Die Tücken des Status quo
Entscheiden sich Zahnärzte gegen eine Eintragung ihrer GbR im Gesellschaftsregister, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Das bedeutet: Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt werden soll, müssen alle Gesellschafter gemeinsam eine Kündigung erklären und diese auch handschriftlich unterzeichnen. Etwas anderes gilt nur, wenn im Gesellschaftsvertrag das Alleinvertretungsrecht eines bestimmten Gesellschafters geregelt ist. Ein Selbstläufer sind Kündigungen aber auch in diesem Fall nicht. Denn der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter muss gegenüber dem Arbeitnehmer stets nachweisen, dass er tatsächlich befugt ist, eine Kündigung auszusprechen. Dazu bedarf es zum Beispiel einer Vollmacht, die handschriftlich von allen anderen Gesellschaftern unterzeichnet ist und die dem Kollegen zusammen mit dem Kündigungsschreiben übergeben wird. Fehlt es an einem solchen Nachweis der Kündigungsvollmacht im Moment der Kündigungserklärung, kann der Arbeitnehmer die Kündigung (unverzüglich) zurückweisen (§174 BGB). Rechtstreitigkeiten sind dann vorprogrammiert.
Die Vorzüge der eGbR
Ist eine Zahnarzt-GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, bestehen solche Probleme nicht. Die Eintragung schafft Rechtsklarheit und Sicherheit für alle Beteiligten So kann sich etwa eine ZFA oder ein angestellter Kollege eine Kündigung nicht mehr mit dem Argument zurückweisen, dass man ihm zusammen mit der Erklärung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt habe, denn das Gesellschaftsregister übernimmt diese Nachweisfunktion. Ob der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sich dort tatsächlich informiert hat, ist unerheblich. Es genügt allein die Möglichkeit, dort Einblick zu nehmen.
Besonders bedeutsam wird dies, wenn Eile geboten ist. Etwa, weil einem Mitarbeiter außerordentlich fristlos gekündigt werden soll. In einem solchen Fall muss die Gesellschaft innerhalb von zwei Wochen (ab Kenntnis des Kündigungsgrundes) eine solche Erklärung abgeben. Das ist deutlich einfacher, wenn nur der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter das Schreiben unterzeichnen muss.