Zahnarztpraxis in der Rechtsform GbR: Warum Sie jetzt Ihre Verträge checken sollten
Eva NeuthingerZahnärzte, die in der Rechtsform der GbR organisiert sind, sollten ihre vertraglichen Regelungen überprüfen. Die große Reform des Rechts der Personengesellschaften brachte zahlreiche Neuerungen. Was Sie wissen müssen.
Zahnärzte sind häufiger in Gesellschaften tätig, oft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz GbR. Die Vorteile liegen auf der Hand: Man nutzt zum Beispiel gemeinsam die Ressourcen wie die Räumlichkeiten oder das Personal. Man kann sich fachlich austauschen oder – je nach rechtlicher Konstruktion gegenseitig vertreten. Seit 2024 gelten mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zahlreiche neue Regelungen zur GbR. Die Reform war notwendig, weil sich die GbR aufgrund vieler Urteile zu einer Rechtsform mit eigener Rechtsfähigkeit entwickelt hatte. Die Rechtsprechung musste gesetzlich fixiert werden. Betroffen von den Änderungen sind sowohl Gründungen als auch bestehende Gesellschaften. Die wichtigsten Neuerungen für den schnellen Überblick:
Rechtsform und Transparenz
Zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften, die rechtlich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sind, können sich in ein sogenanntes Gesellschaftsregister eintragen lassen. Dies ist freiwillig und hat keine Bedeutung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. „Lässt sich eine GbR in dieses Register eintragen, so ist es ihr danach möglich, durch einen Registerauszug im Rechtsverkehr ihre Existenz, die Vertretungsbefugnis und den aktuellen Gesellschafterbestand nachzuweisen. Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR muss dann aber ihrem Namen den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ hinzufügen“, erklärt Tim Löhrer, Rechtsanwalt der Kanzlei dhpg in Bonn.
So funktioniert die Anmeldung ins Gesellschaftsregister
Es kann Wochen oder Monate dauern, bis der Vorgang in trockenen Tüchern ist. Jeder Gesellschafter kann diesen Eintrag zum neuen Gesellschaftsregister initiieren, aber alle Gesellschafter müssen das wollen. Der Eintrag erfolgt elektronisch mit einer notariell beglaubigten Anmeldung. Diese Angaben sind zum Beispiel zwingend:
Name der Gesellschaft,
Sitz der Gesellschaft,
Anschrift der GbR,
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort der Gesellschafter, Vertretungsbefugnis,
soweit die Gesellschafter juristische Personen oder Personengesellschaften sind, bedarf es der Angabe des Namens oder der Firma, der Rechtsform, dem Sitz – und gegebenenfalls des zuständigen Registers und der Registernummer.
Die wesentlichen Vorteile des Gesellschaftsregisters
Der Eintrag ins Gesellschaftsregister macht die Praxis für Dritte wie etwa Vertragspartner und Gläubiger transparenter. „Dies kann insbesondere für Berufsausübungsgemeinschaften in der Rechtsform der GbR ein Vorteil sein“, so Löhrer.
Allerdings gilt: Nur eingetragene GbRs können bei Immobilieneigentum im Grundbuch stehen oder „als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden“, so Löhrer. Überdies kann nur eine eingetragene GbR als Gesellschafterin einer anderen Personengesellschaft in deren Register vermerkt sein. Auch kann die eGbR nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes an Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel teilnehmen.
Nachfolge und Unternehmensübergang
Auch mit Blick auf die Nachfolge kann es ein Pluspunkt sein, wenn die BAG-GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen ist. Der Übergang der Praxis auf Nachfolger lässt sich einfacher und transparenter gestalten. Man muss wissen: Anders als bislang führen Kündigung oder Tod eines Gesellschafters – wenn es keine diesbezügliche gesellschaftsvertragliche Regelung gibt – seit der Reform nicht mehr zur Auflösung der GbR.
Wichtig: „Der betreffende Gesellschafter scheidet einfach aus. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. sein Erbe haben – solange es keine abweichende vertragliche Regelung hierzu gibt – eine angemessene Abfindung zu erhalten, die dem wahren Wert seines Anteils entspricht“, so Löhrer. Eine bestimmte Bewertungsmethode gibt das Gesetz nicht vor. Allerdings ist der Abfindungsanspruch grundsätzlich sofort fällig.
Tipp: „Das lässt sich vermeiden, wenn im Gesellschaftervertrag eine Nachfolgeklausel aufgenommen wird. Man kann regeln, dass der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen auf den oder die Erben übergeht.
Konstruktion der „Gesamthand“ wurde abgeschafft
Mit der Reform wurde auch die zivilrechtliche Konstruktion der „Gesamthand“ abgeschafft. Gesamthand bedeutet, dass mehrere Personen nur gemeinschaftlich über Vermögen verfügen können. Bisher war das Vermögen den Gesellschaftern, jetzt wird dieses der Personengesellschaft zugeordnet.
Nach Paragraf 721 S. 1 BGB haften die Gesellschafter aber auch weiterhin neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. „Sie müssen wie gehabt unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten einstehen“, so Rechtsanwalt Löhrer.
Aber: „Trotz der Abschaffung des zivilrechtlichen Gesamthandsprinzips bleibt es in ertragsteuerlicher Hinsicht weiterhin bei der transparenten Besteuerung von Personengesellschaften“, erklärt Lutz Weber, Steuerberater bei der Kanzlei dhpg weiter. Heißt: Die Einkünfte der GbR rechnet das Finanzamt den Gesellschaftern zu. „Der Gesetzgeber hat hierfür eine fiktive Gesamthand für steuerliche Zwecke vorgesehen, um Änderungen an zahlreichen steuerlichen Vorschriften zu vermeiden“, erläutert Lutz Weber. Das BGB statuiert nun ausdrücklich die Existenz eines originären Gesellschaftsvermögens der GbR. Dies war bislang durch die Rechtsprechung bereits „abgesegnet“ und auch in der Praxis so umgesetzt; nun entspricht die Gesetzeslage der tatsächlichen Handhabung.
Wie Zahnärzte auf die Reform reagieren sollten
„Wir empfehlen, GbR-Gesellschaftsverträge zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen“, so Löhrer.
Zahnärzte sollten überdies entscheiden, ob sie ihre Praxis als GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen wollen oder sogar müssen.
„Es kann sich sogar in Folge der Reform anbieten, eine andere Rechtsform wie die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zu wählen, weil diese eine zusätzliche Haftungsbegrenzung bietet. Dabei sind natürlich die berufsrechtlichen Vorgaben für Zahnärzte zu beachten,“ erklärt Löhrer.
Außerdem sollten Zahnärzte insbesondere in GbR-Konstellationen frühzeitig über Nachfolgeregelungen nachdenken und klare vertragliche Regelungen treffen, „um einen reibungslosen Praxisübergang zu gewährleisten“, so Weber.