Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Pendlerpauschale und Kilometergeld
Judith MeisterFahrten aus beruflichem Anlass – beispielsweise, um zur Arbeit zu gelangen oder um bei einem Patienten vorbeizuschauen, werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Absetzbar sind die Kosten aber in jedem Fall. Was ZFA, Zahnärztinnen und Zahnärzte dazu wissen müssen.
Pendeln ist teuer. Gerade in ländlichen Gegenden müssen ZFA und Zahnärzte oft vergleichsweise lange Anreisen auf sich nehmen, um von ihrem Zuhause in die Praxis zu gelangen. Angesichts der hohen Preise für Sprit und/oder ÖPNV-Tickets, ist es daher mehr als sinnvoll, dass sich Arbeitnehmer einen Teil ihrer Auslagen für ihre Pendelkosten im Rahmen der Jahressteuererklärung wieder zurückholen können – im Rahmen der sogenannten Pendler- bzw. Entfernungspauschale.
Wie hoch ist die Pendlerpauschale im Jahr 2025?
Wie auch schon im Vorjahr können Arbeitnehmer bis zum 20. Kilometer Fahrtweg 0,30 Euro pro Kilometer geltend machen. Ab dem 21. Kilometer können Steuerpflichtige sogar 0,38 Euro ansetzen. Allerdings ist der Höchstbetrag pro Jahr auf 4.500 Euro gedeckelt.
Wichtig ist zudem, dass sie als Arbeitsweg die kürzeste Verbindung zwischen ihrem Zuhause und der Praxis wählen müssen und auch nur die einfache Strecke ansetzen dürfen. Das gewählte Verkehrsmittel spielt hingegen keine Rolle: Ob ein Arbeitnehmer öffentlich, Auto oder Fahrrad fährt oder läuft, hat keinen Einfluss auf die Pendlerpauschale.
Angestellte Zahnärzte und ZFA tragen die Pendlerpauschale in der Steuererklärung bei den Werbungskosten ein. Selbstständige können ihre Fahrtkosten als Betriebsausgaben absetzen.
Wie unterscheidet sich die Kilometerpauschale von der Pendlerpauschale?
Während die Pendlerpauschale nur für den Arbeitsweg gilt, wird die Kilometerpauschale immer dann relevant, wenn ein Erwerbstätiger berufsbedingte Reisen oder dienstliche Fahrten mit seinem privaten Fahrzeug unternimmt. Schulbeispiele sind zum Beispiel Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen oder Hausbesuche.
Ein weiterer Unterschied: Die Kilometerpauschale gilt nur für Fahrten mit einem Auto oder motorisierten Zweirad. Wer öffentlich fährt, geht leer aus. Zudem kann die Kilometerpauschale unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob der oder die Steuerpflichtige mit einem motorisierten Zweirad oder mit dem Auto unterwegs ist: Bei Fahrten mit dem PkW lassen sich 0,30 Euro pro Kilometer ansetzen, wer mit dem Motorrad oder einer Vespa unterwegs ist, kann immerhin noch 0,20 Euro pro Kilometer geltend machen.
Was gilt, wenn Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Spesen erstattet?
Damit Arbeitnehmer nicht bis zum Jahresende (bzw. bis zu ihrer Steuererstattung) auf ihr Geld warten müssen, können Arbeitgeber eine Spesenabrechnung durchführen und die Kilometerpauschale für dienstliche Fahrten der Belegschaft erstatten. Im Gegenzug können die Praxischefs das Geld selbst als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen.
Verpflichtet sind (zahnärztliche) Arbeitgeber zu einem solchen Vorgehen allerdings nicht. Wenn ein Praxischef sich diese Mühe sparen will, müssen angestellte Zahnärzte und ZFA die Kilometerpauschale daher doch wieder selbst als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Dieses Vorgehen ist übrigens auch das Mittel der Wahl, mit dem der Praxischef selbst seine Kilometerkosten vom Staat zurückholt.