Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Steuerrecht
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Ein schickes Auto kaufen und die Kosten auf die Praxis laufen lassen: Das kann grundsätzlich funktionieren. Damit das Finanzamt bei dieser Gestaltung keinen Ärger macht, müssen Zahnärzte, die den Wagen auch in der Freizeit nutzen jedoch mit Augenmaß agieren.

Praxiswagen oder Familienkutsche?

Zuallererst stellt sich hierbei die Frage, ob das Wunsch-Auto steuerlich überhaupt als Firmenwagen in Betracht kommt, ob es sich also statt dem Privat- dem Betriebsvermögen des Zahnarztes zuordnen lässt. Um das zu prüfen, sind folgende Grenzwerte zu beachten:

  • Wenn Praxischefs das Auto zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen, gehört es zwingend zum Praxisvermögen.

  • Legen die Praxis-Inhaber weniger als zehn Prozent der Fahrten aus dienstlichen Gründen zurück, muss das Fahrzeug hingegen zwingend dem privaten Vermögen zugeschlagen werden.

  • Liegt der Anteil der dienstlichen Fahrten zwischen den beiden oben genannten Werten, können Freiberufler wählen, ob sie das Fahrzeug dem Praxis- oder dem Privatvermögen zuordnen wollen. Beide Varianten haben aus steuerlicher Sicht sowohl Vorzüge als auch Nachteile.

Abschreibung eines Dienstwagens: so funktioniert's

Entscheidet man sich dafür, sein Auto als Praxiswagen zu deklarieren, wird dieser in der Regel über sechs Jahre hinweg abgeschrieben. Der große Vorteil dieser Gestaltung: Die Unterhaltskosten, also Sprit, Versicherungen sowie Reparaturen und Wartungen lassen sich als Betriebsausgaben in die Steuer bringen. Im Gegenzug müssen Zahnärzte den Anteil der Fahrten versteuern, der auf die private Nutzung entfällt.

Zu beachten ist, dass dokumentiert sein muss, wer wann und wie viel mit dem Fahrzeug gefahren worden ist. Dafür ist in der Regel das Führen eines Fahrtenbuchs notwendig. Es gibt allerdings noch eine Alternative.

Variante eins: Das Fahrtenbuch

Um gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, welche Touren mit dem Wagen unternommen wurden, müssen Zahnärzte jede betrieblich veranlasste Fahrt dokumentieren. Dabei müssen sie nicht nur das Datum erfassen, sondern auch den Anlass sowie Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt. Ebenfalls gilt es, die Tachostände zu Beginn und nach Ende im Fahrtenbuch festzuhalten.

Da die Finanzgerichte bei den Formalia inzwischen sehr streng sind, sind elektronische Fahrtenbücher, die sich per App führen lassen, meist sinnvoller als klassische Dokumentationen auf Papier. Denn Fehler bzw. Ungereimtheiten in den Aufzeichnungen gehen stets zulasten des Steuerpflichtigen. Damit das elektronische Fahrtenbuch anerkannt wird, muss es allerdings manipulationssicher sein. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten sich Zahnärzte im Vorfeld bei Ihrem Steuerberater informieren.

Variante zwei: Die Nutzung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung

Dies Option ist deutlich bequemer, da sie es Zahnärzten erlaubt, den geldwerten Vorteil durch die private Nutzung des Praxiswagens pauschal zu ermitteln. Allerdings steht sie dem Praxischef nur dann offen, wenn er den Wagen zu mindestens 50 Prozent beruflich nutzt.

Grundlage der Berechnung bei der Ein-Prozent-Regel ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs (inklusive Mehrwertsteuer) am Tag der Erstzulassung. Für die private Nutzung muss der Zahnarzt dann ein Prozent dieser Summe als geldwerten Vorteil versteuern. Und zwar jeden Monat.

Wer also einen Pkw für 50 000 Euro (Bruttolistenpreis) erwirbt, muss damit einen Privatanteil von 6000 Euro versteuern (50.000 Euro × ein Prozent × 12 Monate). Zusätzlich veranschlagt das Finanzamt pro gefahrenem Kilometer 30 Cent, wenn der Zahnarzt das Auto auch nutzt, um von Zuhause in die Praxis zu fahren (und umgekehrt).

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