Weiterarbeiten statt Rente: Warum diese Option jetzt attraktiver ist als früher
Judith MeisterZFA sind in Deutschland seit Jahren extrem schwer zu finden. Und die Lage spitzt sich zu. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die dem Personalmangel begegnen wollen, sollten daher versuchen, verdiente ältere Kräfte so lange wie möglich zu halten. Das ist dank einer aktuellen Gesetzesänderung nun attraktiver als früher.
Der Personalmangel in deutschen Zahnarztpraxen beschäftigt inzwischen auch die Bundesagentur für Arbeit. In der Engpassanalyse der Behörde rangiert der Beruf der ZFA derzeit auf einem Spitzenplatz. Die Statistik wird einmal pro Jahr veröffentlicht, um die Fachkräftesituation am Arbeitsmarkt offenzulegen. In deutschen Zahnarztpraxen herrscht demnach – zumindest personalmäßig gesehen – Alarmstufe rot.
Praxischefs müssen daher kreativ werden, um gute Mitarbeiter zu finden und zu binden.
Gesetzesänderung: Keine Rentenkürzungen bei Zuverdienst
Eine Möglichkeit, dem Personalmangel entgegenzuwirken, ist dank einer aktuellen Gesetzesänderung nun deutlich attraktiver geworden: die Beschäftigung verdienter Kräfte über den gesetzlich vorgesehenen Renteneintritt hinaus.
Während das Gesetz bis Ende 2022 bestimmte Zuverdienstgrenzen vorsah und Rentnerinnen und Rentnern beim Überschreiten einer bestimmten Summe die Rente kürzte, gilt inzwischen: Wer das reguläre Renteneintrittsalter (derzeit 66 Jahre) erreicht hat, aber weiterarbeiten möchte, darf so viel verdienen, wie er will. Rentenkürzungen für ein zu hohes Salär bei Senioren sind damit passé.
Rechtzeitig tätig werden und Hinausschiebensvereinbarung abschließen
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die verdiente ZFA noch länger im Praxisteam halten wollen, sollten daher frühzeitig sondieren, ob diese Interesse an einer Verlängerung ihrer Tätigkeit haben. Wenn ja, müssen die Parteien dafür eine sogenannte Hinausschiebensvereinbarung abschließen. Der Grund: Die überwiegende Zahl der Standard-Arbeitsverträge sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch endet. Um das zu verhindern, bedarf es daher einer weiteren Vereinbarung.
Wichtig: Damit sie wirksam ist, muss eine solche Hinausschiebensvereinbarung schriftlich und noch im laufenden Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Zahnarzt und ZFA müssen sich also allerspätestens am Tag vor dem 66. Geburtstag des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin auf die Verschiebung des Vertragsendes einigen und einen entsprechenden Vertrag unterzeichnen.
Besser als ein (neuer) befristeter Arbeitsvertrag
Grundsätzlich könnten die Parteien zwar auch später noch agieren – und zum Beispiel einen neuen, befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Eine solche Gestaltung hat gegenüber der Hinausschiebensvereinbarung aber mehrere Nachteile. Zum einen braucht es für Befristungen vielfach einen Sachgrund. Zudem bewertet die Rechtsprechung sogenannte Kettenbefristungen, also eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Verträge oft kritisch. Hingegen darf das einvernehmliche Ende des Arbeitsverhältnisses per Hinausschiebensvereinbarung beliebig oft verschoben werden – wenn sich die Parteien einig sind.