Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
GOZ
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Was ist die GOZ 2290?

Die GOZ 2290 beinhaltet: Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückenglieds oder Stegs oder Ähnliches.

Wann ist die GOZ 2290 berechnungsfähig?

Sie ist gemäß der Leistungsbeschreibung berechnungsfähig für die Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone (verschraubt oder zementiert), eines Brückenankers (verschraubt oder zementiert), für das Abtrennen eines Brückengliedes oder Stegs.

Der Leistungstext enthält aber auch den Passus ‚‚Ähnliches‘‘. Dies bedeutet, dass die Leistung auch für das Entfernen ähnlicher Leistungen berechnungsfähig ist, z. B.Veneers, konfektionierte Kronen, definitiv zementierte Provisorien und Langzeitprovisorien, Mesokonstruktionen etc. Eine gute Dokumentation in der Karteikarte ist wichtig. Die Berechnung erfolgt je entfernter Krone bzw. je Trennstelle.

Ist es erforderlich, im Rahmen der Entfernung einer Brücke, die Brückenglieder abzutrennen, können sowohl die einzelnen Trennstellen als auch die eigentliche Entfernung des jeweiligen Brückenankers nach GOZ 2290 berechnet werden. Die Entfernung einer plastischen Füllung hingegen kann nicht nach GOZ 2290 berechnet werden – der Mehraufwand muss in den jeweiligen Steigerungsfaktor bei der zukünftigen Versorgung des Zahnes einfließen. Auch für die Entfernung von Bögen in der Kieferorthopädie ist diese Leistung denkbar.

Was sagt die BZÄK zur GOZ 2290 (Stand 01.09.2023)?

„Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen oder/sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte als auch adhäsiv befestigte Rekonstruktionen. Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst. Bei verblockten Konstruktionen kann diese Leistungsnummer sowohl für das Durchtrennen der Verblockung als auch für die Entfernung der Rekonstruktion in Ansatz gebracht werden. Die Glättung von Trennstellen im Mund kann gesondert berechnet werden. Das Entfernen von Restaurationen aus plastischem Material ist nicht gesondert berechnungsfähig. Auch das Entfernen eines definitiv befestigten Provisoriums kann unter dieser Leistungsnummer berechnet werden. Bei separater Entfernung einer Rekonstruktion vor der Extraktion/Osteotomie eines Zahns/Implantats ist die Leistung ebenfalls berechnungsfähig.“

Beschluss des Beratungsforums Nr. 8

Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.“ Zusätzlich wurde in die Kommentierung der BZÄK Folgendes aufgenommen:‚‚(…) das Trennen verblockter Konstruktionen oder/sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet.‘‘

Durch die Erweiterung des Kommentars hat die BZÄK für mehr Klarheit in der Abrechnung gesorgt.

Anja Pfaff

Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA
Marienstraße 10
70178 Stuttgart

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