Berufshaftpflicht: Was die Versicherung eines Zahnarztes leisten muss
Judith MeisterJeder Zahnarzt braucht sie, um seinen Beruf ausüben zu dürfen: die Berufshaftpflichtversicherung. Doch nicht jede Police bietet ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis. Was Zahnärzte bei der Wahl ihres Haftpflichtversicherers beachten sollten.
Ob niedergelassener oder angestellter Zahnarzt: Jeder Berufsträger benötigt zwingend eine leistungsstarke Berufshaftpflichtversicherung. Sie kommt nicht nur dafür auch, wenn wegen eines zahnärztlichen Fehlers ein Schaden entstanden ist. Auch wenn Patienten unberechtigte Schadenersatzforderungen erheben, wird die Versicherung wichtig: Der integrierte Rechtsschutz hilft dem Zahnarzt in diesem Fall, die Forderungen abzuwehren – sei es gerichtlich oder außergerichtlich.
Doch auch wenn die meisten Produkte eine ähnliche Struktur aufweisen, lohnt doch der Vergleich unterschiedlicher Anbieter. So sollten Zahnärzte zum Beispiel darauf achten, dass die Police der Wahl möglichst hohe Summen abdeckt. Vorgeschrieben ist inzwischen eine Versicherungssumme von mindestens drei Millionen Euro für Personen- und Vermögensschäden. Besser sind nach Meinung von Experten aber fünf Millionen oder mehr.
Auf umfassendes Leistungsspektrum achten
Auch die versicherten Tätigkeiten sollten möglichst vielfältig sein und ohne Beitragsaufschläge auch seltenere Therapien und Behandlungen aus rein ästhetischen Gründen umfassen. Idealerweise enthält der Vertrag zudem eine Umwelthaftpflichtversicherung, eine Internethaftpflicht und ein erweiterter Strafrechtsschutz. Sinnvoll ist es überdies, wenn die Versicherung auch für Schäden zahlt, die durch den Verlust fremder Schlüssel entstehen (etwa bei einer zentralen Schließanlage). Auch müssen Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder anderer Vorschriften zum Diskriminierungsschutz abgedeckt sein: So können zum Beispiel abgelehnte Bewerber Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen, wenn sie – etwa wegen ihrer Herkunft oder ihres Alters – nicht eingestellt worden sind.
Zahnärzte sollten zudem darauf achten, dass die Versicherung sie auch im Fall einer unerwarteten Schadenshäufung nicht vor die Tür setzen kann. Wer die Gesellschaft übermäßig beansprucht, muss dann zwar mit Beitragserhöhungen rechnen oder damit, dass die Versicherung ihm einen höheren Selbstbehalt auferlegt. Dennoch ist auf diese Weise sichergestellt, dass der Zahnarzt nicht ohne Berufshaftpflichtversicherung dasteht.
Kosten-Nutzen-Analyse: Erhebliche Preisunterschiede bei der Berufshaftpflicht
Wichtig ist es auch, das Preis-Leistungs-Verhältnis der einzelnen Anbieter genau zu prüfen: Nicht immer bedeuten horrende Prämien auch einen besseren Schutz. Um teure Fehler zu vermeiden, lohnt es sich, die Dienste eines unabhängigen Beraters in Anspruch zu nehmen.
Genau hinsehen sollten Zahnärzte zudem bei den Konditionen für ihre Praxismitarbeiter. Zwar lassen sich alle Betriebsangehörigen über den Vertrag des Praxismitarbeiters versichern. Die Kosten (und auch der Umfang des Versicherungsschutzes) können jedoch variieren. Auch hier lohnt sich eine eingehende Bedarfsanalyse.
Ein Gebot der Fairness: Die Nachhaftungsversicherung
Eine gute Berufshaftpflichtversicherung sollte zudem über eine ausreichende Nachhaftungsversicherung verfügen. Sie wird relevant, wenn ein Praxisinhaber seine Praxis abgibt. Zwar übernimmt der Nachfolger in einer solchen Konstellation alle mit der Praxis verbundenen Rechte und Pflichten. Gleiches gilt für die Erben, die nach dem Tode des Praxisinhabers in dessen rechtliche Fußstapfen treten.
Schwierig kann es allerdings werden, wenn nach dem Ausscheiden oder dem Tod des ursprünglichen Praxischefs noch Patienten aus früheren Zeiten auftauchen, und Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn rein rechtlich gilt als Schadenereignis nur ein Vorgang, als dessen Folge die Schädigung unmittelbar eingetreten ist. Die Versicherung wird also darauf abstellen, wann der Schaden tatsächlich eingetreten ist und nicht darauf, wann der (vermeintliche) Behandlungsfehler erfolgt ist. Wenn aber die Berufshaftpflichtversicherung wegen Abgabe der Praxis oder dem Tod des Zahnarztes bereits erloschen ist, fehlt der Versicherungsschutz. Die Erben – oder der neue Praxisinhaber müssten dann mit ihrem eigenen Vermögen haften. Um diese ungerechte Folge zu verhindern, ist eine Ruhestands- bzw. Nachhaftungsversicherung unabdingbar.