Beteiligungen an Kapitalgesellschaften als Geldanlage für Zahnärzte
Dr. jur. Alex JanzenKapitalgesellschaften sind eine seit Langem genutzte und erprobte Möglichkeit, Vermögen anzulegen und zu schützen. Beteiligungen an einer GmbH oder AG erfreuen sich auch bei Zahnärzten wachsender Beliebtheit. Rechtsanwalt Dr. Alex Janzen gibt einen detaillierten Einblick.
GmbH und AG sind in Deutschland weit verbreitete Rechtsformen von Kapitalgesellschaften. Andere gängige Kapitalgesellschaftsformen, etwa Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) oder europäische Gesellschaftsformen, zum Beispiel europäische Aktiengesellschaften (Societas Europaea, SE), können jedoch in diesem Beitrag nicht behandelt werden.
Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steht typischerweise der Kapitaleinsatz eines Gesellschafters im Vordergrund, wobei bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften bzw. bei Familienunternehmen auch bzw. in erster Linie eine persönliche Mitarbeit als Gesellschafter überwiegt.
Die GmbH: Gründung und Vorteile auch für Zahnärzte möglich
Die GmbH ist die beliebteste Rechtsform unter den deutschen Kapitalgesellschaften. Große Vorteile der GmbH sind
- die Flexibilität bei der Gründung, Änderung und Führung der Gesellschaft
- steuerliche Vorteile
- die Möglichkeit, die GmbH mit den anderen Gesellschaftsformen, insbesondere mit Personengesellschaften, zu kombinieren.
Vor allem die Beteiligung einer GmbH an einer KG als deren Komplementärin und Geschäftsführerin ist im heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Unter Zahnärzten fristet die GmbH als Unternehmensrechtsträger gleichwohl immer noch eher ein Schattendasein. Einer der Gründe hierfür dürfte die restriktive Haltung des zahnärztlichen Berufsrechts gegenüber Kapitalgesellschaften sein sowie die Zersplitterung des zahnärztlichen Berufsrechts auf der Länderebene. Nichtsdestotrotz haben die meisten Bundesländer die Rechtsform der GmbH für die Zahnärzteschaft grundsätzlich geöffnet.
Auf der zivilrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Ebene stellt die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen einen großen Vorteil der Rechtsform GmbH dar. Gerade im ärztlichen bzw. zahnärztlichen Bereich relativiert sich dieser Vorteil allerdings zum Teil, da eine Haftung aus Behandlungsfehlern häufig zur Verantwortlichkeit des behandelnden Arztes bzw. Zahnarztes führt, der in solchen Fällen persönlich aus Deliktsrecht haften kann, während die GmbH vom geschädigten Patienten wegen einer Verletzung des Behandlungsvertrages belangt wird. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag: Haftungsbeschränkung durch beruflichen Zusammenschluss von Zahnärzten
Hier erfahren Sie mehr zu den möglichen Rechtsformen einer Zahnarztpraxis:
Die Rechtsformen der Zahnarztpraxis im Vergleich: Einzelpraxis, BAG oder MVZ?
Die GmbH als Investitionsobjekt für den Zahnarzt
Außerhalb des beruflichen Zusammenschlusses bleibt die GmbH als Investitionsobjekt für die Anlage des Privatvermögens weiterhin attraktiv. Das Gesetz erlaubt die Gründung einer GmbH zu jedem beliebigen zulässigen Zweck.
Die Gründungsstadien einer GmbH
Es werden mehrere Stadien der Gründung einer GmbH unterschieden. Einigen sich die späteren Gesellschafter auf die Gründung einer GmbH, entsteht eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft, die je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit eine OHG oder eine GbR sein kann.
Zu beachten ist, dass, unabhängig von der späteren Entstehung der GmbH, die Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft persönlich mit ihrem ganzen Vermögen haften. Denn eine Rechtskontinuität bzw. die Rechtsnachfolge von Gesetzes wegen zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der späteren GmbH nicht besteht.
Weiteres Stadium der GmbH-Gründung ist die notarielle Beurkundung des GmbH-Vertrages. Von dieser strengen Formvorschrift sieht das GmbH-Gesetz (GmbHG) allerdings einige Ausnahmen vor. Nach § 2 Abs. 1a GmbHG kann eine GmbH auch in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, indem im Gründungsverfahren das gesetzliche Musterprotokoll verwendet wird, keine hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden, und die GmbH nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 GmbHG kann die notarielle Beurkundung eines GmbH-Vertrages in einer Videokonferenz nach dem Beurkundungsgesetz erfolgen, sofern die Gesellschafter der betreffenden GmbH nur Bar- und keine Sacheinlagen leisten. Wird der Gesellschaftsvertrag einer GmbH notariell beurkundet, spricht man von einer sogenannten Vor-GmbH, die nach der Eintragung in das Handelsregister von Gesetzes wegen zur GmbH wird.
Bar- oder Sacheinlagen in eine GmbH
Bei einer GmbH-Gründung als Kapitalgesellschaft können als Gesellschaftereinlagen sowohl Bar- als auch Sacheinlagen geleistet werden. Welche Einlagen die Gesellschafter zu leisten haben, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH. Eine Bareinlage wird regelmäßig durch eine Barzahlung oder durch eine Überweisung auf ein Konto der GmbH geleistet.
Bei einer Bareinlage muss vom gesetzlichen Mindeststammkapital einer GmbH in Höhe von 25.000 Euro auf jeden Gesellschaftsanteil mindestens ¼ des Nennbetrages eingezahlt werden. Insgesamt muss auf das GmbH-Stammkapital mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals eine GmbH geleistet werden. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden, darf eine GmbH in das Handelsregister eingetragen werden.
Neben oder anstelle der Bareinlagen kann die Einlageverpflichtung bei einer GmbH-Gründung auch durch Sacheinlagen erfüllt werden. Die Rechtsprechung versteht unter einer Sacheinlage jede Einlage, die nicht in Geld geleistet wird. § 5 Abs. 4 GmbHG verlangt, dass eine Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag einer GmbH nach Gegenstand und Nennbetrag genau festgesetzt und in einem Sachgründungsbericht festgehalten wird.
Auch muss eine Sacheinlage vollständig geleistet werden, eine Teilleistung wie bei einer Bareinlage ist bei einer Sacheinlage unzulässig. Die Bewertung einer Sacheinlage ist gesetzlich vorgeschrieben, allerdings existieren mehrere Bewertungsansätze, so dass die Gefahr besteht, dass eine geleistete Sacheinlage überbewertet und die Haftung in der Höhe des Fehlbetrages bzw. die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter hierdurch ausgelöst wird.
Vorsicht: Durchgriffshaftung auf die GmbH-Gesellschafter
Die Haftung der GmbH nur mit ihrem Vermögen darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass eine Haftung der GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten „ihrer“ GmbH in keinem Fall in Frage kommt. Die Rechtsprechung hat mehrere Fallgruppen gebildet, in welchem es zur sogenannten Durchgriffshaftung auf die GmbH-Gesellschafter kommen kann. Kommt es bei einer GmbH und ihren Gesellschaftern zur Vermögensvermischung, in dem z. B. keine saubere Trennung zwischen dem Vermögen der GmbH und dem der Gesellschafter möglich ist, kommt eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten „ihrer“ GmbH in Frage. Entziehen Gesellschafter ihrer GmbH rechtswidrig deren Vermögen (sog. existenzvernichtender Eingriff), bejaht die Rechtsprechung ebenfalls die Haftung der Gesellschafter. Ferner kann es zur Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH kommen, wenn dieser die Stellung eines Insolvenzantrages verzögert und hierdurch Gläubiger der GmbH schädigt.
Die AG als Investitionsobjekt für den Zahnarzt
Im Gegensatz zur GmbH als einer Rechtsform für eher kleine und mittlere Unternehmen hat der Gesetzgeber bei der Regelung des Rechts der Aktiengesellschaft das Leitbild einer börsennotierten Publikums-AG vor Augen. Hier ist das Grundkapital in eine Vielzahl von Aktien zerlegt, Aktionäre der AG legen in erster Linie ihr Kapital an und sollen auf die operative Tätigkeit der AG keinen Einfluss nehmen.
Im Gegensatz zum GmbH-Recht, dass als Organe einer GmbH die Gesellschafterversammlung und den Geschäftsführer kennt, sieht das Aktiengesetz neben dem Vorstand und der Hauptversammlung der Aktionäre ein obligatorisches 3. Organ im Gefüge einer AG vor: den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat als Organ einer AG
Der Aufsichtsrat fungiert als Bindeglied zwischen dem Vorstand, der die AG operativ lenkt, und der Hauptversammlung der Aktionäre, die im Wesentlichen Grundsatzentscheidungen in der AG trifft sowie über die Gewinnverwendung entscheidet und sich im Übrigen in die operativen Belange der AG nicht einmischt. Insbesondere kann die Hauptversammlung der Aktionäre dem Vorstand keine Weisungen erteilen. Hat der Vorstand das Vertrauen der Aktionäre verloren, können diese nur über dem Aufsichtsrat den Vorstand abberufen. Lehnt der Aufsichtsrat diesen Ansinnen ab, können Aktionäre den Vorstand nicht auswechseln. Sie müssen stattdessen einen neuen Aufsichtsrat wählen, der seinerseits einen neuen Vorstand in der AG bestimmt.
Eine AG: eher für größere und kapitalstarke Unternehmen
Das Recht der AG ist vom Grundsatz der sog. Satzungsstrenge bestimmt. Nach § 23 Abs. 5 AktG kann die Satzung eine AG nur insoweit von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, als das Gesetz eine solche Abweichung ausdrücklich erlaubt.
Diese Satzungsstrenge des Aktienrechts – dazu gehören auch die zwingenden Vorschriften zu Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung in der AG, die strengen Formvorschriften im Aktienrecht sowie zahlreiche ausdifferenzierte zwingende und unflexible Regelungen im Aktiengesetz – machen eine AG als Rechtsform eher für größere und kapitalstarke Unternehmen geeignet.
Der breitere Zugang zum Kapitalmarkt ist der Vorteil einer AG
Auf der anderen Seite ermöglichen die strengen Vorschriften zu Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung des Aktienrechts die stärkere Kapitalisierung einer AG. Und die – im Vergleich zum GmbH-Recht – leichtere Übertragung von Anteilen an einer AG (Aktien) ermöglicht einen breiteren Zugang einer AG zum Kapitalmarkt.
Insbesondere erleichtert das Aktienrecht den Börsengang einer AG und die damit zusammenhängende Ansammlung von Publikumsgeldern ganz erheblich. Trotz der Satzungsstrenge des Aktienrechts kann die Satzung die Übertragung von Aktien von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. So können Namensaktien ausgegeben und deren Übertragung an die Zustimmung der AG gebunden werden. Hierdurch können die Überfremdung und sogenannte feindliche Übernahmen der AG verhindert oder zumindest erheblich erschwert werden.
Im Großen und Ganzen stellt auch eine AG eine bewährte Rechtsform dar, die sich sowohl als Kapitalanlage als auch für die Betätigung als Vorstand und Aufsichtsrat in der AG, insbesondere für Mehrheitsaktionäre, eignet.
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