Förderung für E-Autos: Was ist noch möglich und wie spart man Steuern?
D&W RedaktionE-Autos werden auch 2023 und 2024 vom Staat finanziell gefördert. Allerdings nicht mehr so üppig wie in den Vorjahren. Steuerlich lässt sich mit einem E-Auto aber weiterhin sparen.
Welche Zuschüsse durch den Umweltbonus sind jetzt noch zu erwarten? Und wie könne Sie Ihr neues E-Auto in der Steuererklärung geltende machen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) fasst zusammen.
Welche Förderung für E-Autos gilt 2023?
Seit 1. Januar 2023 werden nur noch rein batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit dem Umweltbonus gefördert. Die bisherige Förderung für Plug-in-Hybride entfällt.
- Für neu gekaufte E-Autos mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 € lässt der Staat noch 4.500 € springen,
- bei einem Nettolistenpreis von 40.000 bis 65.000 € sind es noch 3.000 €.
- Weitere 2.250 beziehungsweise 1.500 € kommen vom Hersteller dazu.
Die Mindesthaltedauer beträgt jeweils zwölf Monate. Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von über 65.000 € erhalten keine staatliche Förderung.
Für geleaste Fahrzeuge mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gelten die gleichen Fördersätze. Beträgt die Leasinglaufzeit allerdings nur zwischen 12 und 23 Monaten, reduziert sich der Umweltbonus bei einem Nettolistenpreis von unter 40.000 € auf 2.250 € vom Staat und 1.125 € vom Hersteller sowie bei einem Nettolistenpreis von 40.000 bis 65.000 € auf 1.500 € vom Staat und 750 € vom Hersteller.
Firmenwagen: Seit 1. September 2023 keine Förderung mehr
Wichtig: Seit 1. September 2023 können nur noch Privatpersonen Förderanträge stellen. Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine erhalten für ihre Firmenwagen beziehungsweise Dienstwagen keinen Umweltbonus mehr.
Förderung für E-Autos 2024
Ab 1. Januar 2024 werden nur noch neu gekaufte Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von unter 45.000 € gefördert – und zwar mit 3.000 € vom Staat und weiteren 1.500 € vom Hersteller. Die Mindesthaltedauer beträgt weiterhin zwölf Monate. Für geleaste E-Autos mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gelten die gleichen Fördersätze wie bei Neuwagen, bei einer Leasinglaufzeit zwischen 12 und 23 Monaten sind es noch 1.500 € vom Staat und 750 € vom Hersteller.
Gibt es für gebrauchte E-Autos auch Zuschüsse?
Junge Gebrauchtfahrzeuge werden 2023 noch mit den gleichen Prämien gefördert wie Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 und 65.000 €, also mit 3.000 € vom Staat und 1.500 € vom Hersteller. Ab 2024 gibt es für junge Gebrauchte dann nur noch 2.400 € vom Staat und 1.200 € vom Hersteller.
Für eine Förderung müssen gebrauchte E-Autos mehrere Kriterien erfüllen: bislang wurde keine staatliche Förderung für sie erteilt; das Datum der Erstzulassung liegt nach dem 4. November 2019 und das der Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020; die Laufleistung beträgt maximal 15.000 Kilometer; es ist ein gewerblicher Autoverkauf, also nicht etwa ein Verkauf zwischen Privatpersonen.
Wichtig: Gefördert werden sowohl 2023 als auch 2024 nur Fahrzeuge, die in der Fahrzeuglistung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführt sind. Nähere Infos dazu gibt es unter www.bafa.de unter dem Stichwort Elektromobilität.
Steuern sparen mit E-Autos
Für alle Elektroautos, genauer batterieelektrische Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, wird zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer fällig. Diese Steuerbefreiung erlischt auch nicht bei einem Halterwechsel. Wer zum Beispiel ein drei Jahre zugelassenes E-Auto erwirbt, zahlt noch sieben Jahre lang keine Kfz-Steuer.
Ebenfalls Steuern sparen kann man mit einem elektrisch betriebenen Dienstwagen. Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Ein E-Auto als Dienstwagen bringt hierbei finanzielle Vorteile: Elektroautos in der Preisklasse bis 60.000 € werden nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als monatlicher geldwerter Vorteil besteuert.
Bei Elektroautos mit einem höheren Bruttolistenpreis und bei Hybridfahrzeugen sind es 0,5 %. Beide Regelungen sind jeweils günstiger als bei den Verbrennerfahrzeugen: Diese benzin- oder dieselbetriebenen Autos müssen nämlich mit 1,0 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
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Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)