Gemeinsam testieren: Was Unverheiratete wissen müssen
Judith MeisterWer kann gemeinsam testieren? Was ist ein Berliner Testament? Welche Vorzüge bietet ein Erbvertrag? Die wichtigsten Fragen und Antworten für Zahnärzte und deren Familien.
Bis dass der Tod und scheidet, schwören Paare am Tag ihrer Hochzeit. Das klingt romantisch. Tatsächlich aber hat der Tod eines Ehepartners oft sehr handfeste wirtschaftliche Konsequenzen. Ein gemeinsames Testament kann klare Regelungen für diesen traurigen Fall treffen – oder zusätzliche Probleme verursachen. Was Paare wissen müssen, wenn sie ihren letzten Willen (zusammen) niederlegen. Und warum Zahnärzte, die nicht heiraten wollen, besonderen Wert auf die Nachlassplanung legen sollten.
Wer kann gemeinsam den Nachlass regeln?
Grundsätzlich können alle Paare einen letzten Willen niederlegen und damit den länger lebenden Partner finanziell absichern. Ein gemeinsames Testament ist allerdings Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete Paare, die ihren Nachlass zusammen regeln wollen, müssen einen notariell beurkundeten Erbvertrag erstellen.
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist ein Klassiker bei der Nachfolgegestaltung. In der Standard-Variante setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden dadurch beim Tod des ersten Elternteils enterbt. Sie kommen erst zum Zug, wenn der länger lebende Ehegatte stirbt – und erhalten, was vom Nachlass übrig ist.
Wie profitieren Zahnärzte (und ihre Partner) von dieser Gestaltung?
Im Idealfall lässt sich der länger lebende Partner auf diese Weise umfassend absichern, weil er bis an sein Lebensende frei über das Familienvermögen verfügen kann und keine Rücksicht auf die Kinder oder andere Erben nehmen muss.
Eignet sich ein Berliner Testament auch für Patchworkfamilien?
Eher nicht. Denn während Paare mit (ausschließlich) gemeinsamen Kindern meist die gleichen Ziele verfolgen und dementsprechend testieren, müssen Patchwork-Eltern differenzieren: Wollen sie neben ihrem Partner vor allem die jeweils leiblichen Kinder absichern? Oder sollen für alle Sprösslinge dieselben Regeln gelten? Die Regelungen des Berliner Testaments führen hier mehrheitlich nicht zu interessengerechten Lösungen, sodass individuellere Regeln sinnvoller sind.
Hat das Berliner Testament noch weitere Nachteile?
Allerdings. Gerade bei großen Vermögen ist diese Gestaltung steuerlich nicht zu empfehlen. Denn das Finanzamt kassiert nicht nur nach dem Tod des ersten Partners. Auch wenn die Kinder das Vermögen des zuletzt verstorbenen Elternteils übernehmen, verlangt der Fiskus seinen Anteil.
Probleme gibt es zudem, wenn die enterbten Sprösslinge nach erstem Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, also die gesetzlich vorgesehene Mindestteilhabe am Nachlass. Abgesehen von den emotionalen Verwerfungen kann das den überlebenden Ehepartner in ernsthafte Liquiditätsprobleme stürzen. Zahnärzte und ihre Partner sollten daher nach Möglichkeit ihre Kinder in die Nachlassplanung einbinden und eine einvernehmliche Lösung suchen. Eine sinnvolle Regelung kann es sein, dass die Kinder gegen Zahlung einer Entschädigung auf ihren Pflichtteil verzichten. Eine solche Vorgabe muss allerdings notariell beurkundet werden.
Wie können sich unverheiratete Paare absichern?
Ein gemeinsames Testament ist für Paare ohne Trauschein nicht vorgesehen. Wer in wilder Ehe lebt, kann und sollte sich und seinen Lebensgefährten aber dennoch absichern. Das funktioniert entweder, indem beide Partner jeweils ein Einzeltestament erstellen oder beim Notar einen Erbvertrag schließen. Klare letztwillige Anordnungen sind für unverheiratete Paare sogar noch wichtiger als für Verheiratete. Denn anders als Eheleuten oder eingetragene Lebenspartnerschaften steht den Partnern einer wilden Ehe kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht haben. Das gilt selbst dann, wenn die Lebensgemeinschaft lange bestanden und/oder ein Partner den anderen jahrelang gepflegt hat.