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Steuertipps

Beiträge für Versicherungen, die als sonstiger Vorsorgeaufwand gelten, sind grundsätzlich pro Person bis maximal 2.800 Euro pro Jahr absetzbar. Soweit ein Zuschuss für die Krankenversicherung gezahlt wird (z. B. bei Arbeitnehmern) oder ein Anspruch auf Übernahme von Krankheitskosten besteht, vermindert sich dieser Betrag auf 1.900 Euro pro Person und Jahr.

Was gehört zum sonstigen Vorsorgeaufwand?

Zum sonstigen Vorsorgeaufwand gehören zum Beispiel die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Berufsunfähigkeitsversicherung, zur Unfallversicherung, zur Privathaftpflichtversicherung, zur Risikolebensversicherung oder der privaten Kfz-Versicherung. Bei vielen privat Krankenversicherten wirken sich die Versicherungen des sonstigen Vorsorgeaufwandes steuerlich nicht aus, da der maximal absetzbare Betrag von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro pro Jahr bereits durch die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist. Neben den Beiträgen für das laufende Jahr kann zusätzlich maximal der dreifache Jahresbeitrag als Vorauszahlung zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung steuerlich abgesetzt werden.

Worin besteht der Vorteil der Vorauszahlung?

Durch die Vorauszahlung wird in den Folgejahren, in denen aufgrund der Vorauszahlung keine Krankenversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden müssen, die Möglichkeit geschaffen, den Höchstbetrag für den sonstigen Vorsorgeaufwand in Höhe von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro pro Person und Jahr für die Geltendmachung der anderen Versicherungsbeiträge zu nutzen. Diese wären sonst meist steuerlich nicht mehr absetzbar gewesen.
Im besten Fall können durch die Änderung der Zahlungsweise und das bloße zeitliche Vorziehen der Zahlungen für die drei vorausgezahlten Jahre pro Person und Jahr Sonderausgaben von 2.800 Euro zusätzlich abgesetzt werden, in Summe also ein Betrag von 8.400 Euro. Bei einem Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer von 42 % beträgt die Steuerersparnis im Idealfall über die drei Jahre gerechnet rund 3.500 Euro pro Person, die Ersparnis an Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag noch nicht eingerechnet. Einige private Krankenkassen gewähren einen zusätzlichen Rabatt auf die Beitragsvorauszahlung.

Wie geht man am besten vor?

Fragen Sie bei der Krankenversicherung die Bankverbindung an, ob es einen Rabatt bei Vorauszahlung gibt und wie hoch die Vorauszahlung sein kann. Die Vorauszahlung sollte spätestens bis 21.12. des Jahres bei der Krankenkasse eingegangen sein. Es gibt auch Fälle, bei denen sich eine Vorauszahlung nicht lohnt.

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(c) Foto: Mirja Diederich

Unsere Autorin:
* Sabine Banse-Funke

Dipl.-Finanzwirtin (FH) Sabine Banse-Funke bietet steuerliche, wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Beratung von Zahnärzten und anderen Arztgruppen. banse-funke@vesting-stb.de, www.vesting-stb.de