Steuervorteil fürs Ehrenamt: Diese Freibeträge gibt es
D&W RedaktionWer sich ehrenamtlich engagiert, unterstützt die Gesellschaft - und kann von Steuervorteilen profitieren. Doch was hat es mit Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag und Betreuerfreibetrag genau auf sich?
Viele Millionen Deutsche sind in einem Ehrenamt tätig, wie Untersuchungen regelmäßig belegen. Um das soziale Engagement weiter zu fördern, hat die Politik Steuervorteile für ehrenamtlich Tätige geschaffen. Mit drei Arten von Freibeträgen können Vergütungen fürs Ehrenamt zu einem gewissen Betrag steuerfrei bleiben, wie die Aufstellung des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt.
1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 € im Jahr abgabenfrei
Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 € pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 2.400 Euro. Das bedeutet: Die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Um in den Genuss des Steuervorteils zu kommen, muss die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet sein. Das ist zum Beispiel bei der Trainerin im Sportverein, dem Chorleiter eines Gesangsvereins oder der Helferin im Rettungsdienst der Fall.
Weitere Bedingungen sind: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Zeitlich darf das Ehrenamt also nicht mehr als ein Drittel einer
Vollzeittätigkeit ausmachen.
Die Übungsleiterpauschale kann nur in Anspruch nehmen, wer das Ehrenamt für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausübt – das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein, aber auch gemeinnützige private Gesellschaften oder gemeinnützige Vereine. Das Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Nicht nutzen kann die Übungsleiterpauschale, wer zum Beispiel Schriftführer oder Gerätewartin im Sportverein ist, in der Freizeit als Schiedsrichterin arbeitet, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetscht oder Tiere ausbildet. Doch eventuell kann stattdessen die nachfolgende Ehrenamtspauschale genutzt werden, im Steuerrecht auch Ehrenamtsfreibetrag genannt:
2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 € pro Jahr abgabenfrei
Seit 2021 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 € pro Jahr steuerlich geltend machen. Bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 720 €. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag dürfen auch diejenigen den Ehrenamtsfreibetrag in ihrer Steuererklärung angeben, deren Tätigkeit nicht die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags erfüllt – also zum Beispiel Schatzmeister, Kassenwartin, Platzwart, Schiedsrichterin oder Tierpfleger.
Darüber hinaus ist die Nutzung des Steuervorteils analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:
- Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
- Man leistet das Ehrenamt für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
- Das Ehrenamt dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.
Übrigens: Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt – also den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag – gibt es
jährlich jeweils nur einmal, auch wenn man mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausübt.
3. Betreuerfreibetrag: 3.000 € im Jahr abgabenfrei
Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.
Diesen Betreuerinnen oder Betreuern steht der Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 € pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es 2.400 €. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger.
Alles über den Pauschalen wird versteuert
Verdienen Übungsleiter oder Betreuerinnen jeweils mehr als 3.000 € und andere Ehrenamtliche jeweils mehr als 840 € pro Jahr, müssen diese Einkünfte versteuert werden – ob und wie viel Steuern tatsächlich fällig werden, hängt vom Gesamteinkommen ab.
Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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