Testamentsvollstreckung: Diesseits und Jenseits die Kontrolle behalten
Judith MeisterEin Testament ist ein wichtiger Schritt, um den eigenen Nachlass sauber zu regeln – oft aber nur einer von vielen. Denn trotz klarer Vorgaben geraten Erben vielfach in Streit. Dann kann ein Testamentsvollstrecker helfen. Was Praxisinhaber wissen müssen, um Familienfehden von vorneherein zu verhindern.
Wer nach seinem Tod mehrere Erben hinterlässt, schafft ein konfliktträchtiges Konstrukt: die Erbengemeinschaft. Sie macht eine oft heterogene Gruppe zu Geschäftspartnern wider Willen. Und oft auch zu erbitterten Gegnern. Denn in einer Erbengemeinschaft kann keiner der Erben allein über einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verfügen, viele Entscheidungen müssen einstimmig fallen. Es drohen Streitigkeiten und/oder verlustreiche Auseinandersetzungen.
Doch es geht auch anders. Zum Beispiel, indem Sie der Nachwelt nicht nur ein aussagekräftiges Testament hinterlassen, sondern den Hinterbliebenen auch einen Testamentsvollstrecker zur Seite zu stellen. Dieser Helfer für Erben sichert im Idealfall den Familienfrieden und sorgt dafür, dass die Nachwelt die Wünsche des Verstorbenen tatsächlich umsetzt.
Was darf der Testamentsvollstrecker?
Damit der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe als „verlängerter Arm des Erblasser“ erfüllen kann, räumt ihm das Gesetz weitreichende Rechte bei der Verteilung der Erbschaft ein. Die Erben hingegen sind erst einmal zum Nichtstun verdammt. Sie dürfen weder den Familienschmuck verteilen, noch Teile der Erbschaft verkaufen. Stattdessen müssen sie warten, bis ihnen ihr Anteil zugewiesen wird.
Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?
Bei der sogenannten Abwicklungsvollstreckung übernimmt der Testamentsvollstrecker vor allem Aufgaben, die sonst die Erben erledigen müssten. Er verteilt also Vermächtnisse oder kontrolliert, ob die Erben die Auflagen und Bedingungen des Verstorbenen erfüllen. Im Wesentlichen aber ist sein Amt darauf ausgerichtet, dass in der Erbengemeinschaft jeder der Beteiligten erhält, was ihm zusteht.
Was Testamentsvollstrecker bei minderjährigen Erben tun
Variante zwei ist die sogenannte Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung. Sie lässt sich normalerweise für bis zu 30 Jahre anordnen oder an eine Bedingung knüpfen: Das ist zum Beispiel überlegenswert, wenn es darum geht, den Nachlass für einen minderjährigen Erben oder ein behindertes Kind zu verwalten.
Wen man als Testamentsvollstrecker einsetzen kann
Testamentsvollstrecker müssen Rechenschaft über ihre Arbeit ablegen und für grobe Fehler haften. Der Testamentsvollstrecker sollte sich deshalb mit Wirtschafts- und Rechtsfragen auskennen, eine Zertifizierung haben und ein Netzwerk verschiedener Experten mitbringen. Rechtsanwälte und Steuerberater sind daher oft eine gute Wahl.
Kann ein Familienmitglied Testamentsvollstrecker sein?
Einer der vielleicht wichtigsten Punkte: Der Testamentsvollstrecker sollte neutral sein. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, ein Familienmitglied oder einen der Erben mit dieser Aufgabe zu betrauen. Ein Unbeteiligter wird aber meist besser in der Lage sein, Streit zu schlichten, weil ihm die Erben keine Eigeninteressen unterstellen können.
Wie wird ein Testamentsvollstrecker bezahlt?
Das Gesetz schreibt zwar vor, dass der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit eine „angemessene“ Vergütung verlangen kann. Was jedoch als angemessen gilt, steht nirgends. Deshalb sollte vorab vereinbart und im Testament festgelegt sein, welchen Betrag der Amtsinhaber erhalten soll. Häufig zum Einsatz kommen hier die Empfehlungen des deutschen Notarvereins. Sie machen die Bezahlung von der Höhe des Nachlasses und dem Aufwand der Testamentsvollstreckung anhängig.
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