Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Auf dem Land wohnen, aber in der Stadt arbeiten? Dieses Konstrukt kann durchaus attraktiv sein, vor allem, wenn die Bezahlung im Zentrum gut, die Mieten in der Peripherie aber niedrig sind. Pendeln aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen ist auch für viele Mitarbeiter in Zahnarztpraxen gang und gäbe.

Im Normalfall bedeutet das, dass die Pendler an jenen Feiertagen frei haben, die am Arbeitsort gelten. Wer also zum Beispiel in Falkensee wohnt, aber in einer Praxis in Berlin Mitte arbeitet, muss auch am Reformationstag zum Dienst erscheinen. Der nämlich ist nur in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag, nicht hingegen in der Hauptstadt.

Doch was gilt, wenn der Chef eine ZFA oder einen angestellten Kollegen zur Fortbildung in ein anderes Bundesland schickt – und der Termin nur am Arbeitsort auf einen Feiertag fällt? Diese Frage klärte vor Kurzem das Bundesarbeitsgericht.

Wer hat Anspruch auf Feiertagszuschläge?

Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Mannes, der für eine Klinik in Nordrhein-Westfalen arbeitete, für seinen Arbeitgeber aber eine mehrtägige Fortbildung in Hessen absolvierte. Der Kurs war über den ersten November – und damit Allerheiligen – angesetzt: Das christliche Fest ist in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag, nicht jedoch in Hessen.

Das Krankenhaus schrieb dem Mitarbeiter daher nur die geleisteten Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gut – einen Feiertagszuschlag sollte er hingegen nicht erhalten. Der Arbeitnehmer hielt das für rechtswidrig. Er klagte sich durch alle Instanzen – und hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Entscheidend für den Feiertagszuschlag ist der „regelmäßige“ Beschäftigungsort

Die Erfurter Richter entschieden, dass es auch bei der Zahlung der Feiertagszuschläge auf den regulären Beschäftigungsort ankommt. Da dieser vorwiegend in Nordrhein-Westfalen war, durfte der Arbeitnehmer auch während der Veranstaltung in Hessen den Mehrbetrag beanspruchen (BAG, Az 6 AZR 38/24).

Allerdings betonte das BAG, dass die Entscheidung im konkreten Fall auf den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder fußt und nicht ohne Weiteres auf andere Bereiche zu übertragen ist. Damit besteht weiterhin die Chance, dass Gerichte in anderen Konstellationen auch abweichende Bezahlungsvarianten akzeptieren könnten. Zahnärzte tun aber in jedem Fall gut daran, die Ansprüche ihrer Beschäftigen bei Dienstreisen an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen sorgfältig zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

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