Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Die grundlegenden Regelungen zum (zahn)ärztlichen Werberecht finden sich insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie im Heilmittelwerbegesetz (HWG) und den einschlägigen Berufsordnungen. Die berufsrechtlichen Vorschriften gelten dabei gleichzeitig als Marktverhaltensregeln. Ein Verstoß gegen das Berufsrecht kann also auch gleichzeitig einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Daher gilt es, Werbemaßnahmen im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, um spätere Auseinandersetzungen mit der Kammer und Wettbewerbern zu vermeiden.

Was ist beim Thema Werbung für Zahnarztpraxen grundsätzlich zu beachten? 

Grundsätzlich stehen auch Zahnärzten und Zahnärztinnen alle Werbekanäle offen. Jede Werbebotschaft für sich muss dabei wahrheitsgemäß sein und darf nicht anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend sein (§ 21 Abs. 1 MBO-Z). Was das konkret bedeutet, ist immer für den konkreten Einzelfall zu bestimmen und damit schwer zu überblicken.

So ist beispielsweise Spitzenstellungswerbung wie „der beste Operateur aller Zeiten“ problematisch, es sei denn, sie ist nachweislich wahr. Werbung mit Erfolgsversprechen ist grundsätzlich verboten, da jeder Behandlungsverlauf einzigartig ist und eine solche Behauptung irreführend eine nicht zu haltende Garantie vermittelt.

Auch die Werbung für Fernbehandlungen ist mit größter Vorsicht zu genießen: Es ist erlaubt, über das Leistungsspektrum inklusive der Fernbehandlung zu informieren, pauschale Werbung für die Fernbehandlung ohne ärztliche Prüfung im Einzelfall ist hingegen nicht gestattet.

Bei der sogenannten Preiswerbung ist die Werbung mit Pauschalpreisen, Rabatten oder kostenlosen Behandlungen nicht zulässig, die Werbung mit Ab-Preisen basierend auf den Preisuntergrenzen laut Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon. 

Der aktuelle Fall – gewerbliche Fremdwerbung für die Arztpraxis

In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2023 (25 A 1775/21.B) ging es unter anderem um die Duldung von gewerblicher Fremdwerbung. 

Ein Arzt betrieb in den Verkaufsräumen eines bekannten Outdoorhändlers eine Zweigpraxis und bot dort reisemedizinische Leistungen, insbesondere Impfungen an. Die tatsächliche und vertragliche Ausgestaltung zeigte dabei eine enge Zusammenarbeit zwischen Händler und Praxis. Unter anderem bewarb der Outdoorhändler die Praxis in seinem Internetauftritt als „Partner“, „unsere Reisepraxen“ und führte als eigenes Leistungsportfolio die Impfberatung durch den Arzt an. Der Arzt will hiervon keine positive Kenntnis gehabt haben. 

Gemäß § 3 Abs. 1 MBO-Ä bzw. § 21 Abs. 1 MBO-Z ist es ÄrztInnen und ZahnärztInnen untersagt, ihren Namen in Verbindung mit ihrer (zahn-)ärztlichen Berufsbezeichnung unlauter für gewerbliche Zwecke zu verwenden. Dies bedeutet, dass eine klare Trennung zwischen der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit und etwaigen gewerblichen Aktivitäten gegeben sein muss. In dem genannten Fall sah das Gericht unter anderem durch die erfolgte Fremdwerbung des Outdoorhändlers die Gefahr, dass der Eindruck einer geschäftlichen Verbindung zwischen Arzt und dem gewerblichen Händler entstehen könnte und warf dem Arzt vor, nicht alles Erforderliche getan zu haben, diesem Eindruck entgegenzutreten. 

Konkret bestand nach Auffassung des Gerichts für ihn aufgrund der engen räumlichen und vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Händler die Verpflichtung, dessen Internetauftritte in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Auf diese Weise hätte er die gegen seine Berufspflichten verstoßende Werbung frühzeitig erkennen und verlässliche Maßnahmen treffen können, um eine solche Werbung zu unterbinden. Im Ergebnis bestätigte das Gericht aufgrund dieses und weiterer berufsrechtlicher Verstöße den vom Berufsgericht zuvor verhängten Verweis sowie das angeordnete Bußgeld. 

Fazit: Werbemaßnahmen für Zahnarztpraxen sorgfältig prüfen

Die Vielzahl der Konstellationen, in den das (zahn)ärztliche Werberecht und die berufsrechtlichen Beschränkungen eine Rolle spielen können, machen die tatsächlichen Möglichkeiten unübersichtlich. Gerade wer neue Wege abseits der üblichen Werbebotschaften gehen möchte, sollte sich kompetenter und auf das Medizinrecht spezialisierter Beratung bedienen, um mögliche Risiken zu erkennen und einschätzen zu können.

Nadine Ettling

Nadine Ettling

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Lyck+Pätzold healthcare.recht

ettling@medizinanwaelte.de