Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht
Inhaltsverzeichnis

Muss jeder Kündigung eine Abmahnung vorgeschaltet werden?

Keineswegs. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die maximal zehn Arbeitnehmer beschäftigen, müssen sich um dieses Thema normalerweise keine Sorgen machen, da ihre Praxis nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Nur in Ausnahmefällen verlangt die Rechtsprechung auch in einem solchen Kleinbetrieb eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung, und zwar dann, wenn sich der Arbeitgeber sonst in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzen würde (vgl. BAG Az. 2 AZR 579/99).

Doch selbst in größeren Praxen ist eine Abmahnung von Arbeitnehmern grundsätzlich nur bei sogenannten verhaltensbedingten Kündigungen erforderlich, also zum Beispiel, wenn eine ZFA wiederholt unentschuldigt fehlt oder Kollegen/Patienten beleidigt. Der Hintergrund: Die Abmahnung soll dem betreffenden Arbeitnehmer vor Augen führen, dass die Chefin oder der Chef sein Verhalten missbilligt und künftig Vertragstreue verlangt.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Kündigungen, die auf Sachverhalten fußen, an denen der Mitarbeiter nichts ändern kann, keiner vorherigen Abmahnung bedürfen. Betriebsbedingte Entlassungen erfordern daher keine solche Warnung. Auch bei sogenannten personenbedingten Kündigungen (etwa wegen einer schweren Krankheit) ist eine Abmahnung in der Regel entbehrlich.

Wann ist eine Abmahnung gesetzlich erforderlich?

Gesetzlich ist die Abmahnung für Arbeitnehmende gar nicht geregelt. Dass eine Abmahnung erforderlich ist, leitet die Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab, der bei jeder Kündigung zu wahren ist. Da ein Rauswurf eines Arbeitnehmers stets nur das äußerste Mittel sein darf, um den Betreffenden oder die Betreffende zu sanktionieren, ergibt es sich, dass er oder sie im Vorfeld vorgewarnt werden muss, bevor der Job verloren ist.

Was muss in einer Abmahnung stehen?

Theoretisch gar nichts, denn streng genommen sind Abmahnungen nicht formgebunden und können daher auch mündlich erteilt werden. Schon aus Beweisgründen ist Zahnärztinnen und Zahnärzten aber dringend zu raten, schriftlich abzumahnen. Inhaltlich kommt es vor allem darauf an, dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarzumachen, welches Verhalten missbilligt wird und ihn darauf hinzuweisen, dass eine Wiederholung im schlimmsten Fall zur Kündigung führen kann. Diese Warnfunktion der Abmahnung nimmt die Rechtsprechung sehr ernst. Zahnärzte sollten sich bei der Formulierung der Abmahnung daher im Zweifel beraten lassen.

Wichtig: Der betreffende Mitarbeiter muss nach der Abmahnung eine gewisse Bewährungszeit erhalten, um sein (neues) Wohlverhalten unter Beweis zu stellen. Als angemessen gelten in der Regel an die drei Monate. Wenn die ZFA oder der angestellte Kollege diese Zeit nicht nutzt, um sich zu bessern, kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine Kündigung aussprechen.

Gibt es auch Fälle, in denen eine Abmahnung bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers entbehrlich ist?

Absolut. Verstößt ein Arbeitnehmer in besonders schwerwiegendem Maß gegen seine vertraglichen Pflichten, dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte ausnahmsweise sofort kündigen. Schulbeispiele sind vorgetäuschte Krankheiten, um sich eine Entgeltfortzahlung zu erschleichen oder Gewalt gegen Kollegen/Patienten. Gleiches gilt, wenn die Abmahnung den vorgesehenen Zweck nicht erreichen kann, etwa weil der Arbeitnehmer klar macht, dass er sein Verhalten nicht ändern kann oder will.