Behindertengerechter Umbau der Wohnung: Was das Finanzamt anerkennt
Judith MeisterAufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses oder einer Wohnung lassen sich vielfach als außergewöhnliche Belastungen in die Steuer bringen. Doch gilt diese Regel auch für den Außenbereich? Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Behinderung eines Menschen beeinflusst oft den Alltag der gesamten Familie – und erfordert nicht selten einen aufwendigen Umbau der gemeinsam genutzten Räume. Das gilt ganz besonders, wenn eine Wohnung rollstuhlgerecht zu gestalten ist. Die Kosten hierfür gehen schnell in die Tausende.
Um die finanzielle Belastung für die Betroffenen zumindest zu mindern, hat der Bundesfinanzhof schon vor Jahren anerkannt, dass derartige Umbaukosten die Steuerlast senken können, wenn sich die medizinische Notwendigkeit der behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen nachweisen lässt (BFH, Az. VI R 7/09). Im konkreten Fall bewilligten die Bundesrichter den Ansatz der Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung.
Eine solche Steuerminderung erkennt das Finanzamt immer dann an, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommens, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen (§ 33 Abs. 1 EStG).
Außenbereich behindertengerecht umbauen: Pflicht oder Neigung?
Vor diesem Hintergrund zog vor Kurzem auch ein Ehepaar vor Gericht, das ebenfalls eine Steuerminderung beanspruchte. Die Frau leidet unter einem Post-Polio-Syndrom und ist seit einiger Zeit auf den Rollstuhl angewiesen. In besseren Zeiten hatte sie sich gerne um den Garten des Einfamilienhauses gekümmert. Da dies vom Rollstuhl aus nicht mehr möglich war, ließ das Paar den Garten umgestalten: Der Weg zum Haus wurde gepflastert, die Pflanzenbeete in Hochbeete umgewandelt.
Die Ausgaben für hierfür setzte das Paar als krankheitsbedingte, außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt erkannte den Posten jedoch nicht an. Der Fall wurde streitig – und endete vor dem Bundesfinanzhof zulasten des Steuerzahlers (Az. VI R 25/20).
Gartenarbeit ist bei Krankheit keine Notwendigkeit
Die Münchner Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass Krankheitskosten und/oder Ausgaben für den „existenznotwendigen Wohnbedarf““ nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie unvermeidlich sind, der Steuerzahler sie also zwangsläufig auf sich nehmen muss. Das aber sei vorliegend nicht der Fall.
Zwar hätte das Paar seinen Garten umgestaltet, weil sich der Gesundheitszustand der Ehefrau verschlechtert hatte. Die Ausgaben seien aber keine direkte und unvermeidliche Folge der Krankheit, vielmehr hätten die Eheleute diese Investition getätigt, damit die Ehefrau ein „frei gewähltes Freizeitverhalten“ fortsetzen konnte. Damit aber seien die Ausgaben nicht „zwangsläufig“ gewesen und nicht als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren.