Diese Fallen gibt es bei der Verlängerung befristeter Verträge
Judith Meister… und so können Praxisinhaber sie umgehen: Wie zahnärztliche Arbeitgeber die Zeitverträge von verdienten Mitarbeitern rechtssicher in die nächste Runde retten.
Das Wichtigste vorab: Zeitvertrag ist nicht gleich Zeitvertrag. Je nachdem, ob ein Zahnarzt einen – aus Sicht des Gesetzgebers – triftigen Grund hatte, einen Arbeitnehmer nur befristet einzustellen, gelten für die Verlängerung des Vertrages unterschiedliche Regeln.
Die „Befristung mit Sachgrund“ ist in vielerlei Hinsicht privilegiert. Solche Verträge werden etwa geschlossen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während Mutterschutz und Elternzeit oder einer langwierigen Krankheit zu ersetzen. Bei der „sachgrundlosen Befristung“ hingegen fehlt ein solches offensichtliches Motiv. Vielfach wollen Zahnärzte einfach flexibler bleiben und langfristige Verpflichtungen vermeiden. Für weite Teile der Politik ist das kritikwürdig. Entsprechend gelten für sachgrundlose Befristungen bei der Verlängerung oft strengere Regeln.
Befristungen ohne Sachgrund
Verträge, für deren Befristung es keinen anerkannten Sachgrund gibt, lassen sich maximal dreimal verlängern. So will es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Zudem hat der Gesetzgeber auch die Gesamtlaufzeit solcher Kontrakte gedeckelt. Nach zwei Jahren Befristung ohne Sachgrund ist Schluss. Will der Praxischef den Mitarbeiter nach Ablauf dieser Zeit dennoch weiterbeschäftigen, muss er ihm also einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten – oder einen befristeten Vertrag mit Sachgrund.
Wichtig ist zudem, dass die Konditionen sich in der Verlängerung nicht ändern. Denn wer dabei das Gehalt aufstockt oder die Stundenzahl erhöht, verlängert damit nicht den Vertrag, sondern schließt einen neuen Zeitvertrag. Und weil dieser wegen des Verbots von Mehrfach-Befristungen ohne Sachgrund unwirksam ist, gilt der neue Vertrag dann als unbefristet (§ 14 Abs.2 TzBfG)
Immerhin: In den ersten vier Jahren nach der Praxisgründung dürfen Zahnärzte Mitarbeiter bis zu vier Jahre lang befristet beschäftigen (§ 14 Abs. 2a TzBfG). Wer zudem einen Kollegen oder eine ZFA anstellt, die mindestens 52 Jahre alt ist und vor der Anstellung mindestens vier Monate arbeitslos war, darf den Vertrag für bis zu fünf Jahre befristen (§ 14 Abs. 3 TzBfG).
Befristungen mit Sachgrund
Gibt es einen sachlichen Grund für die Befristung, dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter auch länger als zwei Jahre befristet beschäftigen – theoretisch sogar unbegrenzt lange. Gibt es also immer wieder eine schwangere Kollegin oder ein zeitlich begrenztes Projekt, kann sich eine Befristung mit Sachgrund an die anderen reihen.
Dennoch nimmt die Rechtsprechung bei allzu langen Kettenbefristungen einen Missbrauch dieser Gestaltungsform an (BAG, Az: 7 AZR 135/15). Praxischefs sollten daher auch hier mit Augenmerk agieren
Grundsätzlich gilt zudem, dass bei einer Vertragsverlängerung beide Parteien ihre Unterschrift unter den Kontrakt setzen müssen. Mündlich vereinbarte Befristungen sind hingegen unwirksam – stattdessen entsteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
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