Diese gesetzlichen Neuerungen sollten Zahnärzte kennen
Judith MeisterBerufsausübungsgemeinschaften werden rechtsfähig, die Freibeträge für Praxisveranstaltungen sollen steigen und auch bei der Grenze für den Kostenabzug geringfügiger Wirtschaftsgüter sind Änderungen geplant. Ein Überblick.
Auch wenn die meisten Bürger der Ampel kein besonders gutes Zeugnis ausstellen: Untätigkeit kann man ihr nicht vorwerfen. So ist etwa das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 in Kraft getreten – mit direkten Auswirkungen auf ärztliche Zusammenschlüsse. Wer mit Kollegen in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammenarbeitet, sollte daher prüfen (lassen), ob der Gesellschaftsvertrag mit den neuen Regeln im Einklang steht.
BAG ins Gesellschaftsregister eintragen
Hierbei bestimmt das MoPeG zum Beispiel, dass für Gesellschafter einer Personengesellschaft eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gilt. Nach alter Rechtslage war ein solcher Schritt jederzeit möglich. Auch gelten neue Regeln, was zu tun ist, wenn ein Gesellschafter stirbt oder aus der BAG ausscheidet.
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Gesellschaftsvertrag abweichend gestalten wollen, können das zwar weiterhin tun. Dennoch empfehlen Juristen, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und alte Verträge gegebenenfalls anzupassen.
Das MoPeG hat zudem ein Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ins Leben gerufen – jene Gesellschaftsform, die die meisten Berufsträger für ihre BAG auswählen. Die Eintragung in dieses Register ist grundsätzlich freiwillig und führt dazu, dass die Gesellschaft rechtsfähig wird. Es gibt aber auch Ausnahmen, wo ein Eintrag zwingend ist – etwa, wenn die Gesellschaft eine Praxisimmobilie kaufen oder verkaufen will.
Steuervorteile für E-Autos
Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ sollen im Laufe des Jahres – vermutlich sogar rückwirkend zum 1. Januar – unter anderem folgende Neuerungen in Kraft treten:
Wer ein Praxis-Auto besitzt und den Wagen auch privat nutzt, muss normalerweise ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Regel soll künftig nur noch für Verbrenner gelten. Bei reinen Elektroautos hingegen soll die pauschale Besteuerung nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises betragen.
Ausgabenabzug soll einfacher werden
Die Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) lassen sich derzeit nur dann vollständig als Praxisausgaben abziehen, wenn sie nicht mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Diese Grenze soll nun auf 1000 Euro steigen. Der Begriff des geringwertigen Wirtschaftsgutes beschreibt dabei eine Sache, die beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar ist und die der Arzt oder die Ärztin für ihre Arbeit benötigt – wie zum Beispiel Praxissoftware oder Bürobedarf.
Praxen, deren Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro beträgt, sollen bei größeren Anschaffungen im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren zudem nicht mehr nur 20 Prozent, sondern 50 Prozent der Kosten als Sonderabschreibung absetzen können.