Haftungsfalle Mindestlohn: Warum Zahnärzte auch für Vertragspartner verantwortlich sind
Judith MeisterJuristen warnen: Wer andere beauftragt, Werk- oder Dienstleistungen für die eigene Praxis zu erbringen, muss dafür geradestehen, dass der Vertragspartner das Mindestlohngesetz beachtet. Was Zahnärzte jetzt wissen müssen.
Seit Juli beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 10,45 € pro Stunde. Zum 1. Oktober steigt er auf zwölf Euro. Für die meisten Praxischefs scheint das zunächst keine besonders wichtige Information zu sein. Angestellte Kollegen und ZFA verdienen deutlich über diesem Niveau. Dennoch sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte das Thema nicht aus den Augen verlieren.
Der Grund: Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Und damit auch für Mitarbeiter, die z.B. auf Minijob-Basis für die Praxis arbeiten. Ob Reinigungskräfte, studentische Aushilfen oder Fahrradkuriere: Sie alle haben Anspruch auf die gesetzliche Mindestbezahlung.
Bedenken sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte zudem, dass sie nicht nur in der Verantwortung sind, wenn sie ihre eigenen Mitarbeiter bezahlen. In vielen Fällen haften sie auch dafür, dass die von ihnen beauftragten Unternehmen ihre Belegschaft adäquat vergüten.
Wer sich helfen lässt, muss haften
Schuld ist Paragraf 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Er normiert durch einen Verweis aufs Arbeitnehmerentsendegesetz, dass ein Unternehmer, der einen anderen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns gerade stehen muss. Das soll sicherstellen, dass niemand den Mindestlohn durch eine Auslagerung der Arbeit an einen Subunternehmer umgehen kann. Unbeschränkt ist die Haftung für andere aber nicht: Sie greift nur, wenn ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin das andere Unternehmen (und dessen Mitarbeiter) dafür einsetzt, eine eigene Verpflichtung zu erfüllen. Geht es nur darum, den Eigenbedarf zu decken, ist eine Haftung für Dritte ausgeschlossen.
Konkret bedeutet das: Wer sich regelmäßig Blumen in die Praxis liefern lässt, muss nicht dafür geradestehen, dass der Gärtner seine Mitarbeiter angemessen entlohnt. Und auch die Frage, ob die Reinigungsfirma ihre Putzkräfte nach MiLoG bezahlt, ist aus haftungsrechtlicher Sicht nicht interessant für einen Praxisinhaber.
Probleme kann es hingegen geben, wenn das Dentallabor seine Mitarbeiter mit Dumpinglöhnen abspeist. Der Grund: Zahnärzte, die ein gewerbliche Dentallabors beauftragen, geben regelmäßig nur die werkvertragliche Pflichten weiter, die gegenüber ihren Patienten besteht. Die Dienste des Labors dienen damit der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung. Damit ist der Praxischef in der Haftung. Und zwar verschuldensunabhängig.
Augen auf bei der Partnerwahl
Zahnärzte müssen für Versäumnisse ihrer Vertragspartner also selbst dann einstehen, wenn deren Nichtleistung des Mindestlohns für sie weder erkennbar noch vermeidbar war. Das ist besonders bitter, da ein vertraglicher Ausschluss dieser Haftung nicht erlaubt ist.
Um Nachzahlungen und Bußgelder zu vermeiden, sollten Praxischefs ihre Kooperationspartner daher Auftragnehmer sehr sorgfältig aussuchen und vertragliche Abreden am besten von einem Juristen aufsetzen lassen.
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