Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Haftungsrecht

Das Bundesministerium der Justiz hat im Juni 2024 einen Regierungsentwurf vorgelegt, der einen für die Arzthaftung bedeutsamen Vorschlag enthält: Künftig sollen – unabhängig vom Streitwert – stets die Landgerichte für Streitigkeiten zuständig sein. Experten begrüßen diesen Ansatz.

Spezialisten fürs Arzthaftungsrecht

Bereits seit dem Jahr 2018 ist auf landgerichtlicher Ebene die Einrichtung sogenannter „Arzthaftungskammern“, gemäß § 72a obligatorisch. Sollte die geplante Neuerung kommen, dürfte die dadurch erreichte Konzentration arzthaftungsrechtlicher Angelegenheiten auf eben jene Kammern die Verfahrenseffizienz und auch die Qualität der arzthaftungsrechtlichen Entscheidungen erhöhen.

Schon heute hat die Sonderzuständigkeit vor dem Landgericht den Zweck, den besonderen arzthaftungsspezifischen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltserfassung und Beweiswürdigung zu begegnen. Insbesondere sollen die Erfahrungen und Sachkenntnisse der Kammermitglieder auf medizinischem Gebiet sowohl bei der Auswahl als auch bei der Anleitung eines Sachverständigen helfen und die häufigere Befassung mit der Materie die Qualität der Entscheidungen erhöhen.  

Nur für (Zahn)-Ärzte, die berufsmäßig agieren

Um die Sonderzuständigkeit der Arzthaftungskammer zu begründen, muss nicht zwingend ein Arzt oder Zahnarzt eine Heilbehandlung erbracht haben. Auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern, Psychologen, Psychotherapeuten oder Physiotherapeuten fallen derzeit unter die Regelung.

Nicht erfasst sind hingegen Professionen, die im Bereich der Körperpflege angesiedelt sind, etwa Kosmetiker. Auch Masseure werden nur erfasst, wenn ihre Dienstleistung im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung erbracht wird.

Ersthelfer sind ausgenommen

Die Arzthaftungskammer ist zudem nur zuständig, wenn die Erbringung einer Heilbehandlung Gegenstand der Berufsausübung der betreffenden Person ist. Auch Ersthelfer müssen sich daher nicht vor der Spezialkammer verantworten, selbst wenn sie über Kenntnisse verfügen, die über die des medizinischen Laien hinausgehen.

Erfolgt eine Heilbehandlung allerdings als Gegenstand der Berufsausübung, sind Behandlungsmethode und Behandlungsziel unerheblich. Auch Eingriffe, die nur einer ästhetischen Verbesserung dienen – etwa ein Bleaching –, landen daher im Streitfall vor der Arzthaftungskammer.