Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Haftungsrecht
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Patienten, die ihren Zahnarzt wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers verklagen wollen, haben dafür nicht ewig Zeit. Ihre Ansprüche unterliegen der Verjährung nach § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre. Entscheidend ist hier aber, wann die Frist beginnt. Denn das bedeutet nicht automatisch, dass Zahnärzte, die den fachlichen Standard außer Acht gelassen oder unvollständig aufgeklärt haben, genau drei Jahre nach der Behandlung oder dem Patientengespräch nicht mehr belangt werden können.

Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12. desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Vorgabe des Gesetzgebers führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Denn ab wann ein Patient Kenntnis von einem möglichen Fehler seines Zahnarztes hatte, ist nicht immer offensichtlich. Ein Blick auf die einschlägige Rechtsprechung bringt aber zumindest ein wenig Licht ins Dunkel.

Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern

Positive Kenntnis eines Patienten von einem Behandlungsfehler setzt nach Auffassung der Gerichte voraus, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, nach denen der Misserfolg der Behandlung auf einen zahnärztlichen Fehler zurückgeht. Der Patient muss also aus seiner Laiensicht erkennen können, dass seine Behandlung nicht dem zahnmedizinischen Standard entsprach. Dabei dürfen sich die Patienten nicht einer „sich aufdrängenden Kenntnis verschließen“.

Das bedeutet zwar nicht, dass die Rechtsprechung von den Patienten Detektivarbeit verlangt. Ein rechtsmissbräuchliches Verschließen vor der Kenntnis kann aber dann vorliegen, wenn der Patient naheliegende Informationsquellen wie etwa den MDK oder Privatgutachten nicht nutzt (vgl. OLG).

Wann grob fahrlässige Unkenntnis des Patienten vorliegt

Grundsätzlich entscheidet sich im Einzelfall, wann ein Patient grob fahrlässig handelt, wenn er keine aktiven Ermittlungen in eigener Sache anstellt. Der Bundesgerichtshof führt dazu aber zumindest Folgendes aus: Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt also dann vor, wenn dem Patient die Kenntnis fehlt, weil er nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Az. VI ZR 247/08).

Verjährung von Ansprüchen wegen eines Aufklärungsfehlers

Auch bei Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Aufklärung läuft die Frist keineswegs schon dann, wenn dem Patienten bewusst wird, dass er einen Schaden erlitten hat. Maßgeblich ist vielmehr die Kenntnis davon, dass dieser Schaden durch die Behandlung des Zahnarztes verursacht worden ist. Zudem muss der Patient wissen, dass sein Gesundheitsproblem nicht auf einen Behandlungsfehler zurückgeht, sondern eine eingriffsspezifische Komplikation darstellt, über die er nicht aufgeklärt wurde.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Patient gar nicht aufgeklärt wurde. Dann – und nur dann – beginnt die Verjährung bereits mit Kenntnis des Patienten von dem Eintritt des Schadens und dem Wissen darum, dass dieser auf die zahnärztliche Behandlung zurückgeht.

Verjährungsbeginn für alle Beteiligten schwer zu ermitteln

Die sehr komplexe Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus (behaupteten) zahnärztlichen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern bereitet in der Praxis große Probleme. Vor dem Hintergrund, dass die dreijährige Verjährungsfrist eigentlich für Rechtssicherheit sorgen soll, ist das bedauerlich.

Andererseits kann es sich für Zahnärzte durchaus lohnen, im Fall eines Arzthaftungsverfahrens wegen eines lange zurückliegenden Falles auf diesen Aspekt besonderes Augenmerk zu legen.