Inflationsausgleichsprämie – was Zahnärzte bei der Zahlung beachten müssen
Judith MeisterDarf ein Praxischefs dem einen Teil der Belegschaft eine Inflationsausgleichsprämie zahlen und andere Mitarbeiter außen vorlassen? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an...
Auch wenn die Inflationsrate in den vergangenen Monaten deutlich gesunken ist, macht die Teuerung vielen Menschen noch immer das Leben schwer. Deshalb dürfen Arbeitgeber ihrer Belegschaft noch bis zum 31. Dezember 2024 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Zahnärzte, die von diesem Instrument auch dieses Jahr noch Gebrauch machen wollen, sollten sich allerdings beraten lassen, damit ihre Großzügigkeit kein böses Nachspiel hat.
Steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Vorgaben bei der Inflationsausgleichsprämie beachten
Aus steuerrechtlicher Sicht ist zunächst zu beachten, dass 2024 das letzte Jahr ist, in dem eine solche Zahlung möglich ist. Wer bereits in 2023 und/oder 2022 Prämien gezahlt hat, muss also darauf achten, die maximal zulässige Summe von 3000 Euro pro Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 nicht zu überschreiten. Zudem muss die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden und klar als Zuschuss zu den erhöhten Lebenshaltungskosten deklariert sein.
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Aus arbeitsrechtlicher Sicht müssen Zahnärzte überdies beachten, dass sie ihre Mitarbeiter mit Blick auf die Prämien nur in Ausnahmefällen unterschiedlich behandeln dürfen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam hervor (Az. 1 Ca 54/23).
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes?
Grundsätzlich gebietet es der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, das Praxischefs ihre Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichbehandeln. Das gilt auch mit Blick auf die Vergütung (vgl. BAG, Az. 5 AZR 244/87).
Hat ein Zahnarzt hingegen nachvollziehbare Gründe dafür, dem einen Mitarbeiter eine Prämie zu zahlen und einem anderen nicht, ist eine solche Ungleichbehandlung ausnahmsweise erlaubt. So war es auch in dem Fall des Arbeitsgerichts Potsdam. Hier hatte Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie nur an solche Arbeitnehmer gezahlt, die – im Rahmen einer Änderung ihrer Arbeitsverträge – auf vertragliche Sonderzahlungen verzichtet hatten.
Eine Mitarbeiterin, die in einem vorherigen gerichtlichen Verfahren die Sonderzahlung durchgesetzt hatte, verlangte nun, in einem weiteren Prozess auch noch die Inflationsausgleichsprämie. Vor dem Arbeitsgericht Paderborn hatte die damit keinen Erfolg. Das Argument: Der Arbeitgeber habe mit der Beschränkung der Zahlung einer Inflationsprämie an jene Arbeitnehmer, die vertraglich auf eine Sonderzahlung verzichtet haben, eine Angleichung an die Arbeitsbedingungen derer bezweckt, die die Sonderzahlungen erhalten haben. Dies stellte nach Ansicht des Gerichts einen sachlichen Grund für die ungleiche Behandlung dar.
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