Praxisorganisation: Durcharbeiten ist verboten
Judith MeisterWenn es in der Praxis hektisch ist, müssen Mitarbeiter auch mal auf ihre Pause verzichten? Falsch! Zahnärzte sollten sogar genau darauf achten, dass ihre Angestellten in regelmäßigen Abständen die Arbeit niederlegen. Sonst verstoßen sie gegen Recht und Gesetz.
Das Telefon klingelt ohne Unterlass. Die Schmerzpatienten stehen Schlange. Und die Patientenmails sind auch noch nicht beantwortet … Wenn die Mitglieder des Praxisteams in solchen Situationen nicht zuvorderst an ihre Frühstückspause denken, spricht das für eine hohe Motivation. Dennoch sollten Zahnärzte darauf bestehen, dass Arbeitnehmer sich mindestens einmal am Tag eine (mehr oder minder) kurze Auszeit gönnen.
Wer angestellte Kollegen und ZFA hingegen durcharbeiten lässt, verstößt gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Das kann nicht nur teuer werden. Es birgt auch die Gefahr, dass die hohe Motivation seiner Belegschaft bald in Frustration umschlägt.
Welche Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben?
Für volljährige Arbeitnehmer finden sich die maßgeblichen Regeln im Arbeitszeitgesetz.
- Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Werktag darf danach maximal acht Stunden betragen. Mehr als 48 Stunden pro Woche sind in der Regel nicht erlaubt.
- Die Ruhezeit muss zwischen den Arbeitsschichten mindestens 11 Stunden betragen.
- Sonn- und Feiertagsarbeit sind für Praxismitarbeiter zwar erlaubt, jedoch gelten Sonderregeln.
Wie lange müssen Arbeitnehmer Pause machen?
Wie lange die Pausen währen müssen, ist gesetzlich definiert:
Arbeitnehmer dürfen maximal sechs Stunden am Stück arbeiten, dann müssen sie eine Pause machen.
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs und maximal neun Stunden stehen einem Beschäftigten mindestens 30 Minuten Pause zu.
- Wer mehr als neun Stunden pro Tag arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause von mindestens 45 Minuten.
Wenn der Arbeitsvertrag keine anderen Vorgaben macht, können Praxismitarbeiter ihre Pausen entweder am Stück nehmen oder aufteilen. Wichtig ist allerdings, dass jede einzelne Auszeit nicht kürzer als 15 Minuten ist, sonst gilt sie nicht als Pause.
Wichtig: Ein Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen ist nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer dies möchte, um früher Feierabend zu machen.
Werden Pausen zur Arbeitszeit hinzugerechnet?
Ja. Wenn etwa eine ZFA einen acht Stunden Tag hat, könnte dieser so aussehen: Acht bis zwölf: Arbeiten. Zwölf bis 12.30 Uhr: Mittagspause. 12. 30 bis 16. 30 Arbeit. Danach: Feierabend. Pausenzeiten zählen damit grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und der Praxischef muss sie nicht vergüten.
Sind Zigarettenpausen Arbeitszeit?
Nein. Rein rechtlich gibt es nur zwei Varianten, in denen Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen dürfen, um ihrem Laster zu frönen. Variante eins: Sie nutzen ihre gesetzlich vorgeschriebene Arbeitspause, um sich den einen oder anderen Glimmstängel zu gönnen. Variante zwei: Sie nehmen sich eine kurze Auszeit von der Arbeit, um sich auch jenseits der vorgeschriebenen Pausen eine Kippe anzustecken. Streng genommen bedarf es dafür allerdings der Genehmigung des Chefs. Denn einen rechtlichen Anspruch auf Extra-Raucherpausen gibt es nicht.
Wer ab und an ein paar Minuten braucht, um zu qualmen, sollte die genauen Modalitäten daher mit dem Arbeitgeber besprechen und muss die versäumte Zeit nacharbeiten. Fehlt es an einem solchen Placet des Chefs, riskieren Raucher eine Abmahnung und, im Wiederholungsfall, sogar eine Kündigung.
Gibt es Unterschiede bei den Pausenregelungen für Jugendliche und Erwachsene?
Ja. Minderjährige sollen und können nicht genauso viel arbeiten wie Erwachsene, da ihre geistige und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Bis zu ihrem 15. Geburtstag stehen Heranwachsende unter besonders strengem Schutz. Sie gelten noch als Kinder und dürfen daher maximal zwei Stunden pro Tag arbeiten, die Arbeitszeit muss zwischen acht und 18 Uhr liegen. Zwischen ihrem 15. Und 18. Geburtstag unterfallen Teenager den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Danach dürfen sie grundsätzlich fünf Tage in der Woche arbeiten, allerdings ist die Arbeitszeit auf maximal acht Stunden pro Tag begrenzt. Nur ausnahmsweise kann sich die Höchstarbeitszeit auch einmal auf achteinhalb Stunden pro Tag verlängern. Die maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ist aber in jedem Fall einzuhalten.
Weitere Einschränkung: Wer mindestens 15, aber noch keine 18 Jahre als ist, darf frühestens um sechs Uhr morgens zum Dienst erscheinen. Spätestens um 20 Uhr müssen die Heranwachsenden die Praxis verlassen.
So viel Anspruch haben Jugendliche auf eine Pause
Jugendliche, die mehr als viereinhalb Stunden pro Tag arbeiten, haben Anspruch auf 30 Minuten Pause. Tun sie mehr als sechs Stunden Dienst in der Zahnarztpraxis, verlängert sich die Auszeit auf mindestens 60 Minuten. Die Pausen lassen sich zwar aufteilen. Wie auch bei ihren erwachsenen Kollegen dürfen die einzelnen Abschnitte aber nicht kürzer als 15 Minuten sein.
Wichtig ist zudem, dass die erste Pause spätestens nach viereinhalb Stunden stattfinden muss, nicht jedoch vor Ablauf der ersten Arbeitsstunde. Die letzte Pause muss mindestens eine Stunde vor Dienstschluss liegen.
Was droht Praxischefs bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?
Sie können mit einem Bußgeld belangt werden. Im Extremfall kann das bis zu 30.000 Euro betragen.
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