Röntgengeräte in der Praxis: Wenn der Zahnarzt als Strahlenschutzverantwortlicher versagt
Judith MeisterVerstöße gegen die Strahlenschutzverordnung können für die Praxis dramatische (wirtschaftliche) Folgen haben. Das belegt eine jüngere Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts.
Der Umgang mit ionisierender Strahlung, wie sie unter anderem beim Röntgen vorkommt, stellt für Beschäftigte und Patienten ein Gesundheitsrisiko dar, da bereits geringe Dosen als krebserregend geltend. Entsprechend strikt sind die Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften in diesem Bereich. Unter anderem müssen Praxen, die regelmäßig Röntgenbilder anfertigen, einen Strahlenschutzbeauftragten benennen.
Zu dessen Aufgaben gehört es unter anderem,
- technische und organisatorische Schutzmaßnahmen im Strahlenschutz zu implementieren,
- die für den Strahlenschutz bestimmten Geräte und Einrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
- das Personal auf die erforderlichen Schutzvorkehrungen hinzuweisen und
- eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Diese Aufgaben sollten Praxisinhaber extrem ernst nehmen. Denn verstößt der Strahlenschutzverantwortlicher über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder gegen die Strahlenschutzbestimmungen, besteht die Gefahr, dass der Praxis der Betrieb des Röntgengerätes untersagt wird.
So auch in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az. 6 B 3/23).
Fünf Jahre ohne Röntgen wegen Verstoß gegen die Strahlenschutzverordnung?
Im konkreten Fall hatte sich ein Zahnarzt gegen einen Bescheid der Strahlenschutzbehörde gewandt, der fünf Jahre lang den Betrieb einer Röntgeneinrichtung untersagte. Hintergrund des Verbots waren kontinuierliche Verstöße des Zahnarztes gegen Strahlenschutzbestimmungen. Dieser hatte seit mehr als zehn Jahren immer wieder wichtige Regelungen missachtet.
So hat der Strahlenschutzbeauftragte zum Beispiel nach § 130 Abs. 6 Strahlenschutzverordnung die Pflicht, bestimmte Unterlagen zu sammeln, um den Strahlenschutz in der Praxis nachweisen und diese auf Geheiß der Behörde vorzulegen. Dies aber hatte der Zahnarzt trotz mehrfacher Aufforderungen immer wieder versäumt. Auch Bußgelder und Zwangsgelder führten nicht dazu, dass er den behördlichen Aufforderungen nachkam – bis die Behörde Sanktionen verhängten und besagtes Röntgenverbot aussprachen.
Dagegen ging der Zahnarzt gerichtlich vor – allerdings ohne Erfolg.
Strahlen- und Gesundheitsschutz gehen wirtschaftlichen Interessen vor
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte die Behörde zu Recht Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Zahnarztes. Zuverlässig im Sinne des Gesetzes ist, wer die Gewähr dafür bietet, bei seiner Tätigkeit die für ihn geltenden Bestimmungen einzuhalten. Maßgeblich ist dabei immer das konkrete Tätigkeitsfeld. Strahlenschutz diene dem Schutz von hochrangigen Rechtsgütern, sodass entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen sind.
Ihr Verbot stützte die Behörde auf § 20 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 des Strahlenschutzgesetzes. Gemäß dieser Vorschrift darf sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung unter anderem untersagen, wenn „Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person“ ergeben und gegen wichtige strahlenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an. Das konkrete, von der Behörde geschilderte Verhalten des Zahnarztes, das sich durch fortdauernde und sich wiederholende Verstöße gegen Strahlenschutzvorschriften und Anordnungen der Behörde kennzeichne, lasse zu Recht befürchten, dass Patienten erhöhter und damit unnötiger Strahlenbelastung ausgesetzt werden könnten.
Deren Interessen gingen vorliegend dem Interesse des Zahnarztes an einer ungestörten Berufsausübung vor.
Zudem habe die Strahlenschutzbehörde die Interessen des Praxisinhabers bereits berücksichtigt. Zwar liege es auf der Hand, dass die Untersagung des Betriebs von Röntgengeräten für den Zahnarzt Auswirkungen auf die Berufsausübung habe, da er bestimmte Untersuchungen und Behandlungen nun nicht mehr durchführen könne. Ein Großteil der Behandlungen bleibe allerdings möglich. Zudem sei die Untersagung auf fünf Jahre befristet worden. Auch damit sei die Verhältnismäßigkeit des Verbotes gewahrt.
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