Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Steuerrecht
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Holding-Modelle bieten grundsätzlich eine Reihe von Vorteilen. So befinden sich Zahnärztinnen und Zahnärzte regelmäßig in der Spitzensteuerklasse mit 42 % bzw. nicht selten in der Reichensteuerklasse mit 45 % Einkommensteuer wieder. Durch Holding-Modelle sollen grundsätzlich Gewinnverschiebungen erreicht werden, sodass steuerliche Vorzüge generiert werden. Die Idee ist, Gewinne z.B. in eine Kapitalgesellschaft zu überführen, um dort von einer bevorzugten Besteuerung zu profitieren.

Investoren können Holding-Modelle abbilden

Die derzeitige medizinrechtliche Regelungslage sieht mit § 95 SGB V vor, dass Finanzinvestoren durch den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) Holding-Modelle umsetzen können. Doch stehen solche Modelle auch dem einzelnen Zahnarzt zur Verfügung?

Bundesfinanzhof eröffnet Diskussion um Steuersparmodelle

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23.11.2021 (Az.: VIII R 17/19) entschieden, dass ein Zahnarzt seine minderjährigen Kinder an den Praxisgewinnen teilhaben lassen kann. Funktionieren soll dies über eine stille Gesellschaft nach § 230 HGB.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hat ein Zahnarzt im Jahr 2008 seine minderjährigen Kinder mit einer Einlage von jeweils € 50.000,00 an seiner Zahnarztpraxis beteiligt. Die Einlage hat er seinen Kindern jeweils geschenkt. Im Gegenzug erhielten die Kinder jeweils 10 % des Gewinnes der Praxis, wobei höchstens 15 % der Einlage vereinbart waren.

Das Ergebnis: Jedes Kind konnte jährlich einen Anteil von maximal € 7.500,00 erhalten; dies steuerbegünstigt, da der Zahnarzt diese Zahlungen als Betriebsausgaben deklarieren konnte.Leider halten solche Modelle einer berufsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das zahnärztliche Berufsrecht sieht vor, dass fremde Dritte (= Nicht-Zahnärzte) an einer Praxis nicht beteiligt werden dürfen; es gilt das sog. Fremdbeteiligungsverbot.

Solche Modelle können deshalb nicht seriös empfohlen werden. Auch Holding-Modelle lassen sich derzeit ohne Finanzinvestorenbeteiligung nicht seriös empfehlen, da das SGB V die Gesellschafter einer Praxis bzw. eines MVZ klar vorgibt.

Steuergestaltungen sorgfältig prüfen lassen

Sämtliche Steuergestaltungen sollten deshalb vor Durchführung rechtlich, insbesondere medizinrechtlich, auf Herz und Niere geprüft werden. Geschieht dies nicht, drohen berufsrechtliche Sanktionen mit dem worst case der Zulassungs- und/ oder Approbationsentziehung.

Unternehmerisch agile Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten deshalb den Steuerberater und Rechtsanwalt gemeinsam zu Rate ziehen, um optimale Lösungen zu entwickeln. Denn: Eine steuerlich zulässige Gestaltung kann sich als rechtlich undurchführbar erweisen und umgekehrt.

Und welche Lösungen gibt es nun?

Der Teufel steckt wie so oft im Detail. Unter strenger Beachtung des Fremdbesitzverbots sind stille Beteiligungen an Zahnarztpraxen denkbar. Es bedarf hierbei allerdings einer engmaschigen rechtlichen und steuerlichen Abstimmung. Gleichzeitig ist eine Abstimmung mit der jeweiligen Zahnärztekammer bzw. KZV dringendst anzuraten. Bei richtiger Gestaltung kann es hier dann durchaus zu signifikanten Steuererleichterungen kommen.

Unsere Autoren

*Christian Erbacher LL.M. ist Fachanwalt für Medizinrecht und Partner der Kanzlei Lyck+Pätzold.healthcare.recht. Er hält einen Master im Medizinrecht und ist Lehrbeauftragter an der Frankfurt University of Applied Sciences und der SRH Fernhochschule The Mobile University. Er berät v.a. niedergelassene Ärzte/Zahnärzte, Krankenhäuser, Healthcare-Unternehmen und Start-ups.

*Wirtschaftsprüfer Felix Roth MSc ist Geschäftsführer der Erbacher, Lyck + Pätzold Steuerberatungsgesellschaft mbH. Er hält einen Master in Auditing der Frankfurt School of Finance & Management. Mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Wirtschaftsprüfung unterstützt er Mandanten der Healthcare-Branche in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.

Quelle:

https://www.medizinanwaelte.de/

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