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Steuerrecht
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Deutschland gehört zu den Ländern, die im internationalen Vergleich neben hohen Steuern auf Einkommen auch verhältnismäßig hohe Schenkungssteuer erheben. Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer ist die deutsche Schenkungsteuer in den breiten Bevölkerungsschichten eine eher wenig bekannte Steuerart. Umso wichtiger ist es, sich im Vorfeld der Schenkung über die Rahmenbedingungen des deutschen Schenkungssteuerrechts Klarheit zu verschaffen.

Wann muss man Schenkungssteuer zahlen?

Auch bei Schenkungsteuer gilt der zentrale Grundsatz des deutschen Steuerrechts: ist der steuerliche Tatbestand erst einmal erfüllt, entsteht auch die Steuer - das kann in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt es das Gesetz, eine Steuer rückwirkend zu beseitigen oder abzumildern. Gerade im Schenkungssteuerrecht kommt diesen wenigen Ausnahmen eine große Bedeutung zu. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns deshalb auf einige Fragen, die im Zusammenhang mit der Schenkungsteuer speziell bei Zahnärztinnen und Zahnärzten immer wieder auftauchen.

Warum die Schenkungssteuer eine ganz besondere Steuerart ist

Um das Thema besser zu verstehen, sollte man es tunlichst vermeiden, Wertungen, Erfahrungen und Vorkenntnisse aus dem Ertragssteuerrecht, speziell aus der Einkommensteuer, auf das Schenkungssteuerrecht zu übertragen. Während die Einkommensteuer auf das Erzielen von Einkünften anknüpft, erfasst die Schenkungsteuer die Bereicherung eines Empfängers von Vermögenswerten. Beide Vorgänge geschehen grundsätzlich unabhängig voneinander, indem sie ein Lebenssachverhalt von unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten. Die Folge davon ist übrigens, dass ein und derselbe Vorgang in bestimmten Fällen unter beide Steuerarten fallen kann. Ein solches Vorgehen ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern das Gesetz eine saubere Abgrenzung der beiden Steuerarten und deren Steuertatbestände gewährleistet und keine unvertretbare Doppelbesteuerung auslöst.

Welche Zuwendungen lösen Schenkungssteuer aus?

Der erste Anknüpfungspunkt der deutschen Schenkungsteuer ist eine freigebige Zuwendung einer Person an eine andere Person. Unter einer freigebigen Zuwendung versteht das deutsche Schenkungssteuerrecht eine Zuwendung, die nicht aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt, mit anderen Worten freiwillig ist. 

Was genau ist eine freigebige Zuwendung - und was nicht?

Überträgt z. B. eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt ihre Zahnarztpraxis auf eine Person, weil sie zu dieser Übertragung durch ein Gesetz, ein rechtskräftiges Urteil, oder durch eine andere Rechtspflicht veranlasst worden ist, ist diese Übertragung keine freigebige Zuwendung und unterliegt damit auch nicht der deutschen Schenkungsteuer, selbst wenn die betreffende Übertragung unentgeltlich erfolgt. Das gilt zudem unabhängig von dem Wert der betreffenden Zuwendung, dem Verwandtschaftsgrad des Zuwendenden und des Empfängers etc.

Eine Ausnahme gibt es allerding, wenn die Übertragung zwar aufgrund einer Rechtspflicht, z. B. aufgrund eines gültigen Vertrags erfolgt, der betreffende Vertrag jedoch zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger der Zuwendung freiwillig abgeschlossen worden ist. Verpflichtet sich z. B. eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt in einem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag, ihre Zahnarztpraxis unentgeltlich auf eine andere Person zu übertragen, ist die Übertragung der Zahnarztpraxis aufgrund dieses Schenkungsvertrages eine freigebige Zu-wendung, obwohl sie aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag vorgenommen worden ist.

Wer bereichert sich auf wessen Kosten?

Die freigebige Zuwendung ist nach dem Gesetz erst dann für Zwecke der Schenkungsteuer relevant, wenn der Zuwendungsempfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Wenden z. B. eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt ihrem Kind im Wege einer Schenkung einen Geldbetrag zu, ist der Vorgang schenkungssteuerlich irrelevant, wenn der betreffende Geldbetrag nicht aus dem Vermögen der betreffenden Zahnärztin bzw. des betreffenden Zahnarztes stammt. Dies kann der Fall sein, wenn die Zuwendung im Auftrag einer dritten Person aus deren Vermögen und auf deren Kosten erfolgt.

Die Finanzverwaltung und in manchen Fällen auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes (BFH) legen den Tatbestand der freigebigen Zuwendung zuweilen weit aus.

Wann Darlehen an Verwandte Schenkungssteuer auslösen können

So soll nach übereinstimmender Auffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des BFH die Vergabe zinsloser Darlehen in Höhe des gesetzlichen Nutzungsvorteils in Höhe von 5,5% pro Jahr eine schenkungssteuerlich relevante freigebige Zuwendung darstellen. Bei vergünstigt verzinsten Darlehen soll nach der gleichen Auffassung die Differenz zwischen der gesetzlichen und der vereinbarten Verzinsung als eine freigebige Zuwendung schenkungssteuerlich relevant sein. Kann der Steuerpflichtige beweisen, dass der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt, ist es nach der Auffassung mancher Finanzgerichte nicht auf den gesetzlichen, sondern auf den marktüblichen Zinssatz abzustellen.

Gewährt z. B. eine vermögende Ehefrau seinem als Zahnarzt tätigen Ehemann ein zinsloses Darlehen zur Erweiterung der Zahnarztpraxis, stellt der gesetzliche Nutzungsvorteil in Höhe von 5,5% pro Jahr eine schenkungssteuerbare freigebige Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann dar. Haben die betreffenden Ehegatten im Zeitpunkt der Darlehensvergabe die schenkungssteuerlichen Freibeträge in Höhe von insgesamt 500.000 Euro pro 10 Jahre bereits ausgeschöpft, kann ein solchen Darlehen zu einer spürbaren und häufig unerwarteten Schenkungssteuerbelastung werden.

Der Beweis, dass die marktübliche Verzinsung für ein vergleichbares Darlehen unter dem gesetzlichen Nutzungsvorteil von 5,5% pro Jahr liegt, kann bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten oder Verwandten nur schwierig geführt werden. Zu beachten ist in solchen Fällen, dass Kreditinstitute marktübliche Darlehen in aller Regel nicht unbesichert und nicht ohne eine gesetzlich angeordnete Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers vergeben, während die Darlehensvergabe unter den Eheleuten und Verwandten in seltensten Fällen mit einer Besicherung des zu vergebenden Darlehens und der Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers verbunden und in aller Regel auch nicht den Konditionen eines marktüblichen Darlehensvertrags unter fremden Dritten entspricht. Ein Vergleich zwischen einem marktüblichen Bankdarlehen und einem nicht marktüblichen Darlehen unter Ehegatten oder Verwandten würde deshalb einen sprichwörtlichen Vergleich der „Äpfel mit Birnen“ darstellen.

Wenn nur ein Ehepartner auf das Konto einzahlt..

Ein anders schenkungssteuerlich noch gefährlicheres Problem stellen die sog. Oder-Konten dar. Bei einem Oder-Konto sind mehrere Personen, in der Praxis überwiegend Ehegatten, berechtigt, über das Kontoguthaben zu verfügen. Besonders problematisch wird es, wenn nur einer darauf einzahlt.

Unterhält z. B. ein Zahnarzt zusammen mit seiner Ehefrau bei einer Bank ein Oder-Konto und zahlt als einziger oder überwiegend darauf ein, behandeln die Finanzverwaltung und der BFH den auf das Oder-Konto eingezahlten Betrag zur Hälfte als eine freigebige Zuwendung des Zahnarztes an seine Ehefrau - sofern diese im eigenen Namen und für eigene Zwecke über das Kontoguthaben verfügt hat.

Zuwendungen an den Ehepartner sind nicht automatisch steuerfrei

Erfolgt eine Zuwendung zwischen den Ehegatten als ein Beitrag zur „Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft“, ist eine solche Zuwendung nicht automatisch unentgeltlich (sog. unbenannte ehebedingte Zuwendung). Die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof lehnen die Übernahme der vorangegangenen BGH-Rechtsprechung im Schenkungssteuerrecht ab und stellen auch bei Zuwendungen unter Ehegatten nur darauf ab, ob die Zuwendung freigebig ist, d. h. ob ein Ehegatte als Zuwendungsempfänger auf eine Zuwendung einen Rechtsanspruch hat.

Wenn nur der einzahlende über das Vermögen verfügen darf

Etwas anderes ist anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten vereinbart worden ist und auch tatsächlich so praktiziert wird, dass nur der einzahlende Ehepartner über das Kontoguthaben verfügen darf. Die Beweislast für Verfügungen des nicht einzahlenden Ehegatten über ein Oder-Konto liegt nach der BFH-Rechtsprechung bei der Finanzverwaltung. Kann die Finanzverwaltung diesen Beweis nicht führen, bleibt es nach dem BFH bei den Angaben der Eheleute. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten, wie auch andere Steuerpflichtige, im Besteuerungsverfahren Mitwirkungspflichten haben. Lehnen sie es nach der Aufforderung der Finanzverwaltung ab, Angaben darüber zu machen, wer von den beiden Ehegatten und im welchen Umfang Verfügungen über ihr Oder-Konto getroffen hat, kann dies zulasten der Ehegatten gehen.

Welche Schenkung von Vermögenswerten ist steuerfrei?

Nicht jegliche unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten soll nach dem Willen des Gesetzgebers schenkungssteuerpflichtig sein. Das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) enthält in seinem § 13 einen umfangreichen Katalog von Übertragungen, die zum Teil oder gänzlich schenkungssteuerfrei sind.

Als ein Beispiel für schenkungssteuerfreie Übertragung können Schenkungen von Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen und vom Grundbesitz erwähnt werden, wenn die Erhaltung der betreffenden Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten dieser Gegenstände in der Regel die Einnahmen übersteigen und die betreffenden Gegenstände der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden. Andere Beispiele sind die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einem Familienheim unter Ehegatten oder Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Zuwendungsempfängers.

§ 29 Abs. 1 ErbStG enthält einen kurzen Katalog von Tatbeständen, in denen die Schenkungsteuer rückwirkend erlischt. Zu erwähnen sind hier z. B. die Herausgabe eines Geschenks wegen eines Rückforderungsrechts oder die Übertragung von Vermögensgegenständen innerhalb von 24 Monaten nach der Entstehung der Schenkungsteuer an den Bund, ein Bundesland, eine Gemeinde oder an eine inländische gemeinnützige Stiftung.