Umsatzbeteiligung für angestellte Zahnärzte sinnvoll gestalten
Judith MeisterEine Festanstellung gibt Planungssicherheit, hemmt aber mitunter die Eigeninitiative. Mit variablen Vergütungsbestandteilen wie einer Umsatzbeteiligung können Praxischefs gegensteuern. Was dabei zu beachten ist.
Das Grundprinzip der Umsatzbeteiligung ist einfach: Während ein Fixgehalt unabhängig von der Auslastung und den konkreten Tätigkeiten des angestellten Zahnarztes gezahlt wird, fließt die Umsatzbeteiligung zusätzlich und beteiligt den Kollegen an dem von ihm erwirtschafteten Umsatz.
In der Praxis allerdings sind bei der Ausgestaltung solcher Modelle einige wichtige Punkt zu beachten.
Das Fixgehalt definieren
Zum einen sollten Praxischefs sicherstellen, dass sie ihren Angestellten trotz Umsatzbeteiligung ein angemessenes Grundgehalt zahlen. Dieses muss einerseits hoch genug sein, um die Lebenshaltungskosten des betreffenden Kollegen abzudecken. Andererseits ist zu bedenken, dass das Fixum unabhängig von den Leistungen des angestellten Zahnarztes fließt. Auch nach oben sind daher realistische Grenzen zu setzen.
Quote und Umsatzschwelle für die Umsatzbeteiligung festlegen
Je höher die Umsatzbeteiligungsquote, desto mehr Geld bekommt der angestellte Zahnarzt bei Überschreiten der Umsatzschwelle. Ist diese zu hoch angesetzt, wird es allerdings schwer, den Bonus überhaupt zu erzielen. Dann kann das vermeintliche Motivationsinstrument die entgegengesetzte Wirkung zeitigen.
Zu niedrige Schwellen hingegen kosten den Praxischef unnötig viel Geld. Auch hier gilt es daher, ein Gleichgewicht zu finden, um den angestellten Kollegen einerseits zu motivieren, aber gleichzeitig wirtschaftlich zu agieren.
Gebräuchlich ist es, die Umsatzschwelle bei 25 Prozent des Fixgehaltes anzusetzen und auch die Quote in diesem Bereich anzusiedeln. In diesem Fall erhält der angestellte Zahnarzt für jeden Euro der Einnahmen, die über der Umsatzschwelle liegen, 25 Cent.
Umsatzbeteiligung und Fehlzeiten
Umsatzbeteiligungen sind auch während Zeiten des Urlaubs des angestellten Zahnarztes zu zahlen. Gleiches gilt, wenn dieser wegen Krankheit ausfällt oder wenn eine schwangere Kollegin während einer Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot unterliegt. In diesen Konstellationen wird das Gehalt meist auf Basis des Durchschnittsgehalts der vorangegangenen 13 Wochen ermittelt. Der auf diesen Wert entfallende fiktive Umsatz muss dann in der Gesamtschau für den Monat wie gewohnt bei der Berechnung des Schwellenwertes berücksichtigt werden.
Im Einzelfall können solche Berechnungen komplex sein, so dass sich Praxischefs von einem erfahrenen Arbeitsrechtler unterstützen lassen sollten.
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