Schuldet der Zahnarzt den Erfolg seiner Behandlung?
Kommt ein Patient mit Beschwerden in die Zahnarztpraxis, erwartet er eine erfolgreiche Behandlung. Die ist aber nicht immer möglich. Welchen Behandlungserfolg der Zahnarzt seinem Patienten wirklich schuldet, erklärt Rechtsanwältin Janett Moll*.
Der Patient kommt mit Beschwerden in die Praxis und möchte diese natürlich geheilt und beschwerdefrei wieder verlassen. Aus Patientensicht ist das leicht nachvollziehbar. Erwartet wird, dass die (zahn-)ärztliche Behandlung zur vollständigen Heilung führt, in jedem Fall aber den Zustand verbessert. Trotz aller Bemühungen des Zahnarztes lässt sich aber in manchen Fällen keine erfolgreiche Wiederherstellung des Gesundheitszustandes vom Patienten erreichen. Dies wurde auch vom Gesetzgeber erkannt und entsprechend geregelt:
Die zahnärztliche Leistung ist ein Dienst höherer Art
Begibt sich der Patient in zahnärztliche Behandlung, dann wird zwischen den Parteien ein Behandlungsvertrag gemäß den §§ 630 a ff. BGB abgeschlossen. Zwar wird das im alltäglichen Leben in der Regel gerade nicht extra schriftlich fixiert, der Vertragsschluss erfolgt üblicherweise schlichtweg durch den Beginn der Leistung durch den Zahnarzt. Dem Gesetz nach ist die zahnärztliche Leistung ein sog. Dienstvertrag. Der Zahnarzt schuldet danach die fachgerechte dem zahnmedizinischen Standard entsprechende Erbringung der Behandlungsleistung, und der Patient die Vergütung dieser Leistung. Aufgrund der Komplexität des menschlichen Körpers, muss ein von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängendes Gelingen, gerade nicht garantiert sein.
Treffend fasst dies das Oberlandesgericht München zusammen, im Urteil vom 01.02.2006 – Az: 1 U 4756/05:
„Auch wenn die Behandlungsleistung des Zahnarztes generell geeignet sein muss, den angestrebten Erfolg zu erreichen, schuldet er nicht den Erfolg seiner ärztlichen Bemühungen.“
Ausnahme: Werkvertrag
Von diesem rechtlichen Grundsatz gibt es eine Ausnahme: nämlich die bloße technische Herstellung einer Zahnprothetik.
Achtung: Die Fertigung und das Einpassen von Zahnkronen und -brücken sind weiterhin als Dienstleistungen anzusehen. Bemängelt der Patient etwa die Bisshöhe, eine fehlende Okklusion und/oder die Größe der neu gestalteten Zähne und damit Defizite in der spezifisch zahnärztlichen Planung und Gestaltung der neuen Versorgung, fällt dies nach wie vor unter die allg. geschuldete Leistung des Zahnarztes. Der Zahnarzt schuldet dabei nicht den Erfolg seiner ärztlichen Bemühungen.
Etwas anderes gilt eben nur bei Zahnlabortechnischen Verarbeitungsfehlern. Nach BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 133/10) liegt diesbezüglich nämlich keine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung vor, sondern die Herstellung eines Werkes, womit das werkvertragliche Gewährleistungsrecht gilt.
Zahnarzt haftet für Fehler des Dentallabors
Zwischen dem Dentallabor und dem Patienten besteht kein direkter Vertrag. Das Dentallabor wird als „Subunternehmer“, rechtlich bewertet als Erfüllungsgehilfe des Zahnarztes tätig, so dass der Zahnarzt für mangelhafte Arbeiten durch das Labor gegenüber dem Patienten haftungsrechtlich einzustehen hat.
Rügt der Patient also allein die vom Labor durchgeführte ausschließlich technische Ausführung des Zahnersatzes – beispielsweise, weil von seinen Vorgaben zur Farbgestaltung der Keramikkronen abgewichen wurde, so kommt eine Haftung des Zahnarztes, für die fehlerhafte Arbeit des Zahntechnikers, aus Werkvertrag in Betracht.
Beweislast für Haftungsgrund verbleibt bei dem Patienten
Wie aber auch im Rahmen der sonstigen zahnärztlichen Dienstleistung trägt der Patient die Beweislast zu
Mangel,
den Schaden,
und die Ursächlichkeit des Mangels für etwaige Schäden.
Keine Bezahlung bei Ausbleiben des Behandlungserfolgs?
Ist der Patient mit dem Ergebnis der Behandlungsleistung unzufrieden, kommt es nicht selten vor, dass dieser die Zahlung der Vergütung verweigert.
Da sich aber um einen Dienstvertrag handelt, hat der Zahnarzt ein Anspruch auf Honorar, allein aufgrund seines Tätigwerdens als solches - auch wenn dieses Tätigwerden letztlich nicht erfolgreich war. Der Vergütungsanspruch ist also weder von einer fehlerfreien Behandlung abhängig, noch fällt er grundsätzlich durch Behandlungsfehler weg.
*Unsere Autorin:
Janett Moll ist seit 2010 als Rechtsanwältin selbstständig und spezialisiert auf das Arzthaftungsrecht. Seit 2020 betreibt sie eine eigene Kanzlei in Rosenheim. Mit 13 Jahren Expertise im Zahnarzthaftungsrecht hilft sie Zahnärzten, ihren Praxisalltag rechtssicher zu gestalten (Compliance). Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben muss keine Zusatzbelastung im Berufsalltag sein, wenn man sie praktikabel und individuell gestaltet. Janett Moll steht Zahnärzten auch vor Gericht zur Seite. Als ständige Autorin für den JURIS Praxisreport Medizinrecht ist sie in praxisrelevanten Themen immer up to date. kontakt@JM-Anwalt.de