Wenn Mitarbeiter eine Datenschutzauskunft fordern
D&W RedaktionMitarbeiter, die aus dem Angestelltenverhältnis einer Praxis ausscheiden, könnten vom Arbeitgeber eine Datenschutzauskunft verlangen. Wer diese nicht umgehend erteilt, kann sich schnell vor Gericht wiederfinden, auch wenn es sich letztlich um eine Bagatelle handelt.
Zu welchen Problemen die Datenschutzauskunft führen kann, zeigt der Fall einer Hauswirtschafterin bei einem Pflegedienst. Sie machte nach ihrer Kündigung einen „Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Hinblick auf sämtliche gespeicherten Daten, insbesondere die Daten der Arbeitszeiterfassung“ geltend.
Der Ex-Arbeitgeber nahm die Anfrage wohl nicht ernst. Jedenfalls schon er die Datenschutzauskunft auf die lange Bank. Nachdem ein halbes Jahr lang nichts passiert war, wurde er von der Frau auf Schadensersatz nach der DSGVO verklagt. Daraufhin übersandte der Ex-Chef ihr die Arbeitszeitnachweise, die weiteren gespeicherten Daten blieb er schuldig. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 1.000 Euro (11.05.2021, Az. 6 Sa 1260/20).
Bundesverfassungsgericht bejaht Schadenersatz bei Bagatellverstößen
Lange Zeit wurde bei solchen Bagatellverstößen die Forderung nach Schadensersatz abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber im Januar 2021 einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Schadensersatzes stattgegeben. Wie die Richter erklärten, ergibt sich aus der DSGVO nicht, dass ein Verstoß erheblich sein muss. Auch der Europäische Gerichtshof stelle diese Voraussetzung nicht. Daher dürfe eine Schadensersatz-Klage im Kontext der DSGVO nicht wegen fehlender Erheblichkeit des Rechtsverstoßes abgelehnt werden.
Auf diese höchstrichterliche Entscheidung berief sich das LAG Hamm in seinem Urteil. Der Schadensbegriff müsse im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weit ausgelegt werden, damit er den Zielen der DSGVO gerecht werde, so die Richter. Arbeitnehmer könnten zudem nicht ohne Weiteres erkennen, in welchem Umfang und in welchen Kategorien ihr Arbeitgeber personenbezogene Daten verarbeite. Der Auskunftsanspruch ist also gerechtfertigt und Arbeitgeber müssen ihn nicht nur ernst nehmen, sondern ihm auch zeitnah nachkommen.