Zahnzusatzversicherung: Dürfen Zahnärzte Patienten beraten?
Judith MeisterImmer mehr Kassenpatienten rüsten auf und entscheiden sich bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Prophylaxe für eine private Zahnzusatzversicherung. Doch wie sollen Zahnärzte reagieren, wenn sie im Vorfeld des Vertragsschlusses um Rat gebeten werden?
Nicht nur die privaten Krankenversicherer dürften sich über diese Zahlen freuen. Auch für Zahnärzte ist die Statistik erfreulich: Die Zahl der Zahnzusatzversicherungen in Deutschland ist im Jahr 2021 um 4,62 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Damit hält der Trend zu mehr privater Vorsorge im zahnärztlichen Segment an.
Mittlerweile verfügen rund 17,8 Millionen Menschen in Deutschland über eine Zahnzusatzpolice. Die Eigenanteile für hochwertigen Zahnersatz, aber auch PZR und andere privatzahnärztliche Leistungen, die die Kassen nicht oder nur teilweise bezahlen, sind für sie damit deutlich einfacher zu stemmen. Zahnärzte haben es dadurch leichter, mehr Menschen eine moderne zahnmedizinische Versorgung angedeihen zu lassen.
Angesichts des hohen Zulaufs sehen sich allerdings auch immer mehr Berufsträger mit dem Problem konfrontiert, wie sie auf Beratungsanfragen von Patienten reagieren sollen, die mit einer Zusatzpolice liebäugeln.
Informieren zur Zahnzusatzversicherung ja, beraten nein
Grundsätzlich gilt: Zahnärzte haben müssen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht auch wirtschaftliche Aspekte behandeln, etwa, indem sie auf kostengünstigere Methoden als die Therapie der Wahl hinweisen. Sollte ein Patient in diesem Zusammenhang nach der Sinnhaftigkeit einer Zusatzpolice fragen, dürfen sie darauf jedoch nur allgemein antworten.
Denkbar ist beispielsweise die Info, dass Zahnzusatzversicherungen den gesetzlichen Schutz optimieren können, Kosten und Leistungen für den Extra-Schutz aber je nach Tarif variieren. Auch einfache Beispiele für eine Kosten-Nutzenrechnung sind erlaubt – etwa, indem man die Ausgaben für zwei PZR im Jahr mit einem üblichen Jahresbeitrag gegenrechnet.
Für Patienten, bei denen intensivere Behandlungen anstehen, kann sich auch ein Hinweis auf besondere Tarife lohen, die selbst „brennende Häuser“ versichern. Gemeint ist damit, dass bestimmte Gesellschaften – gegen Aufpreis – auch eine Versicherung anbieten, wenn der Behandlungsbedarf bereits absehbar ist.
Konkrete Produktempfehlungen hingegen sind für Zahnärzte hingegen tabu. Sie können im Extremfall sogar berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
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