Ausfallgebühr für nicht abgesagte Termine: ja oder nein?
Bianka Herzog-HockDer Termin steht fest, nur der Patient erscheint nicht. Praxen leiden häufiger unter nicht abgesagten Terminen. Sie bedeuten nicht zuletzt auch einen finanziellen Verlust. Aber kann man diesen dem Patienten in Rechnung stellen?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt werden?
Die Termine können nicht kurzfristig neu vergeben werden, und eine Warteliste für Patienten, die spontan verfügbar sein können, wird nicht geführt. In solchen Fällen ist es unter bestimmten Voraussetzungen jedoch möglich, trotzdem eine Rechnung zu stellen.
Erkennen Gerichte die Berechnung eines Ausfallhonorars durch die Praxis an?
Diese Frage, wurde noch nicht höchstrichterlich BGH entschieden, viele Amts- und Landgerichte erkennen jedoch die in Rechnung gestellte Gebühr an.
Amtsgericht (AG) München 1998 (Urteil vom 11.11.1998, Az.: 212 C 19976/98)
Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil vom 17.04.2007, Az.: 1 U 154/06)
AG Nettetal (Urteil vom 12.09.2006, Az.: 17 C 71/93)
Praxis ist eine Bestellpraxis: Gute Chancen auf ein Ausfallhonorar, wenn der Patient den Termin versäumt
Ist ein Bestellsystem vorhanden mit dem Patienten einen festen Termin für ihre Behandlung erhalten ist, ist hier der Zeitausfall nachvollziehbar.
Außer: Ein anderer Patient konnte in dieser Zeit behandelt werden
Aufgrund der kurzfristigen Absage oder des Nichterscheinens des Patienten konnte der Termin nicht anderweitig vergeben werden.
Die Beweislast liegt beim Behandler sollte es vor Gericht gehen. Der Behandler muss im Zweifelsfall also auch beweisen können, dass es nicht mehr möglich war, den Termin kurzfristig mit einem anderen Patienten zu besetzen.
Aufklärung des Patienten über Folgen des Nichterscheinens
Der Patient wurde von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern ausdrücklich darüber informiert, dass der Termin ausschließlich für ihn reserviert wurde und dass bei Nichterscheinen oder einer nicht rechtzeitigen Absage (z.B. 24 Std. vorher) ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt wird.
Dies sollte jedoch nicht nur auf einem Anamnesebogen erwähnt sondern auch auf einem Terminzettel (egal ob digital oder analog), sowie mündlich erfolgen, ggf. sogar mit der Unterschrift vom Patienten bestätigt.
Nennen Sie dem Patienten immer die Dauer der Behandlung: Hierdurch ist dem Patienten eher klar, dass der Termin für ihn individuell vereinbart wurde und er bei nicht erscheinen oder absagen die Kosten hierfür zu tragen habt.
Wie hoch kann ein solches Ausfallhonorar werden?
Sollte es vor Gericht gehen, werden oft Schätzungen von Schätzungen nach (§ 287 ZPO) angesetzt. Diese richten sich nach dem sog. „Durchschnittspatienten“ wie im Urteil (AG Tettnang, Urteil vom 22.05.1999 Az.: / C 719/98, AG Heidelberg, Urteil vom 17.02.2003, Az.: 20C 298/01) benannt. Die kann u.a. ca. 100 Euro je Stunde betragen.
Am besten ist hier den genauen Stunden-Kosten-Faktor zu kennen, um diese anhand des Stundenausfalls auch ggf. in Rechnung zu stellen. Teilen Sie Ihrem Patienten die Zeit und auch bei Ausfall die Kosten rechtzeitig mit.
Fazit: Nur ein gut informierter Patient kann sich auch hier für die Praxis richtig verhalten.