Digital hergestellte Schienen und deren Abrechnung
Bianka Herzog-HockDer 3D-Druck zieht in die Zahnarztpraxis ein und ermöglicht z.B. die schnelle Herstellung von Zahnschienen, Kronen und Brücken in der eigenen Praxis. Was das für die Abrechnung bedeutet, erklärt Bianka Herzog-Hock im folgenden Beitrag.
Immer mehr Dentallabor als auch Praxen kaufen einen 3D-Drucker, um damit Schienen für ihre Patienten herzustellen. Der Vorteil an diesen Arbeiten und deren Methode ist das es schnell und unkompliziert ohne große Materiallagerung von statten geht. Doch können diese auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse gehen?
Privaten Krankenversicherung können aufgrund der BEB diese Leistungen erstatten, da hier nicht alles wie in der BEL II alles genauso übernommen und abgerechnet werden muss, wie es festgeschrieben ist. Nutzt ein Labor das Bundeseinheitliche Benennungsverzeichnis BEB zur Kalkulation sind hier keine festgeschrieben Leistungspositionen für digitale Herstellungen enthalten und können somit durch eine eigens hergestellte Position angewendet werden.
Im GKV-Bereich sieht es anders aus
Die gesetzlichen Krankenkassen greifen auf das gültige Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BELII) zurück. Hier ist alles bis aufs kleinste beschrieben, was die Art der Herstellung beschreibt. Es müssen z.B. Modelle aus Gips hergestellt werden. Im Bereich der Schienen nach BELII 401- 0 oder 402- 0 gibt es hingegen keine Herstellungsvorgabe. Schienen für gesetzlich Versicherte könnten also theoretisch digital hergestellt werden.
Es gibt hier unterschiedliche Meinungen der KZV‘en
In manchem KZV-Bereich ist eine digital hergestellte Schiene tatsächlich über die gesetzliche Krankenkasse abrechenbar, aber eben nicht in allen. In Bayern z.B. ist das nicht möglich, was bedeutet, dass der Patient diese Leistung komplett privat bezahlen muss.
Schnittstelle BEMA GOZ
Werden Leistungen erbracht, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind, können diese laut der Schnittstelle BEMA/ GOZ der KZBV privat mit dem Patienten vereinbart werden. Das bedeutet bei der Schienenherstellung können notwendige Maßnahmen wie der Gesichtsbogen ff. vgl. nach den GOZ 8000 mit dem Patienten vereinbart werden. Ebenso Leistungen wie hiermit in Verbindung zu bringend die Erstellung des Kostenplanes nach GOZ 0040.
Resüme
Bitte klären Sie mit Ihrer KZV die Abrechenbarkeit ab, um späteren Regressen aus dem Weg zu gehen.