Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Abrechnung
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Eine Erstattung der PAR-Behandlung gerade auf der Analogberechnung wurde bisher häufig abgelehnt. Das ist seit dem Beschluss zwischen der BZÄK und dem PKV-Verband anders: Seit dem 8. März 2023 stehen in der Kommentierung der PKV zur GOZ die praxisrelevanten Analogberechnungen bereit.

Diagnostik mit PAR-Analogleistungen

Die Berechnung eines Gingival- und/oder Parodontalindexes bei der S3-leitliniengerechten Behandlung ist jetzt zweimal im Jahr zur Abrechnung möglich und es ist die GOZ 4005 als Analogposition empfohlen.

Die parodontale Diagnostik, einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie, kann hier analog nach der GOZ 8000 berechnet werden. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen hin zu überreichen. Eine zusätzliche Berechnung des PA-Status nach GOZ 4000 ist nicht möglich.

Eine Ausfertigung für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der der Beschlussbeteiligten mit der GOZ 4030 analog berechnet werden.

Richtige Bezeichnung ist bei PAR-Analogleistungen entscheidend

Wichtig wie bei allen Positionen ist hier die richtige Bezeichnung.

Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen: Auf der Rechnung ist verpflichtend anzugeben „GOZ 4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.

Viele andere Maßnahmen werden bei der Analogberechnung in der Regel auch besser bewertet als es in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist.

Aufklärungs- und Therapiegespräch analog berechnen

Das Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) ist laut Beschluss mit der Analogposition nach GOZ 2110 berechnungsfähig. Diese Leistung ist einmal je Behandlungsstrecke berechnungsfähig.

Erstattungsschwierigkeiten vorbeugen: Auf der Rechnung ist verpflichtend anzugeben „GOZ 2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“.

Anderen Gesprächs- und Beratungsleistungen wie z.B. die Ä1, Ä3 usw. sind daneben nicht berechnungsfähig.

Die Antiinfektiöse Therapie AIT

Folgt nun die Behandlung an sich, beginnend mit der AIT: Hier sind natürlich alle Leistungen wie Anästhesien usw. berechenbar. Zu beachten ist: Die AIT muss in der Analogie wie auch beim Kassenpatienten in ein- bzw. mehrwurzligen Zähne unterschieden werden.

Empfehlung: als Analogpositionen für die subgingivale Instrumentierung am einwurzligen Zahn die GOZ 3010a und am mehrwurzligen Zahn die GOZ 4138a ansetzen. Bitte achten Sie darauf, in Ihrer PVS die alte 3010a (Hyg) zu löschen, damit hier keine Verwechselungen entstehen können.

Erstattungsschwierigkeiten vorbeugen: Auf der Rechnung ist verpflichtend anzugeben „GOZ 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“.

Die Leistungen GOZ 4070 und 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig.

Entfernung der Beläge in der PAR

Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge nach GOZ 4050 und 4055 sind originär nach der GOZ berechenbar.

Weiterhin sind ebenfalls, nicht wie im BEMA inkludiert, folgende zusätzliche Leistungen möglich:

  • Ggf. neben der subgingivalen Instrumentierung anstatt der 4050, 4055 die GOZ 1040 für die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge sowie

  • bei Bedarf die GOZ 4080 für die Gingivektomie/Gingivoplastik.

  • Ebenso ist der Einsatz eines Lasers zur 4080 zur Abrechnung möglich.

Bei einer subgingivalen medikamentösen antibakteriellen Lokalapplikation nach GOZ 4025 bietet sich, wie es in der BEMA die 108 ist, an, die GOZ 4030 anzusetzen.

Nachbehandlungen erfolgen wie gewohnt über die GOZ 4060, 4150 zzgl. notwendiger weiteren Leistungen.

Befundevaluation (BEV) analog abrechnen

Auch ist die Befundevaluation (BEV) nach Notwendigkeit bis zu dreimal innerhalb eines Jahres abrechenbar.

Sie umfasst, wie es in der S3-Richtlinie beschrieben wird, die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (Prozent/Alter). Als Analogposition ist die GOZ 5070 heranzuziehen.

Erstattungsschwierigkeiten vorbeugen:  Verpflichtend auf der Rechnung anzugeben ist „GOZ 5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

UPT in der Analogabrechnung

Die UPT ist nicht wie in der GKV nach Schwierigkeitsgrad zu unterschiedlichen Zeiten zu erbringen. Die Kommentierung der PKV zur GOZ hat hier als Analoggebühr die GOZ 0090a für den einwurzligen und die GOZ 2197 für den mehrwurzeligen Zahn angedacht.

Erstattungsschwierigkeiten vorbeugen: Verpflichtend ist auf der Rechnung anzugeben „GOZ 0090a“ beziehungsweise „GOZ 2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“.

Die GOZ 4070 und 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge nach GOZ 4050, 4055 sind originär nach der GOZ zu berechnen.

Erhebung eines Gingival- und/oder Parodontalindexes

Die Erhebung eines Gingival- und/oder Parodontalindexes (z.B. der Parodontale Screening-Index PSI) im Rahmen einer unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) kann laut BZÄK und PKV-Verband mit der GOZ  4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu in der Regel zweimal innerhalb eines Jahres als analog berechnungsfähig angesetzt werden.

Da die Beschlüsse gemeinsam getroffen wurden, wird von Seiten der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen wahrscheinlich kein Widerspruch zu erwarten sein. Eine Faktorsteigerung bleibt hiervon in allen Analogpositionen unberührt und ist ganz im Sinne des § 5 der GOZ durchaus möglich.

Analogleistungen: Tipp für das PVS

Um die Analogleistungen in Ihrem PVS besser zu finden, haben wir bei unseren Kunden diese Leistungen u.a. mit dem gleichen Kürzel versehen: AIT1 = AIT einwurzlig, AIT2 = mehrwurzlig, BEVP= für den Privatpatienten. So muss der Mitarbeiter auch in Leistungsketten und Komplexen nicht immer den vollständigen Leistungstext lesen.

Quelle: Kommentierung praxisrelevanter Analogberechnungen (Verband der Privaten Krankenversicherungen)