Was ändert sich durch die personenbezogene Zahnarztnummer (ZANR)?
Judith MeisterBei Humanmedizinern ist sie schon lange Usus, nun gibt es sie auch für Zahnärzte: Seit Anfang des Jahres ist die Verwendung der lebenslangen Zahnarztnummer verbindlich. Ihre wichtigsten Auswirkungen auf den Praxisalltag sind erheblich.
Seit dem Jahreswechsel müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland bei jeder Abrechnung die personenbezogenen Zahnarztnummern (ZANR) aller am jeweiligen Behandlungsfall beteiligten Kolleginnen und Kollegen angeben. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind bereits dabei, die Nummern zu verschicken. Bedacht werden
- Alle zugelassenen Vertragszahnärzte,
- angestellte ermächtigte Zahnärzte sowie
- Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen
Jede ZANR lässt sich eindeutig einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin zuordnen und ermöglicht so dessen/deren Identifikation für die gesamte Dauer der Tätigkeit. Bei einem Wechsel in eine andere KZV ist die ZANR der neuen Körperschaft mitzuteilen, sie bleibt jedoch unverändert erhalten.
Die ZANR setzt sich aus insgesamt neun Ziffern zusammen:
- einer sechsstelligen eineindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1 – 6),
- einer Prüfziffer (Ziffer 7) und
- einer zweistelligen Zahnarztkennung (Ziffern 8 – 9).
Letztere entspricht der zweistelligen Fachgruppenkennung im humanmedizinischen Bereich. Zahnärzte erhalten die Zahnarztkennung „91“, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen die „50“.
Die Angaben zur ZANR sind seit Jahresbeginn im Bundeszahnarztverzeichnis geführt, das alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung tätigen zugelassenen, angestellten und ermächtigten Zahnärzte umfasst (vgl. § 293 Abs. 4 SGB V).
Zahnärzte müssen ihre ZANR seit Jahresbeginn im Personalienfeld der jeweiligen Formulare eingeben. Die Praxisverwaltungssysteme stellen die ZANR für die digitalen Anwendungen bereit.
Kommt jetzt der gläserne Zahnarzt?
Die Vergabe der ZANR soll mehr Transparenz ins Leistungs- und Abrechnungsverhalten bringen und beinhaltet damit denknotwendig auch die Möglichkeit der umfangreicheren Kontrolle – etwa bei Quartalsabrechnungen oder im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen.
Dennoch müssen Zahnärzte bis auf Weiteres wohl nicht befürchten, vollständig gläsern zu werden. Eine Einführung von Zeitprofilen in den BEMA scheint schwer vorstellbar. Während solche Zeitprofile bei Humanmedizinern eine Prüfung ermöglichen, ob die durch den einzelnen Arzt abgerechneten Leistungen in der vorhandenen Zeit überhaupt möglich sind, scheint ein solches Vorgehen in der Zahnmedizin (zumindest vorerst) nicht vorstellbar. Gleichwohl lässt sich durch die Übermittlung der ZANR künftig feststellen, ob und in welchem Umfang jeder einzelne Zahnarzt tätig ist.
Sollte sich also im Rahmen der Quartalsabrechnungen durch die übermittelten ZANR ergeben, dass einzelne Kollegen ihren Versorgungsauftrag nicht oder nur unvollständig erfüllen, könnte dies mit (teilweisen) Zulassungsentziehungen, Budgetkürzungen oder Honorarrückforderungen sanktioniert werden. Auch warnen Experten davor, dass künftig – wie in den Prüfverfahren bei Humanmedizinern – z. B. der Leistungsumfang von Assistenten hinterfragt werden könnte.
Tipp: Zahnärztinnen und Zahnärzte, die noch keine ZANR erhalten haben, sollten sich zeitnah mit ihrer KZV in Verbindung setzen, da eine Abrechnung seit 1.1. 2023 nur noch unter Angabe der ZANR möglich ist. Zudem ist die korrekte Erfüllung der Versorgungsaufträge seit Anfang des Jahres wichtiger denn je.