Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxis

Ist eine Person im Ausland erwerbstätig, gelten normalerweise die Sozialversicherungsvorschriften des entsprechenden Landes. Das gilt auch für nur kurze Arbeitseinsätze.

Die A1-Bescheinigung ist ein „Entsendungsnachweis“ und dient als Beweis dafür, dass Personen für die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit im Ausland weiterhin über das Heimatland sozialversichert sind.

Zahnarzt auf Fortbildung gilt sozusagen als „erwerbstätig“

Auch wenn ein Zahnarzt an Fortbildungen in einem anderen Land teilnimmt, gilt dort als „erwerbstätig“. Das gilt auch für Kongress- und Seminarteilnahmen im Ausland. Allerdings: Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen von bis zu sieben Tagen ist es zulässig, die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich zu beantragen, wie der Europäische Gerichtshof entschied. Für das EU-Ausland, die EWR-Staaten und die Schweiz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu ein Merkblatt herausgegeben.
Trotzdem gilt: „In kurzfristigen Fällen sollten Zahnärzte wenigstens eine Kopie des Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung mitführen“, rät Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.

Was passiert, wenn keine A1-Bescheinigung vorliegt?

Fehlt die A1-Bescheinigung als Beweis, dass der Zahnarzt in Deutschland sozialversichert ist, gelten grundsätzlich die im Zielland geltenden Rechtsvorschriften. Bei einem Kongress- oder Seminarbesuch oder einem mehrtägigen Kurs kann es passieren, dass einem Zahnarzt der Einlass verwehrt wird. Er oder sein Arbeitgeber können theoretisch zur zusätzlichen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.

Laut Techniker Krankenasse kam es auch schon zur Aufforderung, Sozialversicherungsbeiträge sofort zu bezahlen. In einzelnen Ländern drohen zusätzlich Bußgelder.

Wo bekomme ich die A1-Bescheinigung?

  • Angestellt und in der GKV versichert: Für angestellte und gesetzlich krankenversicherte Ärzte ist der Antrag vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse zu stellen.
  • Angestellt und privat versichert: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist zuständig, wenn der angestellte Arzt privat versichert ist und in die DRV einzahlt.
  • Angestellt, privat versichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung: Der Antrag geht über Ihren Arbeitgeber an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Selbstständige Zahnärzte: online zur A1-Bescheinigung

Selbstständige Zahnärzte müssen den Entsendungsantrag elektronisch über das SV-Meldeportal vornehmen, das auch von Arbeitgebern benutzt wird.

Die Registrierung erfolgt mit einem Unternehmenskonto, basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat bzw. der betrieblichen Steuernummer.

Quelle: Ecovis