Eine Nettolohnoptimierung für die Mitarbeiter ist auch für den Praxischef attraktiv
D&W RedaktionDen Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto zu zahlen ist auch für Zahnärzte eine Möglichkeit, die Zufriedenheit ihrer Mitarbeiter zu steigern. Finanzwirtin Sabine Banse-Funke* erklärt, wie Sie mit der Nettolohnoptimierung das Einkommen Ihrer Mitarbeiter erhöhen und warum das für Sie attraktiv sein kann.
Was ist eine Nettolohnoptimierung überhaupt?
Bei der Nettolohnoptimierung werden Entgelt- und Lohnbestandteile vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt, die meist ganz oder teilweise nicht steuerbar oder sozialversicherungs- und
lohnsteuerfrei sind. Je nach Art der Zahlung werden sie vom Arbeitgeber (zusätzlich) pauschal versteuert.
Viele Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung setzen voraus, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden.
Der Arbeitnehmer erhält dadurch mehr Netto ausgezahlt und hat einen geringeren Bruttolohn.
Der Arbeitgeber kann je nach Wahl der Möglichkeit der Nettolohnoptimierung sogar geringere Kosten, ähnliche Kosten oder auch mal leicht höhere Kosten haben.
Übersicht über die Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung
Nachfolgend finden Sie verschiedene Optionen, wie Sie Ihren Mitarbeitern mehr Netto-Gehalt ermöglichen:
Sozialversicherungsfreie und steuerfreie Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung des Lohnes
Wichtig: Hier spart der Arbeitgeber die Arbeitgebernebenkosten, da keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anfallen.
- Inflationsausgleichsprämie: bis zu 3.000 Euro im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024
- Tankgutschein, Warengutschein oder Sachbezug für Arbeitnehmer (monatlich maximal 50 Euro)
- Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Jobticket
- Doppelte Haushaltsführung: Fahrtkostenersatz, Fahrgeld für die einmalige wöchentliche Heimfahrt
- Arbeitgeberzuschuss zum Kindergartenbeitrag, Kindergrippe oder der Tagesmutter
- Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Fahrrades/E-Bikes an den Arbeitnehmer
- Überlassung von Ladestrom (Aufladung) und Nutzung der Ladestation des Arbeitgebers
- Computerüberlassung, Überlassung von Laptops, Software an den Arbeitnehmer
- Überlassung eines Handys oder Handyvertrages
- Übernahme der Kosten der Einrichtung, EDV und Arbeitsmitteln des Homeoffice, soweit keine Privatnutzung des Arbeitnehmers erfolgt
- Übernahme von beruflichen Fortbildungskosten
- Kindernotbetreuung: Vermittlungskosten und Beratungskosten
- Sachgeschenke als Aufmerksamkeit für persönliche Anlässe bis 60 Euro brutto pro persönlichem Anlass des Arbeitnehmers
- Weihnachtsgeschenke bei Ausgabe des Geschenkes (max. brutto 60 Euro pro Arbeitnehmer) auf der Weihnachtsfeier soweit der Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer unterschritten ist.
Sozialversicherungsfrei und 15 % pauschale Lohnsteuer (Arbeitgebernebenkosten)
- Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte: Fahrgeld/Pendlerpauschale
Sozialversicherungsfrei und 25 % pauschale Lohnsteuer (Arbeitgebernebenkosten)
- Erholungsbeihilfe: 156 Euro pro Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind pro Jahr
- unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines Fahrrades/E-Bikes an den Arbeitnehmer
- Übereignung und Zuschüsse für den Erwerb von E-Ladevorrichtungen
- Zuschuss zur privaten Internetnutzung des Arbeitnehmers
Sozialversicherungspflichtig und 30 % pauschale Lohnsteuer (Arbeitgebernebenkosten)
- Sachzuwendungen (Geschenke) an Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von insgesamt 10.000 Euro brutto jährlich pro Arbeitnehmer.
Die Erklärungen zu den Voraussetzungen und Details der genannten Möglichkeiten finden Sie im Blog von Vesting & Partner.
Können die Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung kombiniert werden?
Eine Kombination ist möglich. Rein theoretisch sind alle Lohnoptimierungsmöglichkeiten bei einem Mitarbeiter denkbar, falls die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist eine Nettolohnoptimierung nicht möglich?
In einigen Fällen muss der Arbeitgeber arbeitsrechtlich oder aus anderen rechtlichen Gründen häufig den Bruttolohn zahlen, so dass keine anderen optimierten Lohnbestandteile dafür gezahlt werden können. Das heißt, es muss geprüft werden, was und wie viel überhaupt optimiert werden kann.
Gründe, die der Nettolohnoptimierung entgegenstehen, können z. B. sein:
- die Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag oder anderen Verträgen
- eine betriebliche Übung für Zahlungen
- der Tarifvertrag
- andere arbeitsrechtliche Gründe
- notwendige Zahlungen zur Umsetzung und Höhe des Mindestlohnes
- Regelungen aus Betriebsvereinbarungen
So funktioniert die Nettolohnoptimierung bei bestehenden Arbeitsverhältnissen
Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, rechtlich und arbeitsrechtlich Bruttolohn oder -gehalt zu zahlen und in welcher Höhe die Nettolohnoptimierung dadurch überhaupt noch genutzt werden kann: Für die Nettolohnoptimierung wird oft eine Gewährung zusätzlich zum bisherigen Lohn verlangt, eine Gehaltumwandlung oder ein Lohnverzicht ist nicht möglich.
Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen können also Optimierungen vorgenommen werden, so dass anstatt von Brutto-Gehaltserhöhungen die optimierten Gehaltsbestandteile zusätzlich gewährt werden, damit der Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto hat. Die vorher erwähnten entgegenstehenden Gründe müssen trotzdem beachtet werden.
Netto-Entgeltoptimierung bei neuen Arbeitsverhältnissen
Am besten und einfachsten ist es, die Optimierung gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im Gehaltsgefüge mit einzubauen. Die vorher erwähnten entgegenstehenden Gründe müssen natürlich trotzdem beachtet werden. Im Rahmen einer Lohnerhöhung kann die Optimierung auch berücksichtigt werden.
Gibt es Nachteile der Nettolohnoptimierung?
Aufgrund der Nettolohnoptimierung gibt es einen geringeren Bruttolohn. Alle Arbeitnehmeranteile und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind dadurch niedriger, da ein geringer Bruttolohn den Abgaben zugrunde gelegt wird. D. h. die Einzahlung in die gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung sind dadurch für den Arbeitnehmer niedriger, im Gegenzug erhält er einen höheren Nettolohn dafür ausgezahlt.
Wenn Leistungen aus den vorgenannten Versicherungszweigen beansprucht werden sollen, werden die Bestandteile der Nettolohnoptimierung meist dort nicht mitberücksichtigt. Zum Beispiel bei diesen Leistungen: Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Übergangsgeld, bei der Berechnung der Renten der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. Renten der Versorgungswerke.
Fazit: Nettolohnoptimierung kann sich für beide lohnen
Die vielen Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung werden in der Praxis noch viel zu selten genutzt. Durch die Optimierung der Gehaltszahlungen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam profitieren: Der Arbeitnehmer hat mehr Netto, die Mitarbeiterbindung wird gestärkt und der Arbeitgeber spart häufig sogar noch Kosten.
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Unsere Autorin:
* Sabine Banse-Funke ist Dipl.-Finanzwirtin (FH) und bietet steuerliche, wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Beratung von Zahnärzten und anderen Arztgruppen. banse-funke@vesting-stb.de, www.vesting-stb.de