Pflicht zur schriftlichen Übergabe der Arbeitsbedingungen: Praxisinhaber müssen jetzt handeln!
Ina ReinschSeit 1. August muss Deutschland die EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Auf Arbeitgeber kommt damit einiger Mehraufwand zu, da Arbeitsverträge künftig genauere Angaben etwa zu Überstunden und Kündigungen enthalten müssen. Es drohen saftige Bußgelder.
Zum 1. August 2022 musste Deutschland die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in nationales Recht umsetzen. Sie regelt, welche Angaben zum Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden aushändigen muss. Diese sind in Deutschland hauptsächlich im Nachweisgesetz (NachwG) geregelt. Dort wurden durch die neue EU-Verordnung nun zusätzliche Nachweispflichten implementiert. Praxisinhaber müssen daher ihre Arbeitsverträge mit neuen Mitarbeitenden entsprechend anpassen. Sonst drohen saftige Strafen.
Was verlangt das Nachweisgesetz?
Laut NachwG müssen Arbeitgeber schon bislang innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses aufzeichnen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Mitarbeitenden aushändigen. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen später geändert werden. Wichtig: Ein Arbeitsvertrag kann trotzdem mündlich geschlossen werden. Sind die wichtigsten Vertragsbedingungen nicht schriftlich fixiert, liegt zwar ein Verstoß gegen das NachwG vor. Das allein macht den Vertrag aber nicht unwirksam.
Das verlangt das NachwG schon jetzt
- Namen und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
- bei einem befristeten Vertrag die geplante Dauer der Beschäftigung
- den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu
- eine Tätigkeitsbeschreibung
- die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen
- die vereinbarte Arbeitszeit
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- der Hinweis auf eventuell geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Das beinhalten die neuen Nachweispflichten
- die Dauer der vereinbarten Probezeit
- die vereinbarten Ruhepausen und -zeiten, bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem sowie weitere Angaben dazu
- bei Arbeit auf Abruf die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat sowie weitere Angaben dazu
- die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Informationen über das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, also mindestens über das Schriftformerfordernis und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (drei Wochen ab Zugang der Kündigung)
Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeitenden diese Vertragsbedingungen künftig spätestens am ersten Arbeitstag aushändigen. Wer neue Mitarbeiter einstellt, muss also seine Arbeitsverträge anpassen. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen gilt: Fordert der Mitarbeiter den Chef dazu auf, ihm eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen, muss der Arbeitgeber das innerhalb von sieben Tagen erledigen. Ein Nachweis in elektronischer Form genügt nicht, Mitarbeitende müssen also einen Ausdruck in die Hand bekommen. Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf zur Änderung des NachwG noch im Juni zugestimmt. Die Änderungen gelten seit dem 1. August 2022.
Bußgeld droht |
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Verstöße gegen Nachweispflichten werden künftig mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet. Diese Regelung ist neu, da das Nachweisgesetz bisher keine Sanktionen für Verstöße enthielt. |