Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Zahnarztpraxen, die Dr. Müller-Meier-Schulze heißen, gibt es zuhauf. Wer sich, gerade in der Großstadt, einen Namen machen will, sollte daher überlegen, die Praxis nicht nach sich selbst zu benennen, sondern (neue) Patienten auf andere Weise anzusprechen.

Eine vom eigenen Namen unabhängige Marke ist oft nicht nur deutlich werbewirksamer, sondern bietet auch viele praktische Vorteile: Denn sobald die Qualifikationen der Praxis nicht nur mit einer Person, sondern mit dem Praxisnamen an sich verbunden werden, profitieren davon auch hinzukommende Kollegen oder Käufer der Praxis. Aufwändige Namensänderungen entfallen.

Zahnarzt plus Stadt im Namen gleich gute Google-Sichtbarkeit?

Beliebt und wirkungsvoll für alle, die sich nicht auf dem Land niederlassen wollen, sind Praxisnamen mit Ortszusatz. Bezeichnungen wie „Zahnarzt im Zentrum“ oder „Zahnarztpraxis am Stadtpark“ wecken bei Patienten automatisch bestimmte Assoziationen. Im ersten Fall von Urbanität, im zweiten Fall von Ruhe und Entspannung.

Wer Wert darauf legt, auch über Suchmaschinen gefunden zu werden, tut sich ohnehin einen Gefallen damit, Ortsangaben in den Namen zu integrieren, um bei einer Suchanfrage möglichst weit oben auf der Ergebnisseite zu erscheinen. Das weiß natürlich auch die Konkurrenz, so dass Zahnarzt München oder Dental Berlin in der Regel schon vergeben sein wird.

Gerade in Ballungsräumen empfiehlt es sich daher, auf prägnante Orte, eine Sehenswürdigkeit oder Stadtteile zu setzen: Praxis für ästhetische Zahnheilkunde Charlottenburg (Berlin) oder Kinderzahnärzte am Friedensengel (München).

Der Vorteil solcher Namen ist nicht nur der lokale Bezug. Wer zugleich ein Schwerpunktgebiet (Kinderzahnheilkunde, Ästhetik) in den Namen mit aufnimmt, liefert Suchmaschinen weitere wichtige Key-Wörter, die bei der Anzeige der Ergebnisse wichtig sind. Denn wer eine Praxis sucht, die sich auf die Behandlung von Kindern spezialisiert hat, wird das auch entsprechend bei Google eingeben.

Warum Zahnärzte beim Marketing nicht zu dick auftragen sollten

In jedem Fall sollten Gründer bei der Namensgebung auch beachten, dass das Berufsrecht diesbezüglich bestimmte Grenzen zieht. So statuiert zum Beispiel § 21 Abs. 5 der Musterberufsordnung der Zahnärzte: „Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden“.

Wer den passenden Namen gefunden hat, muss zudem prüfen, ob nicht schon ein Kollege vor ihm auf diesen Gedanken gekommen ist. Idealerweise sollten Gründer hier die Dienste eines Fachanwaltes für Markenrecht hinzuzuziehen und das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts einsehen.

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