Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxisübergabe
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Lage und Preis stimmen. Räume und Technik sind in hervorragendem Zustand. Die Patientenkartei enthält überdurchschnittlich viele Privatversicherte. Eigentlich sind die besten Voraussetzungen für eine Praxisübernahme. Es gibt nur ein Problem: Der scheidende Kollege hat einen mehr als umfangreichen Personalstamm aufgebaut und die Gehälter liegen deutlich über dem, was ein ökonomisch handelnder Neueinsteiger für seine Teammitglieder zahlen würde.

Was ein Käufer gegen hohe Gehälter tun kann

Die ehrliche Antwort lautet: Nicht viel – denn die taktischen Spielräume sind überschaubar. Einige Dinge lassen sich in einer bestehenden Praxis nicht ohne Weiteres ändern – unter anderem der Mitarbeiter-Stamm. Der genießt bei einem Betriebsübergang sogar besondere Rechte – und das gilt im Normalfall auch bei einem Praxiskauf.

Gesetzlicher Schutz für die Belegschaft beim Praxisverkauf

Wer eine Praxis von einem Kollegen kauft, muss nach der Übernahme auch die Anstellungsverhältnisse seines Vorgängers übernehmen – und zwar zu unveränderten Bedingungen. Und das bedeutet: Wer die hohen Personalkosten einer Stammbelegschaft scheut, sollte auf diese Praxisübernahme verzichten und sich ein anderes Objekt suchen.

Warum ein Käufer die Arbeitsverträge nicht ändern kann

Schuld an der Misere ist§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er legt fest, dass bei einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft – also zum Beispiel durch einen Kaufvertrag – der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Einfacher ausgedrückt: Der Erwerber „kauft“ alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit – und muss sie so weiterführen, als hätte er sie selbst abgeschlossen.

Kündigung des Personals ist nach einem Kauf schwierig

Wortwörtlich heißt es: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.“   Damit haben Käufer bzw. Verkäufer kaum Möglichkeiten, im Vorfeld des Verkaufs oder kurz danach Personal abzubauen oder Vergünstigungen zu streichen.

Der Gesetzgeber wollte so verhindern, dass bei der Übernahme der Belegschaft eine Auslese getroffen und der Betriebsübergang dazu genutzt wird, besonders schutzbedürftige, unliebsame oder teure Arbeitnehmer loszuwerden.

Wie groß oder klein die Praxis ist, ist dabei unerheblich. § 613 a BGB gilt für Betriebe aller Größen und Branchen – und er schützt alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, wie lange sie bereits zum Team gehören. Und das bedeutet auch: Eine Kündigung allein aufgrund des Betriebsübergangs ist unwirksam.

Kein absolutes Kündigungsverbot

Immerhin: Ein absolutes Kündigungsverbot gibt es für den Erwerber nach § 613 a BGB allerdings nicht. Das Verbot besteht nur insoweit, als gerade der Praxisverkauf zum Anlass für die Kündigung genommen wird. Der Käufer kann einen Rauswurf also nicht darauf stützen, dass er nach dem Erwerb der Praxis nur noch begrenzte Mittel für Personal zur Verfügung habe. Der Verkäufer wiederum darf keine Kündigungen aussprechen, „weil er mit einer so üppigen Personaldecke sonst keinen Käufer findet.“  Ebenfalls verboten ist ein Personalabbau, der damit begründet wird, dass ein Arbeitnehmer „zu teuer“ sei (BAG 26.05.1983, Az. 2 AZR 477/81).

Praxiskäufer haben also durchaus das Recht, den vorhandenen Arbeitnehmer aus anderen Gründen zu kündigen. Führt der Zahnarzt beispielsweise an, aus Rationalisierungsgründen grundsätzlich weniger Personal beschäftigen zu wollen, kann er entsprechende Maßnahmen einleiten.

In Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen Praxisinhaber in solchen Konstellationen allerdings die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes beachten und eine sogenannte Sozialauswahl durchführen. In kleineren Einheiten gilt lediglich das Willkürverbot.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Ausnahmen von den strengen Vorgaben des § 613 a BGB gibt es zudem, wenn der Arzt nicht die ganze Praxis nebst Räumlichkeiten und Patientenstamm erwirbt, sondern nur die Kassenzulassung übernimmt. Das hat vor einiger Zeit das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 107/10).  Im konkreten Fall hatte eine Hausärztin in Baden-Württemberg mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung ihre Praxis und die damit verbundene Zulassung an eine jüngere Kollegin verkauft. Letztere führte das Geschäft zwar weiter – allerdings in anderen Räumen und in etwa zehn Kilometer Entfernung von der Ursprungspraxis.

Streitig wurde der Fall, weil die übernehmende Ärztin den beiden in der Ursprungspraxis beschäftigten Helferinnen gekündigt und in ihren neuen Räumen eigenes Personal angestellt hatte. Die Entlassenen klagten und argumentierten, es habe Betriebsübergang stattgefunden und das Arbeitsverhältnis sei daher mit auf die neue Ärztin übergegangen.

Die Richter sahen das anders. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB sei nur dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Einheit des veräußerten Betriebs „unter Wahrung der Identität“ fortgeführt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Ärztin durfte daher das Personal ihrer Wahl anstellen – und den Alt-Mitarbeitern der Vorgängerpraxis kündigen.

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