Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Dank der neuen Empfehlung der STIKO, alle Bürger über 18 boostern zu lassen, steigt die Nachfrage nach Impfterminen erheblich. Auch beim zahnärztlichen Personal. Schon jetzt sind Hausarztpraxen und die hektisch wieder hochgefahrenen Impfzentren in vielen Regionen aus- oder sogar überlastet: Die Termine sind entsprechend durchgetaktet, für persönliche Präferenzen bleib wenig Raum.

Das wirft die Frage auf, wie (zahnärztliche) Arbeitgeber reagieren müssen, wenn Mitarbeiter sich während der Sprechzeiten eine Impfung abholen wollen.

Gesundheit ist Privatsache – manchmal

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer persönlichen Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Das gilt auch für Arztbesuche, die nicht einer konkreten Erkrankung geschuldet sind, sondern präventiven Charakter haben. Vorsorgeuntersuchungen oder Nachbehandlungen müssen Arbeitnehmer daher nach Möglichkeit in ihrer Freizeit durchführen lassen. Zwar fällt auch die Corona-Impfung streng genommen unter die Kategorie „Vorsorge“ und ist damit das Privatvergnügen des Arbeitnehmers.

Allerdings kommt impfwilligen Beschäftigten hier die Regelung des § 616 BGB zugute. Sie besagt, frei übersetzt: Ist es nicht möglich, einen wichtigen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu erhalten, müssen Praxisinhaber die betreffenden Mitarbeiter für die erforderliche Zeit vom Dienst freistellen – und ihnen ihr ganz normales Gehalt bezahlen.

Diese Regelung dürfte in Sachen Corona-Impfung zumindest so lange einschlägig sein, solange es, wie im Moment, kaum möglich ist, Datum und Uhrzeit des Impftermins zu beeinflussen. Daher müssen Zahnärzte die Impfung während der Sprechzeiten erlauben und den Impfling während der Abwesenheit weiterbezahlen.

Seit 24. November 2021 gilt 3 G am Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist es aber auch im Interesse der Praxisinhaber, dass ihre Mitarbeiter durchgeimpft sind. Zum einen werden auf diese Weise Infektionen und etwaige Quarantänen verhindert. Zum anderen gilt seit dem 24. November 2021 die sogenannte 3 G-Regel am Arbeitsplatz: Der Zutritt zur Praxis ist damit nur Beschäftigten erlaubt, die gegen das Coronavirus geimpft, genesen oder negativ getestet sind.  Die Daten über den Status muss der Chef dokumentieren.

Da regelmäßige Tests deutlich aufwendiger sind als das Abscannen eines QR-Codes, sollten Zahnärzte schon deshalb darauf hinwirken, dass möglichst jedes Teammitglied vollständig geimpft bzw. geboostert ist. Selbst wenn dafür ein paar Stunden Arbeitszeit draufgehen.