Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Die Angst, die Probezeit nicht zu überstehen, ist bei vielen Arbeitnehmern groß. Viele versuchen deshalb, einen Vertrag zu bekommen, der ohne die (meist) sechsmonatige Probezeit auskommt. Zahnärztliche Arbeitgeber können diesem Wunsch problemlos entsprechen und müssen nicht befürchten, unpassende Mitarbeiter nicht mehr loszuwerden.

Kündigung in den ersten 6 Monaten auch ohne Probezeit möglich?

Eine Kündigung ist auch ohne die vereinbarte Probezeit in den ersten 6 Monaten möglich. Bevor ein Mitarbeiter sich gegen seine Kündigung zur Wehr setzen kann, muss er nämlich mindestens 6 Monate lang in der Praxis gearbeitet haben. So steht es in § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Bevor der Kündigungsschutz greift, muss also eine Art Wartezeit absolviert werden.

Vor Ablauf dieser Wartezeit können Praxisinhaber somit jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine Kündigung aussprechen. Der einzige Unterschied zwischen der gesetzlichen und der klassischen, vertraglich vereinbarten Probezeit liegt in den Kündigungsfristen: Während Arbeitsverträge mit Probezeit in der Regel eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vorsehen (vgl. § 622 Abs. 3 BGB), liegen die gesetzlichen Fristen bei vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Gut zu wissen ist zudem: Die Frist beginnt nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags zu laufen, sondern erst, wenn der Neuzugang seine Arbeit in der Praxis tatsächlich aufgenommen hat.

Kündigung in den ersten 6 Monaten ohne Angabe von Gründen möglich

Arbeitgeber, die in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung aussprechen, müssen ihre Entscheidung nicht sozial rechtfertigen. Sie können sich also von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin trennen, ohne dass einer der gesetzlich normierten Kündigungsgründe vorliegt.

Einen gewissen Schutz genießen neu eingestellte Kollegen aber dennoch. Willkürliche und sittenwidrige Kündigungen sind daher auch in der Wartezeit tabu. Zahnärzte sollten vor allem peinlich darauf achten, nicht gegen die Etikettierungsvorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu verstoßen.

Wichtig ist es zudem, die Kündigung rechtzeitig auszusprechen: Um noch von den Sonderregeln während der Wartezeit profitieren zu können, muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unbedingt innerhalb der Wartezeit zugehen. Wer spät dran ist, muss das Schreiben daher spätestens am letzten Tag der Wartezeit persönlich und unter Zeugen übergeben.