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Kündigung in Zahnarztpraxen: Kleinbetriebe vs. Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsregeln in kleinen Zahnarztpraxen

Eine ZFA, die wiederholt montags krank ist, oder eine Teilzeitkraft, die das Team belastet: Es gibt viele Gründe, warum Arbeitgeber kündigen möchten. In großen Praxen, die dem KSchG unterliegen, kann das Kündigen jedoch schwierig und aufwendig sein. Dort dürfen Mitarbeiter nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.

In großen Praxen oder Kliniken ist das aber schwierig. Arbeitgeber sind hier an die strengen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gebunden. In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern greifen die strengen Regeln des KSchG nicht. Arbeitgeber haben hier mehr Freiheiten, können aber nicht völlig willkürlich handeln. Wichtig ist, dass einige zentrale arbeitsrechtliche Grundsätze auch für Kleinbetriebe gelten.

Unterschiedliche Berechnung der Mitarbeiterzahl beim Thema Kündigung

Damit eine Zahnarztpraxis als Kleinbetrieb gilt, darf sie nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Bei dieser Berechnung werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt: Arbeitnehmer mit bis zu 20 Wochenstunden zählen als 0,5 Mitarbeiter, während Teilzeitkräfte, die 20 bis 30 Stunden arbeiten, mit 0,75 gewertet werden. Vollzeitkräfte gelten als volle Mitarbeiter. Auszubildende und Praktikanten werden nicht mitgezählt, während Arbeitnehmer im Mutterschutz, in Eltern- oder Pflegezeit voll berücksichtigt werden​.

Wichtig: Sobald eine Praxis mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, gilt für alle Kollegen, die länger als sechs Monate dabei sind, der volle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Kündigungsschutz in Zahnarztpraxen: Weniger Regeln, aber kein Freibrief

Kündigungsschutzgesetz light: Was bedeutet das für Praxisinhaber?

Auch wenn das KSchG in Kleinbetrieben nicht greift, bedeutet das nicht, dass Praxisinhaber völlig frei in der Entscheidung sind, wem sie kündigen. Willkürliche Kündigungen sind auch in Kleinbetrieben verboten, und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt ZFA vor Diskriminierungen. Kündigungen dürfen nicht aus Gründen der Geschlechtszugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, Nationalität oder sexuellen Orientierung ausgesprochen werden​.

Soziale Rücksichtnahme bleibt wichtig

Zusätzlich müssen Arbeitgeber in Kleinbetrieben ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zeigen. Zwar ist keine formale Sozialauswahl wie in größeren Betrieben erforderlich, doch besonders schutzbedürftige Mitarbeiter dürfen nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Beispielsweise sollte ein langjähriger Mitarbeiter mit familiären Verpflichtungen nicht gekündigt werden, während ein Kollege ohne solche Belastungen weiter beschäftigt wird​. Ein Praxisinhaber darf also nicht der langjährigen ZFA mit vier Kindern und einem schwer kranken Ehemann kündigen, wenn die 30-jährige Single-Kollegin ohne Nachwuchs ihren Job behalten darf (vgl. dazu BAG, 2 AZR 15/00).

Sonderrechte für bestimmte Arbeitnehmergruppen: Was gilt in kleinen Praxen?

Praxisinhaber müssen auch unter der Zehn-Personen-Schwelle gewisse Mindeststandards wahren, wenn sie sich von einem Mitarbeiter trennen wollen. Bestimmte Personengruppen genießen auch in Kleinbetrieben besonderen Schutz. Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit, Schwerbehinderte und Arbeitnehmer in Pflegezeit unterliegen einem Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung ist zwar nicht unmöglich, erfordert aber zusätzliche behördliche Genehmigungen, wie etwa die Zustimmung des Integrationsamts bei Schwerbehinderten.

Während es grundsätzlich vergleichsweise leicht ist, sich von unzuverlässigen, dauerkranken oder inkompetenten ZFA zu trennen, dürfen Chefs keine Kündigungen wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, der Religion oder der Herkunft eines Mitarbeiters aussprechen.

Kündigungsfristen in Kleinbetrieben

Zudem gilt auch in Kleinbetrieben der Grundsatz: Wenn es für die Kündigung eines Arbeitnehmers keinen „wichtigen Grund“ gibt, der den fristlosen Rauswurf rechtfertigt, muss der Arbeitgeber sich an bestimmte Kündigungsfristen halten. Sie ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder, wenn dieser keine Angaben dazu macht, aus den Regelungen des §622 BGB.

Quelle:

IHK, Arbeitsrechte.de, RA Hallermann, Von Roeden, Bundesarbeitsgericht

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dienst nur der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt.

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