Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Selbsterklärend war das deutsche Arbeitsrecht noch nie. Die Pandemie stellt Zahnärzte und ihr Team allerdings immer häufiger vor nie dagewesene Herausforderungen. So fragt es sich beispielsweise, welche Folgen es hat, wenn Arbeitnehmer sich im Urlaub mit dem Coronavirus infizieren und deshalb von den Behörden am Urlaubsort in Quarantäne gesteckt werden. Im Fall eines Beschäftigten aus Nordrhein-Westfalen musste sich nun sogar ein Gericht mit dieser Problematik auseinandersetzen.

Quarantäne und Krankheit sind nicht dasselbe

Im konkreten Fall war der Mitarbeiter eines Logistikzentrums während seines Urlaubs positiv auf Sars-Cov-2 getestet worden. Der Mann hatte zwar keine Symptome, dennoch verfügte die Stadt – erst mündlich, später auch schriftlich dessen „Absonderung“. Der Arbeitnehmer, der sich seinen Urlaub anders vorgestellt hatte, verlangte daraufhin von seinem Chef, ihm die qua Covid und Quarantäne entgangenen Urlaubstage nachzugewähren.

Der Arbeitgeber lehnt dies ab und argumentierte, der Mann habe für die Zeit seiner Infektion keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt. Das wiederum wies der Arbeitnehmer zurück und führte aus, dass er wegen der Quarantäne nicht zum Arzt gehen durfte und sich schon deshalb auch keine AU habe besorgen können. Am Ende landete der Streit vor dem Arbeitsgericht Bonn.

Das allerdings entschied zugunsten des Arbeitgebers. Das Gericht verwies zunächst auf die eindeutige Gesetzeslage. Nach § 9 des Bundesurlaubsgesetz (BurlG) wird die Zeit im Falle einer Erkrankung während des gewährten Erholungsurlaubs nur dann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn der erkrankte Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest nachweist. Das sei vorliegend allerdings nicht geschehen. Die coronabedingte Quarantäneanordnung ersetzt den Richtern zufolge nicht das Attest.

Wer kein Attest vorlegt, gilt nicht als krank

Auch das Argument des Arbeitnehmers, er habe sich kein Attest besorgen können, weil er das Haus nicht verlassen durfte, ließ das Gericht nicht gelten, da zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, sich per Telefon eine Krankschreibung zu besorgen.

Ergänzend fehle bislang eine vergleichbare Sachlage, da eine COVID-Erkrankung nicht zwangsläufig zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, betonten die Richter. Es gebe, wie eben im vorliegenden Fall, auch symptomfreie und somit mit einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit nicht vergleichbare Verläufe. Entsprechend müsse stets ein Arzt im Einzelfall über die Arbeitsunfähigkeit des Infizierten entscheiden (ArbG Bonn, Az. 2 Ca 504/21).

In die gleiche Richtung argumentierten inzwischen auch das ArbG Neumünster (Az. 3 Ca 362 b/21) sowie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az. 7 Sa 857/21).