Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Die Personalarbeit in der Zahnarztpraxis ist von zwei großen Herausforderungen geprägt. Erstens: Wie findet man gutes Personal? Und zweitens: Wie wird man Mitarbeiter wieder los, deren Leistungen nicht den Erwartungen entsprechen? Teilweise treten beide Probleme sogar in kombinierter Form auf. Dann nämlich, wenn ein Zahnarzt eine (vermeintlich) geeignete neue Kollegin oder ZFA gefunden hat, die Zusammenarbeit aber doch nicht so gut funktioniert, wie erhofft.

In einem solchen Fall ist schnelles Handeln gefragt. Denn in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses profitieren Arbeitgeber von zahlreichen arbeitsrechtlichen Privilegien. Wie Praxischefs die Probezeit richtig nutzen – und von welchen Irrtümern sich Zahnärzte zügig verabschieden sollten.

Kündigungsschutzgesetz greift erst ab 6 Monaten

Irrtum: Die Probezeit muss im Vertrag geregelt sein, sonst genießen Neuzugänge ab dem ersten Tag den vollen gesetzlichen Kündigungsschutz

Falsch. „Selbst wenn der Begriff ‚Probezeit‘ im Vertrag nicht einmal auftaucht, müssen Neulinge im Praxisteam sie dennoch absolvieren“, sagt Rechtsanwalt Randhir K. Dindoyal aus München. Der Grund: Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst, wenn Arbeitnehmer sechs Monaten im neuen Job gearbeitet haben (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG). Vor Ablauf dieser „gesetzlichen Probezeit“ können Zahnärzte einen Neuzugang daher ohne Angabe von Gründen entlassen. Die Frist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Irrtum: Das strenge deutsche Kündigungsschutzrecht ist für jeden Praxischef verbindlich

Falsch. Selbst nach Ablauf der Wartezeit profitieren Arbeitnehmer nur dann vom Kündigungsschutzgesetz, wenn in der Praxis dauerhaft mehr als zehn Angestellte beschäftigt – exklusive der Auszubildenden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Praxischefs in kleineren Einheiten schalten und walten können, wie sie wollen: Willkürliche oder diskriminierenden Kündigungen – etwa wegen der Hautfarbe oder Religion – sind auch hier verboten. Zudem verlangt die Rechtsprechung auch von den Inhabern kleinerer Praxen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme. Der Zahnarzt darf daher der anständig bezahlten MFA mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und drei Kinder auch dann nicht kündigen, wenn der kinderlose Neuzugang genauso zuverlässig arbeitet, aber weniger kostet.

Auch zweite Probezeit ist zulässig

Irrtum: Eine Probezeit ist unzulässig, wenn der Neuzugang schon einmal in der Praxis gearbeitet hat. Das  ist zumindest in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Verboten ist eine (erneute) Probezeit nämlich nur, wenn zwischen dem Ausscheiden und dem Wiedereinstieg des neuen Kollegen/der neuen Kollegin weniger als ein Vierteljahr vergangen ist. Liegt die letzte Tätigkeit in der Praxis hingegen länger als drei Monate zurück, ist die normale Probezeit von bis zu sechs Monaten wieder erlaubt.

Irrtum: In der Probezeit besteht automatisch eine Urlaubssperre. Diese Ansicht ist weitverbreitet, rechtlich aber nicht zu halten. Richtig ist zwar, dass Arbeitnehmer ihren vollen Jahresurlaub erst beanspruchen können, wenn sie mindestens sechs Monate lang Teil des Praxisteams sind. In den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit haben sie aber einen anteiligen Urlaubsanspruch. Er beträgt pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Sind im Vertrag 24 Tagen Jahresurlaub vorgesehen, können Neuzugänge daher auch in der Probezeit schon zwei freie Tage pro Monat verlangen.